Hauptamt Tilsit: Unterschied zwischen den Versionen
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Die einzige Stadt des Hauptamtes Tilsit wurde erst in der herzoglichen Zeit begründet. Tilsit nämlich erhielt von Markgraf Albrecht im Jahre 1552 Stadtgerechtigkeit. Von den Kirchen des Amtes scheinen nur Tilsit und [[Kaukehmen]] (bis 1631 Kuckernese genannt) in die Ordenszeit zurückzureichen. Die Kirchen zu [[Piktupönen]] und [[Coadjuthen]] sollen im Jahre 1574 erbaut sein. Die meisten Kirchen des Amtes sind im 17. Jahrhundert angelegt. | Die einzige Stadt des Hauptamtes Tilsit wurde erst in der herzoglichen Zeit begründet. Tilsit nämlich erhielt von Markgraf Albrecht im Jahre 1552 Stadtgerechtigkeit. Von den Kirchen des Amtes scheinen nur Tilsit und [[Kaukehmen]] (bis 1631 Kuckernese genannt) in die Ordenszeit zurückzureichen. Die Kirchen zu [[Piktupönen]] und [[Coadjuthen]] sollen im Jahre 1574 erbaut sein. Die meisten Kirchen des Amtes sind im 17. Jahrhundert angelegt. |
Version vom 6. August 2010, 08:56 Uhr
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Allgemeines
Das Schloss Tilsit wurde erst in den Jahren 1407 und 1408 erbaut, vermutlich ebenfalls auf der Stelle, wo eine Schalauerburg gestanden hatte. Eine Burg Neuhaus in Schalauen erbaute der Hochmeister Winrich von Kniprode um das Jahr 1360 am rechten Ufer der Memel. In der Nähe von Tilsit lag das Haus Splitter, das zusammen mit dem Haus Caustritten, 1365 erwähnt wird.
Die einzige Stadt des Hauptamtes Tilsit wurde erst in der herzoglichen Zeit begründet. Tilsit nämlich erhielt von Markgraf Albrecht im Jahre 1552 Stadtgerechtigkeit. Von den Kirchen des Amtes scheinen nur Tilsit und Kaukehmen (bis 1631 Kuckernese genannt) in die Ordenszeit zurückzureichen. Die Kirchen zu Piktupönen und Coadjuthen sollen im Jahre 1574 erbaut sein. Die meisten Kirchen des Amtes sind im 17. Jahrhundert angelegt.
1701 erfolgte eine Neueinteilung der Hauptämter Ragnit, Tilsit und Memel. Das Amt Ragnit zerfiel in zehn Kreise. 1736 waren es Amt Althof Ragnit (Ragnit), Amt Dörschkehmen (Pillkallen), Amt Gerskullen (Ragnit), Amt Grumbkowkaiten (Pillkallen), Amt Uschpiaunen (Pillkallen-Uschpiaunen), Amt Kassigkehmen (Ragnit-Kassigkehmen), Amt Lesgewangminnen (Ragnit), Amt Loebegallen (Pillkallen-Stallupönen), Amt Schreitlaugken (Tilsit, Ragnit, Schreitlauken), Amt Sommerau (Ostpreußen) (Ragnit), die zum Verwaltungsbezirk Gumbinnen gehörten.
Geschichte
Durch den Frieden von Krakau am 8.4.1525 wurde Preußen säkularisiert und zu einem evangelisch-lutherischem Herzogtum. 1525 wurden somit die Ordens-Komtureien in Hauptämter umgewandelt.
Die Amtshauptleute waren herzogliche Beamte, mussten aber dem ostpreußischen Adel angehören. Sie versahen alle Funktionen der öffentlichen Gewalt, das umfasste die Vertretung der landesherrlichen Interessen in den Städten, die Wahrung der Patronatsrechte, die Leitung der Landesverteidigung und der Polizei, die Gerichtsbarkeit auch überAdel, Kölmer und Freie und die Verwaltung der im Hauptamt gelegenen Kammerämter (wovon Memel anfänglich nur ein einziges hatte). Aber 1622 findet sich schon ein Amtmann zu Ruß und später, bei zunehmender Bedeutung dieses Kammeramts, sogar ein Burggraf, Namens Pörner, dem 1683 der Burggraf Johann Lambert folgte. Zur Kammeramtsverwaltung gehörte die Sorge für die ökonomischen Angelegenheiten (Ackerbau, Viehzucht, Heuschlag, Brauwerk), die Überwachung der Domänenbauern, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirschaftsführung, die Einziehung der Kammerabgaben und die Gerichtsbarkeit über die Amtsbauer (da Justiz und Verwaltung damals noch nicht getrennt waren).
Steuern
Die Kammerabgaben oder auch Kammergefälle genannt bestanden in Erträgen und Pachtzins (Arrende) der Domänenländereien und Vorwerke, Abgaben der Amtsuntertanen, Zins der Kölmer und Freien, Krugzins, Lager- und Zapfengeld von den Krügern, Mahlsteuer, Bienenzins, Weiden- und Wiesenzins, Teichmiete, Judenschutzgeld, Strafgekder, Grunderwerbssteuer ("Auflage").
Direkte Abgaben waren die "Contributionen" für den Kurfürsten und die "Extracontributionen" zu militärischen Zwecken (z.B. 1640 für die Memeler Garnison, 1640 und 1645 zum Memeler Wallbau, 1643 zur Befestigung der Sandlage in der Festung Memel und zum Pillauer Schanzenbau. Diese Abgaben wurden ab 1680 durch eigene Schoß-Einnehmer eingezogen, die unter der Kriegskammer standen.)
Sie zerfielen in Grundsteuer und Personalabgaben. Die auf den Hufen des Adels, der Kölmer und der Amtsbauern haftende Grundsteuer hieß "Contribution" und wurde seit 1719 als "Generalhufenschoß" auf einen festen Fuß gebracht (1723 wurde dazu ein Kataster angelegt, 1748 der Schoß renoviert und reguliert). Zum Generalhufenschoß geschlagen wurden auch die seit 1714 von den Gütern als Ersatz für den persönlichen Kriegsdienst gezahlten "Ritterdienstgelder". Die Kölmer und Amtsbauern zahlten ferner als Ersatz für die ihnen obliegenden Natural-Einquartierung und Verpflegung der Kavallerie die "Fouragegelder" und "Servisgelder". Personalabgaben zahlten dagegen die grundbesitzlosen Bewohner des platten Landes: Handwerker, Eigenkäthner, Los- und Instleute, Gärtner, Dienstboten. Sie bestanden in dem "Kopfschoß" pro Person und dem "Horn- und Klauenschoß" pro Pferd, Ochse, Kuh, Schaf, Schwein.
Die Abgaben (Contributionen) zu Militärzwecken wurden oft als drückend empfunden und derartige Klagen wurden auch im Hauptamt Memel laut; allein sie waren sehr notwendig. Bis zur Zeit des großen Kurfürsten war es mit dem Militärwesen in Preußen sehr übel bestellt. Die einzige Verteidigungsmacht, die man hatte, das militärisch abgerichtete Aufgebot des Landvolks, die sogenannten Wybranzen, leistete wie alle Milizen, sehr wenig. Bei der Schutz- und Hilflosigkeit des Landes wurden daher die Grenzgegenden durch polnische Söldnerhaufen fortlaufend beunruhigt und geplündert. Im Jahre 1609 machte ein französischer Söldner-Hauptmann, Guillaume de Barberie, mit seiner Kompagnie (100 Reiter und dreimal soviel Gesindel) einen Einfall ins Hauptamt Tilsit und plünderte das Dorf Prökuls, wobei einige Bauern erschossen und acht andere mit fortgeschleppt wurden. Diese wurden zwei Monate lang festgehalten und erbärmlich mißhandelt, bis ihnen jemand zur Flucht verhalf.
Außer den oben erwähnten Steuern wurde als indirekte Steuer noch durch die Ordnung vom 2. August 1655 die teilweise bereits früher bestandene Accise allgemein eingeführt: eine Verbrauchs-Steuer von Getreide, Malz, auswärtigem Mehl, Handmühlen (Quirdeln), Genußmitteln wie Bier (Tranksteuer), Wein, Weinessig, Branntwein, Meth, von Tabak, Drogen, Manufakturwaren, Spielkarten und vom Gewerbe der Schotten (Hausierer), Komödianten, Gaukler.
Verwaltungsebenen
Da der Amtshauptmann auch für den guten baulichen und verteidigungsfähigen Zustand seines Schlosses verantwortlich war, so hatte er bei den drei bedeutendsten Schlössern: Königsberg, Insterburg und Memel, einen Hausvogt gewissermaßen als Bauinspektor, aber auch sonst zu seiner Vertretung unter sich, dem wieder, wenn er bei Abwesenheit des Hauptmanns dessen Funktion ganz und gar übernehmen musste, ein Burggraf beigestellt wurde. Zur Erledigung der kammeramtlichen Obliegenheiten bediente der Hauptmann sich des Amtsschreibers, dem ein Hauskämmerer und ein Landkämmerer (schon vor 1638 in Prökuls, 1682 in Crottingen) Landschöppen (in Heydekrug) unterstellt waren. Die unterste Behörde bildeten die Schulzenämter, deren jedes eine ganze Anzahl von Ortschaften umfasste.
Rechtslage
Die Amtsuntertanen, das heißt die Einwohner der landesherrlichen Bauerndörfer, und ebenso die Untertanen der Gutsbesitzer waren nicht etwa Leibeigene, sondern erbuntertänig und durften ihre Höfe infolge dessen nicht beliebig aufgeben. Reinhold Friedrich v. Sahme drückt das in seiner "Gründliche Einleitung zur Preußischen Rechts-Galahrtheit" (Königsberg 1741) in ungeschickter Weise so aus: "Die Erbuntertanen sind mit ihren Weibern und Kindern in Ansehung ihrer Huben und des Besatzes
fast wie Leibeigene anzusehen, indem sie den Besatz nicht veräußern und ihre Huben ohne Bewilligung der Herrschaft nicht verlassen können; wie sie denn auch verkaufet, verpfändet, vertauschet, vermietet und vindiciret (zurückgefordert) werden können: Was sie aber über ihren Besatz besitzen und erwerben, darüber können sie als freye Leute disponieren." Hierzu ist zu bemerken, dass der Besatz, das heißt, das nötige Inventar an Vieh und Gerät, ebenso wie die Bauernhufen und Gebäude, Eigentum der Herrschaft war und blieb (Ostpreußisches Provinzialrecht pg. 93), und dass das Verkaufen und Verpfänden so zu verstehen ist, dass bei Verkauf oder Verpfändung von Bauernhufen die darauf sitzenden Bauern als Gutszubehör mit in den Besitz des neuen Herrn übergingen. Das "Ostpreußische Provinzialrecht" (Berlin 1801) sagt pg 91: "es können Untertanen mit ihren Stellen zugleich veräußert werden" und "Untertanen, welche die auf Zeit und Ort eingeschränkte Erlaubnisscheine überschritten haben, können überall und zu allen Zeiten aufgesucht und zur Rückkehr genötigt werden." Laut Sembritzki war die Gebundenheit der Bauern durch die Erbuntertänigkeit damals keine Willkür und Härte, sondern eine weise Maßregel gegenüber dem, diesen für Freiheit gar nicht reifen Leuten innewohnenden Wandertrieb; auch so verließen sie noch oft genug bei Nacht und Nebel ihre Stellen, wenn sie darauf nicht ihr Auskommen fanden, die Lasten nicht tragen mochten oder durch Trunksucht und schlechte Wirtschaft sich in Schulden gestürzt hatten. Damals gingen die Bauern auch oft über die Grenze, um nicht Soldat werden zu müssen.
Dazu Kurschat: Wenn Sembritzki die Gebundenheit der Untertanen durch die Erbuntertänigkeit als weise Maßregel gegenüber für die Freiheit nicht reifen Leuten mit einem ihnen innewohnenden Wandertrieb gutheißt, so verkennt er, dass der „Wandertrieb" erst durch die drückenden Feudallasten erzwungen wurde. Letztlich war es ja der einfache Untertan, der nicht nur den Luxus der herzoglichen Hofhaltung, den Aufbau des Heeres und der Verwaltung, sondern auch den Lebensstandard des Gutsherrn mit seinem Schweiß garantieren musste. Jede Kontribution und Extrakontribution, die dem Gutsherrn abverlangt wurde, musste dieser aus seinen Erbuntertanen herauspressen - und noch einiges darüber hinaus. Die Gerechtigkeit gegenüber unseren Vorfahren erfordert es, deutlich auszusprechen, dass sie wohl für die Freiheit, deren sie sich durch die Jahrhunderte erfreut hatten, reif gewesen waren, nicht aber für die ihnen nun auferlegte Fronarbeit, die von ihnen verlangte, ein Vielfaches der eigenen bescheidenen Bedürfnisse herauszuwirtschaften.
Bauern
(Zur Lage der Bauern [1])
Das den Bauern zur Benutzung übergebene Land betrug gewöhnlich eine oder wenig mehr als eine kulmische Hufe, was ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am besten entsprach. Diese Bauernhufen bestanden aber aus reinem Säeland und nur dieses unterlag dem Hufenschoß; Wiesen und Weiden wurden gemeinschaftlich genutzt. Der Hufenschoß war dabei nicht drückend, sondern nach den billigsten Sätzen berechnet; auch das Gartenland unterlag ihm nicht.
In manchen Dörfern besaßen die Bauern allerdings öfters zwei kulmische Hufen und mehr, z.B. in Thaleiken Jakob, Sudmanten, Schuscheiken Jahn. (Im Amte Prökuls betrug der Besitz dagegen häufig weniger als eine Hufe, ging sogar auf 9 und 7 Morgen herunter. Darum saßen dort auch 1736 auf 512 Hufen 629 Bauern.)
Zu leisten hatten die Bauern Scharwerk und Naturaldienste (Baudienste, Forstdienste, und Fuhren für die Posten, in herrschaftlichen Angelegenheiten und zu Holz-Transporten) und außerdem Grundzins, sowie die persönlichen Abgaben, während die Real-Lasten der Gutsherr trug.
Das Scharwerk fand nur in ein paar Tagen in jeder Woche statt. in einem Kontrakt von 1695 heißt es hinsichtlich der fünf Bauern in Pakamohren, dass zwei von ihnen je 2 Tage, die anderen drei je 3 Tage "gehen". Auch die Rumpischker Bauern gingen 1717 wöchentlich 3 Tage, die zu Friedrichsgnade aber nur 1 bis 2 Tage.
Verlor ein Bauer durch Unglücksfälle seinen Besatz, so wurde er ihm durch den Gutsherrn unentgeltlich ersetzt. fehlte es ihm im Frühjahr an Saat- und Brot-Korn, so lieh es ihm der Herr bis zum Herbste. Brannte er ab, so baute der Herr auf eigene Kosten ihm ein neues Haus und half ihm auf, nur die Holzfuhren dazu mussten die anderen Bauern verrichten.
Auch entrichteten die Bauern auf Gütern, wo sich das Halten von Knechten und Mägden für sie erübrigte, Scharwerksgeld, je 12 Fl.; an Naturalien hatten sie zuweilen 1 Schaf, 1 Gans, 2 Hühner, je 3 Pfund Flachs- und Heeden-Garn zu liefern.
Die Lage der Bauern war im Hauptamt Tilsit keine gedrückte, vielmehr in friedlichen Zeiten seine solche, dass sie bei guter Wirtschaft etwas erübrigen und sich verbessern konnten.
Triebel (Die Finanzverwaltung etc. pg. 105) sagt, "daß den Bauern die Contributionslast unerträglich wurde, und daß sie deshalb ihr Hab und Gut im Stich ließen und auf und davon gingen, das war etwas ganz Alltägliches." Ihr Hab und Gut ließen die Ausreißer nie im Sich; im Gegenteil nahmen sie oft das ihnen nicht gehörende Besatzinventar mit, in einem Falle sogar Fenster und Türen.
Man muss nicht etwa glauben, dass die erbuntertänigen Bauern sich in ärmlicher Lage befunden hätten; viele waren im Gegenteil wohlhabend.
Scharwerk
- 1. Pflügen und Eggen
- 2. Ausmisten, Mistfahren, Miststreuen
- 3. alle Erntearbeiten
- 4. Waschen und Scheren der Schafe
- 5. Schafhortenfuhren
- 6. Brot- und Malzgetreidefuhren zur Mühle
- 7. Zwei Getreidefuhren nach Königsberg zu üblicher Bezahlung
- 8. Jährlich ½ Fischfuhre
- 9. Wollfuhren
- 10. Fahren von Bier und Branntwein aus der Brennerei in die Krüge
- 11. Deputatholzfuhren gegen übliche Bezahlung
- 12. Deputatholzfuhren für Kirchen- und Schulbediente
- 13. Salzfuhren, wenn angefordert
- 14. Vorspann-, Kriegs- und Marschfuhren
- 15. Fouragelieferungen gegen Vergütung des gelieferten Getreides zu üblichen Preisen
- 16. Burgdienste bei Amts- und Vorwerksgebäuden
- 17. Alle Mühlendienste
- 18. Alle Forst- und Jagddienste
- 19. Dienste zur Verbesserung der Ströme und Dämme
- 20. Hand- und Spanndienste bei Kirchen- und Schulbauten
- 21. Reparatur der Vorwerkszäune
- 22. Reparaturen an Vorwerksinsthäusern
- 23. Holen und Wegbringen der Justizbeamten
- 24. Fortbringen der herrschaftlichen Briefe
- 25. Botengänge nach Willkür der Herrschaft
- 26. Beiträge für Festungsbauten, sowohl an Menschen als auch an Geld
- 27. Leistung aller Dorfverbindlichkeiten
- 28. Besserung der Wege und Brücken
- 29. Weidenpflanzungen in Dörfern und an Straßen
Erbfreie
Eine Mittelstufe zwischen den Scharwerksbauern und den Kölmern bildeten die Erbfreien, auch Hochzinser oder Assecuranten genannt. Es waren dies freie Leute, die ihren Besitz auf Grund erblicher Verschreibungen (Assecurationen) unentgeltlich gegen höheren Zins, frei von Scharwerk, aber mit Verpflichtungen an Naturaldiensten, zu eigen erhalten hatten und deshalb sowie wegen des geringen Umfangs ihres Besitzes (meist 1 bis 2 Hufen) zum Bauernstande gerechnet wurden.
Sie entstanden hauptsächlich erst nach der Pest, wo in dem Edikt "wegen Besetzung der wüsten Bauererben" vom 16. April 1711 gesagt wird: "Da auch einige sich vom Schaarwerck befreyen, und an dessen Stelle ein jährliches Schaarwercks-Geld entrichten wollen, werden Wir es auch hiermit so viel möglich also einrichten lassen, daß zwar dieses Schaarwercks-Geld angenommen, doch dabey einiges weniges gewisses Schaarwerck, etwa an Holz- und Getreyde-Fuhr, oder was sonsten nach erheischenden Umständen jedes Orts am nöthigsten, geleistet werde" (Grube, Corpus Constitutionum Prutenicarum, Königsberg, 1721, III, pg 190).
Alle Grundstücke, welche ohne Bewilligung der kölmischen Rechte, jedoch zum vollständigen Eigentum, unter Auferlegung eines beständigen jährlichen Domänenzinses verliehen sind, gehören in diese Klasse.
Kölmer
Der Begriff „kölmisch“ bezieht sich auf die Stadt Kulm: Kulmische Handfeste heißt die 1233 erlassene Verfassung des Ordenslandes Preußen, durch die Rechte und Freiheiten der neuen Gemeinden gesichert wurden. Grundlage war das Magdeburgische Stadtrecht. Der Orden behielt die Monopole auf Salz, Gold, Silber, See, Jagd und Fischerei.
Das kulmische Recht galt überall außer in großen Städten wie Elbing, Braunsberg, Frauenburg, Memel, wo lübisches Recht nach der Stadt Lübeck galt.
Bauern -meist Deutsche-, die nach kulmischem Recht eingestuft waren, hießen Kölmer oder Cölmer. Ihre Besitzungen wurden „kölmisch“ genannt. Aus den Kölmern ging später die Schicht der Gutsherren hervor. Das kölmische Recht war besser als das magdeburgische. Einheimische Prußen und zugewanderte Szameiten und Litauer wurden nach dem schlechteren preußischen Recht eingestuft, aber es war immerhin eine Rechtsgrundlage, auf die man sich verlassen konnte. Deshalb zog es auch viele Flüchtlinge aus Polnisch-Litauen an, die dort unter der Willkürherrschaft des Adels zu leiden hatten. Obwohl sie von ihrer Obrigkeit zurückgefordert wurden, behielten die Ordensleute sie meist unter ihrem Schutz.
Die Köllmer sind freie Leute, die über ihre Huben, die sie besitzen frei disponieren und selbige veräußern können, außer dass sie die gewöhnlichen Contributionen, auch gemäß ihren Verschreibungen Ritterdienste und einige andere Lasten entrichten müssen. Sie gehörten nicht zu den Bauern, sondern waren dem Adel nahe stehende Gutsbesitzer und bildeten gewissermaßen eine Körperschaft mit der Ritterschaft und dem Adel.
Chatoul-Einsassen (Schatuller)
- Der Begriff Chatouller oder Schatullbauer bezieht sich auf den Wertfond der Forsten und auf die persönliche Schatullkasse der preußischen Kurfürsten, in die die Zinsen der Schatullbauern flossen. Diese Besitze entstanden im 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts durch Besiedlung von Wäldern. Die Schatullgüter waren wie die königlichen Domänengüter vorbildliche Einrichtungen um der Verelendung der leibeigenen (adligen) Bauern entgegenzuwirken und dem Adel vorzuleben, dass Bewirtschaftung auch ohne Ausbeutung möglich ist, was den zu mächtigen ostpreußischen Adel jedoch kaum beeindruckte. Besitzer eines Chatoul-Cölmischen Gutes waren freie Landeigentümer, die über ihre Güter frei disponieren und sie sogar verkaufen konnten. Sie waren zu keinerlei Scharwerk verpflichtet außer zu den königlichen Vorwerken und zu den Kriegs- und Passfuhren. Schatuller waren Waldbauern. Zeitweise hießen diese Ansiedler auch „Berahmunger“ nach der Berahmung genannten Besitzurkunde.
Adlig
- Mit "Adlig" wird ein adliger Gutsbesitzer mit den entsprechenden adligen Vorrechten bezeichnet: hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Jagd- und Fischereirecht, Patronat, Brauerei-, Brennerei-, Verlagsgerechtigkeiten, Herrschaftsrecht gegenüber dem Personal. Selbst der König konnte in diese Rechte nicht eingreifen. Ab 1800 wurden die adligen Güter Rittergüter genannt.
Abbau
- Mit "Abbau" wurde in Ostpreußen ein Bauernhof beschrieben, der abseits des Dorfes jedoch innerhalb der Gemarkung lag.
Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis
<gov>adm_172788</gov>