Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/180

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 24.



Artikel 20.

      Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigenthums-, Nutzungs- und sonstiger dinglicher Rechte, insbesondere auch der Hypotheken, bei diesen nach Maßgabe des zweiten Absatzes des Art. 160 des Gesetzes vom 15. September 1858, das Pfandrecht betreffend, der Kaufschillinge und Reallasten an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.

Fünfter Titel.
Von dem Enteignungsverfahren.


Artikel 21.

      Der Unternehmer muß zunächst versuchen, die Abtretung oder Beschränkung des zu dem Unternehmen nöthigen Eigenthums oder Rechtes durch Uebereinkunft mit dem Eigenthümer oder Berechtigten zu erwerben.
      Kommt eine solche Uebereinkunft zu Stande, so wird zwischen dem Unternehmer und dem Eigenthümer, beziehungsweise Berechtigten ein Vertrag in der nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigenthum und dinglichen Rechten vorgeschriebenen Form errichtet.
      Kommt eine solche Uebereinkunft nicht zu Stande, so tritt folgendes Verfahren ein.

1) Vorverfahren.

Artikel 22.

      Der Unternehmer stellt in einer bei dem Kreisrath des Kreises, in welchem das zu enteignende Grundstück gelegen ist, einzureichenden Eingabe den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens.
      Liegen die zu enteignenden Grundstücke in mehreren Kreisen oder in verschiedenen Provinzen, so bestimmt aus Nachsuchen des Unternehmers das Ministerium des Innern und der Justiz, bei welchem Beamten die Eingabe einzureichen ist.

Artikel 23.

      Aus der Eingabe muß ersichtlich sein:             

1) das zu enteignende Grundstück, die Art der in Aussicht genommenen Beschränkung und der Name des Eigenthümers;
2) die Belastung des Grundstücks mit dinglichen Rechten, insbesondere auch mit Vorzugs- und Unterpfandsrechten und die Namen der Berechtigten;
3) die Namen des Pächters und Miethers;