Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/230

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 34.



§ 8.
Floßschein.

      Für jedes Floß hat der Eigenthümer, Spediteur oder Floßführer einen Floßschein auszufertigen, in welchem Länge des Floßes, Zahl und Gattung der Stämme, sowie Name des Eigenthümers und Floßführers, Zahl der Floßmannschaft, Abgangs- und Bestimmungsort des Floßes wahrheitsgetreu angegeben sind.
      Wird unterwegs Holz verkauft, so ist der Abgang im Einzelnen auf dem Floßschein zu verzeichnen.
      Der letztere ist beim Eintreffen des Floßes am Bestimmungsort an die dortige Aufsichtsbehörde (Hafenmeister, Laueraufseher) abzugeben, auch auf Verlangen schon während der Reise den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen.

§ 10.
Länge und Breite der Flöße.

      1) Die Flöße dürfen eine Länge von 300 m und eine Breite von 8,5 m nicht überschreiten.
      Wegen des Ausweitens dürfen sie eingebunden höchstens 8,2 m breit sein.
      2) Flöße, in welchen Eichenstämme eingebunden sind, dürfen höchstens 23 m lang und 4,3 m breit sein.

§ 11.
Ausrüstung und Bemannung der Flöße.

      1) Jedes Floß ist fest und lenksam zu bauen und mit den zur sicheren Führung nöthigen Geräthen auszurüsten.
      2) Langholzflöße müssen bis zu

99 m Länge mindestens mit 3,
von 100 m bis zu 259 m " " " 4,
" 260 m " " 285 m " " " 5,
" 286 m " " 300 m " " " 6

tüchtigen Flößern bemannt sein, worunter der Wahrschauer nicht eingerechnet werden darf. Einer derselben ist als Führer des Floßes zu bestellen.
      Wird auf dem Floße Oberlast (Sägewaaren, Stangen u. dgl.) geführt, so ist diese Bemannung je um einen tüchtigen Flößer zu vermehren, es sei denn, daß die Oberlast aus nicht mehr als 1000 Stück Brettern (Bord) besteht, welche zum Hüttenbau auf einem Rheinfloße bestimmt sind.