Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/182

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 24.



      Die Einwendungen gegen den Plan können gegen die Nothwendigkeit der Verwendung des beanspruchten Eigenthums, gegen Größe und Grenzen desselben, gegen Art und Umfang der beantragten Beschränkungen und gegen Zweckmäßigkeit oder Vollständigkeit der von dem Unternehmer nach Artikel 14 in Aussicht gestellten Anlagen gerichtet sein.
      Im Fall des Art. 2, Pos. 1 und 2, nicht aber in dem des letzten Absatzes dieses Artikels, kann die Einwendung auch dahin gehen, daß der Zweck, wofür die Abtretung in Anspruch genommen wird, ein wohlthätiger öffentlicher nicht sei.

Artikel 25.

      Der Unternehmer ist unter Mittheilung einer Ausfertigung der Bekanntmachung zu dem Termin unter dem Rechtsnachtheil besonders vorzuladen, daß im Falle seines Ausbleibens Verzichtleistung auf Fortsetzung des Enteignungsverfahrens unterstellt und er mit den bis dahin entstandenen Kosten belastet werden würde.

Artikel 26.

      Dem Eigenthümer, den aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen und den von dem Unternehmer nach Art. 23 namhaft gemachten Personen ist besondere Ausfertigung der nach Art. 24 erlassenen öffentlichen Bekanntmachung zuzustellen. Der Eigenthümer ist besonders aus den Art. 27 zu verweisen.
      Ein Exemplar der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter ist zu den Akten zu bringen.

Artikel 27.

      Wenn dritte Personen als dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Enteignung betheiligt sind, so muß sie der Eigenthümer sofort nach Zustellung der Bekanntmachung dem zuständigen Beamten bezeichnen, welcher dieselben sodann unter Androhung des geeigneten Rechtsnachtheils zu der Tagfahrt vorzuladen hat.
      Unterläßt der Eigenthümer diese Bezeichnung, so bleibt er für diese Ansprüche verantwortlich.

2) Verfahren vor der Localcommission.

Artikel 28
.

      Die Localcommission hat die Aufgabe, über den Plan und die Entschädigung zu verhandeln.

Artikel 29.

      Sobald der Plan offen gelegen ist, schreitet der zuständige Beamte (Art. 22) zur Bildung der Localcommission.