Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/231

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 34.



      3) Schollenflöße (Eichenholz und Sägwaarenflöße), welche mit Ruder gesteuert werden, müssen mindestens mit 2 tüchtigen Flößern bemannt sein, von welchen der eine im Besitz eines Neckarschifferpatentes zu sein hat.

§ 13.
Wahrschau der Flöße.

      Der Floßführer ist verpflichtet, dem Floß einen Wahrschauer vorauszuschicken, welcher in einer Entfernung von mindestens 2 und höchstens 4 km dem Floß vorausfährt oder vorausgeht - letzterenfalls den Leinpfad einhaltend - und mit einer aus 16 roth und schwarz abwechselnden Feldern bestehenden, mindestens 1 m im Geviert messenden Flagge bei Annäherung eines zu Berg gehenden Schiffes Zeichen giebt.
      Wenn 2 Flöße in einem Abstand von 1 bis 3 km von einander fahren, können deren Führer sich eines gemeinschaftlichen Wahrschauers bedienen. Am Ende des ersten Floßes ist dann die Wahrschauflagge aufzustecken.
      Wird die Weiterfahrt des gewahrschauten Floßes durch unvorhergesehene Umstände gehindert, so hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher den Betheiligten von dem Nichteintreffen des Floßes Nachricht giebt.
      Wenn der Floßführer den Wahrschauer auf geringere Entfernung als 2 km in Sicht bekommt, so muß das Floß angehalten werden, bis der vorgeschriebene Abstand zwischen dem Floß und dem Wahrschauer wieder vorhanden ist.
      Von der Verpflichtung zur Absendung eines Wahrschauers sind die Führer von Schollenflößen befreit. Auf solchen Flößen ist aber die Wahrschau-Flagge (Absatz 1) an einer mindestens 5 m hohen Stange zu führen.