Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/181

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 24.



4) die für den Eigenthümer und jeden Nebenberechtigten angebotene Entschädigungssumme;
5) jede nach Artikel 14 herzustellende Anlage.
Der Eingabe muß ein Situationsplan mit den nöthigen Längen- und Querprofilen, ein
Plan des Unternehmens und ein Grundbuchsauszug oder Flurbuchsauszug über das zu enteignende Grundstück beiliegen. Liegen die Grundstücke in verschiedenen Gemarkungen, so muß für jede Gemarkung ein besonderer Plan eingereicht werden.
Artikel 24.
Wenn von dem Kreisbauamte oder dem Kreisgesundheitsamte, denen geeignetenfalls der
Plan mitzutheilen ist, keine Bedenken bei demselben erhoben werden, oder solche beseitigt sind, läßt der zuständige Beamte (Art. 22) den Plan nebst Eingabe in der Gemeinde, in welcher er ausgeführt werden soll, auf dem Gemeindehause vierzehn Tage lang zu Jedermanns Einsicht auslegen, macht Dies und das Unternehmen öffentlich bekannt und beraumt mit der öffentlichen Bekanntmachung zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung Tagfahrt vor der Localcommission (Art. 30 und 31) an.
Die Bekanntmachung hat in ortsüblicher Weise und in den von dem zuständigen
Beamten zu bestimmenden Blättern zu geschehen. Die Bekanntmachung muß enthalten:
1) Anberaumung des Tages, der Stunde und des Ortes der Tagfahrt. Die Tagfahrt wird in der Gemeinde oder in einer derjenigen Gemeinden abgehalten, zu deren Gemarkung die abzutretenden Liegenschaften gehören.
2) Namen, Stand und Wohnung des Unternehmers, Gegenstand des Unternehmens und Bezeichnung des zu enteignenden Grundstückes oder Rechtes;
3) Aufforderung der Betheiligten:
a. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung,
b. Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebotes,
c. Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
d. Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
e. Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen im Sinne des Art. 14,
f. etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu enteignende Grundstück, im Termin vorzubringen.