Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/229
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt, den 30. Dezember 1886
Bekanntmachung,
die Polizei-Ordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend.
Vom 24. Dezember 1886.
Aus Allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
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Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt, den 30. Dezember 1886
Inhalt: | Bekanntmachung, die Polizei-Ordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend. |
die Polizei-Ordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend.
Vom 24. Dezember 1886.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 17. Mai 1884, Regierungsblatt Nr. 9, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Stelle der §§ 8, 10, 11 und 13 der Schifffahrts-Polizei- und Floß-Ordnung für den Neckar mit Wirkung vom 1. Januar 1887 die nachstehend abgedruckten Bestimmungen in Kraft treten.
Darmstadt, den 24. Dezember 1886.
Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
Breidert.