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'''Adelssitze in den Ämtern u. Gerichten''' <br/> | |||
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'''''In den Lagekarten der Ämter und Gerichte''' in der Grafschaft Mark ist lokale Lage adeliger Häuser gekennzeichnet und durchnummerirt. Diese Durchnummerierung findet sich in den zugehörigen Artikeln wieder.'' | |||
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Version vom 31. Oktober 2009, 19:06 Uhr
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Geografie, Natur- und Landeskunde [Bearbeiten]
Grafschaft Mark, im ehemaligen Westfälischen Kreise, welche im Norden an das kurkölnische Vest Recklinghausen und das Fürstentum Münster, im Osten an das Herzogtum Westfalen, im Süden an die Herrschaft Homburg und Westen an das Herzogtum Berg, das Reichsstift Essen und an das Reichsabtei Werden grenzte, umfaßte in der Provinz Westfalen 1816 die Kreise Hamm, Soest, Dortmund, Iserlohn, Bochum, Altena und Hagen des preußischen Regierungsbezirks Arnsberg. Eingesprengt blieben die Gebiete der Reichsstadt Dortmund, des Essendischen Gerichts Huckarde und der Grafschaft Limburg. Im Gericht Valbert mußte man sich mit dem Erzbischof von Köln in ein Kondominat teilen.Das Land wird durch die Ruhr in den Hellweg, den größern, nördlichen, und in das Sauerland, den kleinern, südlichen Teil geteilt. Die Grafschaft war in frühester Zeit ein Teil von Westfalen, gehörte seit dem Ende des 12. Jahrhunderts den Grafen von der Mark, kam im 14. Jhdt. an die Grafen von Cleve und nach dem Jülich-Cleveschen Erbfolgestreit durch den Vergleich von Xanten 1614 vorläufig, durch den Erbvertrag mit Pfalz-Neuburg 1666 endgültig an das Haus Brandenburg. Im Tilsiter Frieden 1807 wurde sie an Napoleon abgetreten, von diesem 1808 zum Großherzogtum Berg geschlagen und machte den beträchtlichsten Teil des Ruhrdepartements aus, bis sie 1813 von Preußen wieder in Besitz genommen wurde.
Verwaltung [Bearbeiten]
Ältere Gerichtsverfassung: Kirchspielsverfassung: Daraus ergaben sich nach und nach kommunale Verwaltungseinheiten wie Kirchspiele, Marktorte, Flecken und Minderstädte (Freiheiten), diese umfaßten ihrerseits Höfe, Hofesverbände und Bauerschaften aus denen sich später wiederum Kirchspiele und Kommunen entwickeln konnten. Amtsverfassung: Um die Wende zum folgenden Jahrhundert treten weitere „officiales oder „officiati“ sowohl als angehörige des Drosten- als auch des Richterstandes auf, dann jeweils von einer Burg oder festen Stadt aus. Deren Amsbezirke sind zur Verwaltung der landesherrlichen Gerechtsame untereinander in Ämtern (als untere märkische Verwaltungsbehörden) abgegrenzt:
Landtagsfähige Städte <1697:
Gerichtsbezirke:
Märkische Lehen in der Grafschaft Limburg:
Standesvertretungen [Bearbeiten]
Märkische Stände:
Die Bauernschaft war nicht vertreten und der Klerus hatte ebenfalls, obwohl Stifts-, wie Kloster- und Pfarrgeistlichkeit Steuern zu zahlen und daher keine Stimme auf den Landtagen. Zum Landtag aber wurden von der Ritterschaft (gleich ob Graf, Freiherr, Ritter oder Edelmann) nur eingeladen
Die obenstehenden 8 Quartiere (Generationen) sollen sowohl auf väter- und mütterlicher Seite rittermäßigen Standes mit nacheinander gesetzt Wappen sein und nicht Bastarde. Alles soll ordentlich beschworen und besiegelt und in Form eines Stammbaums dargestellt werden. Der unter gehabte Rittersitz oder das adelige Haus im erblichen Eigentum soll einen Wert von mindestens 6.000 Taler beinhalten (1697). Die adlichen Güter enthalten außer der Hoflage eigentlich nur die Hofesaet (Ritteracker) und die sonstigen schatzungsfreien Wiesen und Büsche." Wenn die Stände immer für Freiheit des Handels eintreten, geschieht dies nicht aus Sorge für eine bedeutende eigene Getreideausfuhr, sondern aus Interesse für das Land überhaupt. Der Ritter lebt von dem Ertrag aus Meierzins , Dienstgeld usw., also von Renteneinkommen, daneben naturalwirtschaftlich von dem geringen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auf seinem Rittersitze, außerdem von eventuellen Beamtenbesoldungen, namentlich dem (vom Amt bezahlten) Drostengehalte.
Rechtsstellung auf dem Lande [Bearbeiten]
Ländliche Rechtsstellung. Allodialbesitz aber gab es wenig in Mark, geschätzt wohl weniger als 1/10. Es existiert kein Untertänigkeitsverhältnis im Sinne des späteren preußischen Landrechts. Der Bauer steht in Verwaltung und Gericht unmittelbar unter dem Landesherrn und seinen Beamten (welche allerdings in der Amtsinstanz auch seine Grundherren sein können); nur in den — besonders verliehenen — Jurisdiktionen ist er aus der unmittelbaren Beziehung zum Landesherrn losgelöst.
Rentmeister-Schlüter [Bearbeiten]
Die Lokalinstanzen in der Kammerverwaltung sind die Rentmeistereien oder Schlütereien. In der Grafschaft Mark <1697 waren diese Ämter in Hoerde, Lünen, Hamm, Bochum, Plettenberg, Altena, Iserlohn, Wetter und Blankenstein. Die Kombination des Schlüter- und Richteramtes war im 17. Jhdt. bereits ausdrücklich verboten. Weder Rittersitz noch märkische (kurfürstliche) Rentei haben einen beträchtlichen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb; privater und landesherrlicher Grundbesitz ist durchaus Streubesitz. So sagt ein Bericht der Kammerdeputation zu Hamm von 1787: „Die Renteien begreifen so wenig wie die adligen Güter ganze Dörfer oder Feldmarken in sich. Erstere bestehen außer denen noch bei einigen vorhandenen ehemaligen landesherrlichen Schlössern, jetzigen Amtshäusern und einzelnen Grundstücken aus verschiedenen oft weit auseinander gelegenen Bauernhöfen.
Kultur, Religion und Bildung [Bearbeiten]
Stifts- und Klostergeistlichkeit:
Gerichte-Rechtsprechung [Bearbeiten]
Organisation der Rechtsprechung:
Die Gerichtsbezirke decken sich an sich in ihrem Umfange weder mit den Amtsbezirken noch den Rentmeistereien, sondern stellen eine neben diesen selbständige Einteilung des Landes zu Zwecken der Gerichtsbarkeit dar. Auf dem Lande gab es keine Patrimonialgerichtsbarkeit außer den Jurisdiktionen. Diese Bezirke waren waren von der landesherrlichen Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit eximiert und als Lehen vergeben.
Löhne, Steuern,Stadt und Land [Bearbeiten]
Bibliografie [Bearbeiten]
Heimatkundliche Forschung [Bearbeiten]
Portal: Grafschaft Mark/Forschung
Personen, Familien und Bevölkerung [Bearbeiten]
Portal: Grafschaft Mark/Personen
Archive [Bearbeiten]
Portal: Grafschaft Mark/Archive
Webseiten [Bearbeiten]
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Wichtiger Themenbegriff
Erwähnung, Veränderungen und Beschreibung jeweils bei den einzelnen Orten in der Grafschaft Mark. Neue oder stark überarbeitete Artikel Portal: Grafschaft Mark/Neue Artikel Portal:Grafschaft Mark/Fehlende Artikel
Adelssitze in den Ämtern u. Gerichten In den Lagekarten der Ämter und Gerichte in der Grafschaft Mark ist lokale Lage adeliger Häuser gekennzeichnet und durchnummerirt. Diese Durchnummerierung findet sich in den zugehörigen Artikeln wieder.
Münzstätten der Grafschaft Mark Dortmund und Soest sind die ältesten Münzstätten in Westfalen, wo bereits im 10. Jahrhundert Münzprägungen bezeugt sind. In Bochum, Hamm sowie in Iserlohn, Schwerte und Unna wurden auch Münzen geprägt. Weitere Angaben aus der Grafschaft Mark befinden sich bei den Aufschreibungen zu den einzelnen Städten, dazu ergänzende Angaben des 20. Jahrhunderts zum regionalen oder lokalen Notgeld.
Lehnmänner: Im dieser Zeit des ausgehenden Mittelalters ist der Adel dabei, sich zu einem einheitlichen Stand auszubilden. Angehörige ehemaliger edelfreier und altfreier (Edelherren) Geschlechter, oder auch freie Ritter, deren Vorfahren seit der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts in die Ministerialität weltlicher oder Kirchlicher Herren (oder Herrinnen) eingetreten waren, fanden sich mit den in verschiedenen Abstufungen der Unfreiheit gebundenen Dienstmannen zusammen (Heiratsverhalten).
Kornspeicher waren Zehntkästen Der Kornkasten aus dem 18. Jahrhundert stand ursprünglich auf dem Nackehof in Herdecke. Dieser als Eckbohlenbau konstruierte zweigeschossige Speicher war nicht zur Dauerlagerung von Korn bestimmt, da er keinerlei Lüftung besitzt. Die dicken Eichenbohlen sind mit Nut und Feder vollkommen dicht aneinandergefügt. Das Dach ist mit handgearbeiteten Eichenholzschindeln gedeckt. Diese Kornspeicher waren Zehntkästen. Lehrer, Pastoren und andere Personen erhielten in früherer Zeit ihren Lohn in der Grafschaft Mark teilweise in Naturalien, unter anderem auch in Getreide. Die abgabepflichtigen Höfe lieferten nach dem Dreschen die festgelegten Mengen an den Speicher, zu festgesetzten Terminen konnten dann die Berechtigten dort die ihnen zustehenden Mengen abholen. Über Anlieferung und Abholung wurde genau Buch geführt.
Märkische Zehnte:
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