Deutscher Orden: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Deutscher Orden nutzte seine familiären Verbindungen zur Anwerbung deutsche Siedler im [[HRR]], um die unbewohnten Gebietteile welche unbewohnt oder durch Kämpfe wüst geworden waren, zu besiedeln. Siedlungswilligen Rittern und Edlen wurden Güter nach Magdeburgischem Recht mit einer Größe von 15 bis 20 Hufen, aber meistens nach Kulmischem Recht mit einer Größe von 5 bis 10 Hufen, angeboten und zugeteilt. Diese geworbenen Ritter und Edlen (später auch gemeiner Adel) besiedelten damals zunächst nur einen ziemlich kleinen Teil des Landes. In der Regel wurden Zinsdörfer gegründet, in denen der ernannte [[Schulte|Schulze]] als unterste kommunale Verwaltungsbehörde das Pflugland (das unter dem Pflug bewirtschaftete Land) gemäß der vertraglichen Festschreibung in 2 bis 3 Hufen große Höfe für die Bauern zu freiem Besitz aufzuteilen hatte. Mit diesem Anspruch auf freien Besitz hat der Orden geworben. Im [[HRR|Reich]] lag die Abhängigkeit der Bauern von ihren jeweiligen Herren im Bereich der [[Fronhofwirtschaft]] und [[Eigenbehörigkeit]]. | Der Deutscher Orden nutzte seine familiären Verbindungen zur Anwerbung deutsche Siedler im [[HRR]], um die unbewohnten Gebietteile welche unbewohnt oder durch Kämpfe wüst geworden waren, zu besiedeln. Siedlungswilligen Rittern und Edlen wurden Güter nach Magdeburgischem Recht mit einer Größe von 15 bis 20 Hufen, aber meistens nach Kulmischem Recht mit einer Größe von 5 bis 10 Hufen, angeboten und zugeteilt. Diese geworbenen Ritter und Edlen (später auch gemeiner Adel) besiedelten damals zunächst nur einen ziemlich kleinen Teil des Landes. In der Regel wurden Zinsdörfer gegründet, in denen der ernannte [[Schulte|Schulze]] als unterste kommunale Verwaltungsbehörde das Pflugland (das unter dem Pflug bewirtschaftete Land) gemäß der vertraglichen Festschreibung in 2 bis 3 Hufen große Höfe für die Bauern zu freiem Besitz aufzuteilen hatte. Mit diesem Anspruch auf freien Besitz hat der Orden geworben. Im [[HRR|Reich]] lag die Abhängigkeit der Bauern von ihren jeweiligen Herren im Bereich der [[Fronhofwirtschaft]] und [[Eigenbehörigkeit]]. | ||
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Der [[Komtur]] eier regionalen [[Kommende]] des [[Deutscher Orden|Deutschen Riiterordens]] schloß in einem zu besiedelnden Gebietsteil der Kommende einen Vertrag mit dem zukünftigen lokalen [[Schulte|Schulzen]] ab, welcher diesen Ort mit Bauern besetzen und damit gründen sollte. Der jeweilige [[Schulte|Schulzen]] und seine gesetzlichen Erben erhalten für ihre Tätigkeit nach [[Kulm|Kulmischem Recht]], 10 [[Hufe|Hufen]] aus der Landvergabe abgabenfrei und das lokale Amt des [[Schulte|Schulzen]] als erbliches Recht für immer abgabenfrei zu Besitz. | |||
Die Eigentümer der übrigen neu anzusiedelnde Bauer sollen ihre zugewiesenen Hufen zunächst 17 Jahre abgabenfreien genießen nach deren Ablauf im 18. und so in jedem weiteren einzelnen Jahre zum Fest der - Reinigung der seligen Jungfrau" (02.02. d.J.) verpflichtet sein, ½ Mark in handelsüblicher Münze und zwei Hühnchen von jeder Hufe als Abgabe der zuständigen Kommende zu bringen und die Abgabenschuld zu bezahlen. | |||
Wenn es gelungen war, die vorgesehenen Hufen im lokalen Dorf zu vermessen, und mehrere davon zu besetzen, von da an sollten die die Abgaben nicht zurückgehalten werden, sondern mit den üblichen Abgaben (=Kontributionen) belegt sein. | |||
Dem lokalen [[Schulte|Schulzen]] wurde das Recht zur Einrichtung eines Kruges (=Wirtshaus) übertragen, über den hinaus kein anderer eröffnet werden durfte. Dieser Krug genoß eine sechjährige Abgabenfreiheit, während ab dem siebenten Jahr und danach jeweils zwei Mark und drei gut gemästete Gänse der zuständigen Kommende zum vorgenannten Fest dargebracht werden mussten. | |||
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Der [[Schulte|Schulzen]] und seinen Nachfolger übente die niedere Gerichtsbarkeit aus, währen die hohe Gerichtsbarkeit (Hals und Hand abschlagen) dem Urteil der Ordensbrüder vorbehalten blieb. An den lokalbezogenen Gerechtseinnahmen bestätigter Rechtssprechung wurden die lokalen [[Schulte|Schulzen]] zu 1/3 beteiligt. | |||
Ebenso teilte der [[Deutscher Orden|Deutschen Riiterordens]] dem lokalen [[Schulte|Schulzen]] mit, wenn in seinem Dorf eine Kirche erbaut werden sollte. Zur Unterstützung des jeweiligen Pfarrers sollten vier Hufen aus der Landvergabe, frei von allen Ababen, zum Lobe des allmächtigen Gottes und der glorreichen Jungfrau Maria, seiner Mutter, als Gabe zur Verfügung gestellt werden, | |||
===Ordenssitz [[Königsberg]]=== | ===Ordenssitz [[Königsberg]]=== |
Version vom 3. Juli 2010, 19:30 Uhr
Hierarchie
Regional > Historisches Territorium > Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation > Deutscher Orden
Regional > Geistliche Ritterorden > Deutscher Orden
Anmerkung: Der Deutsche Orden als gesamtes gehörte nicht zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, sondern nur der Landmeister "Deutschmeister" mit seinem Land. Das Land "Preußen" und "Livland" waren eigene Staaten. Siehe Deutscher Orden - Landmeister. Um dies korrekt darzustellen, müßte man 3 (oder 4) Artikel anlegen (was evtl. verwirrt) oder diesen Artikel erweitern, um diese Hierarchien darzustellen.
Kurzgeschichte bis zur Säkularisation
Bezeichnungen
- Deutscher Orden
- Deutschherrenorden
- Deutschritterorden
- Kreuzritterorden
- lateinisch: "Ordo Domus Sanctae Mariae Theutonicorum"
Der Deutsche Orden ist der jüngste der drei großen geistlichen Ritterorden.
Gründung
Einleitung
Der Orden der Deutschritter oder Deutschherren entstand aus einem Zelthospital, welches Handel treibende Bürger aus Bremen und Lübeck während des 3. Kreuzzuges (1189–1192) vor Akkon (Belagerung von Akkon 1189–1191 ) gründeten zur ausschließlichen Pflege deutscher Kampfteilnehmer, die sich auch gerne als „Pilgrime“ bezeichneten. Herzog Friedrich V. von Schwaben stellte den Verein sofort nach seiner Ankunft vor Akkon unter seinen Schutz. So konnte mit seiner Unterstützung am 19.11.1190 während der Belagerung von Akkon ein Ritterverein entstehen, welcher von Papst Klemens III. (1187-1191) am 06.02.1191 wie von Heinrich VI. (1190-1197) Anerkennung und Bestätigung erhielt.
Bei Festsetzung der Statuten diente die Regel der Johanniter sowie die der Templer als Vorbild: Pflege der Kranken und Kampf gegen die Feinde des Kreuzes (seit März 1198)
Ordenstracht
Ordenstracht war ein weißer Mantel mit schwarzem Kreuz.
Hochmeister
Erster Hochmeister war Heinrich I. Walpót von Bassenheim (1191-1200).
Eroberungswillen
Ungebrochen im Machtstreben beteiligten sich die Ritter als Vorkämpfer der Kaufleute noch bei der Eroberung von Damiette.
Preußen im Visier
In Aussicht erfolgversprechenderer und nachhaltigerer Eroberungen in heimischeren Landen zog ein Teil der Kreuzritter unter dem vierten Hochmeister Hermann von Salza (1210-1239) nach Preußen. Der Deutsche Kaiser Friedrich II. ermächtigte den Orden durch die Goldene Bulle von Rimini 1226 das Land in Besitz zu nehmen. Die Christianisierung diente dem Orden als Vorwand. Im Jahre 1237 verbanden sie sich zu diesem Zweck mit den in Livland entstandenen „Schwertbrüdern“ und unterjochten in sechzigjährigem Kampf die Bevölkerung in ihrem neuen Herrschaftgebiet und zwangen der Bevölkerung das Christentum auf. Der Deutsche Orden eroberte in der Zeit von 1231-1283 trotz mehrer Rückschläge das Kulmerland, Ost- und Westpreußen. Zuletzt zahle er füt Pomerellen 10.000 Mark Silber an den Markgrafen von Brandenburg und kieß sich den Besitz Pomerellens 1313 von Kaiser Heinrich VII. (1308-1313) bestätigen. Damit hatte der Orden den Deutschordensstaat begründet und das Land vom Reich bis nach Livland in Besitz in seinen Besitz und damit die Voraussetzung für einen ungestörten Zuzug von Kolonisten für die Besiedlung seine neu eroberten Gebietes, was ihm vorher am Mittelmeer nicht gelungen war.
Geistliche und weltliche Einflußbereiche
Papst Innozenz IV. (Fiesco, 1243-1254) beauftragte 1243 Bischof Wilhelm von Modena als Legaten, Preußen in die Bistümer
- Kulm, Bischossitz Kulm, später Löbau, Domkapitel in Kulmsee
- Pomesanien, Bischofssitz in Riesenburg, Domkapitel in Marienwerder
- Ermland, Bischofssitz in Braunsberg > Wormditt > Heilsberg, Domkapitel in Frauenburg
- Samland, Bischofssitz in Fischhausen, Domkapitel in Königsberg
aufzuteilen. In der Kulmischen Diözese sollte der Bischof 600 Hufen und den Zehnten in der Gestalt des Pflugkorns, in den drei übrigen in Drttel des Gebietes mit vollen Herrschaftsrechten und dem Zehnten haben. Zwei Drittel verblieben unter den gleichen Bedingungen dem Deutschen Orden. Später haben die Bischöfe ein Drittel ihres Gebietes an die jeweiligen Domkapitel abgetreten.
Da der Deutsche Orden sowohl die Domkapitel als auch die Bischofsitze bis 1466 mit Priesterbrüdern aus dem Orden besetzen konnte und besetzte, wirkte sich diese Aufteilung des Landes real nicht aus sondern diete der Versorgung der Verwandtschaft mit Präbanden.
Verlegung des Hauptsitzes
Nach Verlust des sogenannten „Heiligen Landes“ mit Jerusalem kam der Hauptsitz des Ordens der Deutschritter nach kurzem Aufenthalt in Venedig 1309 nach Marienburg an der Nogt.
Kriegerische Besitzanhäufungen
Da um 1300 der Orden in Europa ca. 300 Kommenden zählte, setze der Hochmeister in einigen Ordensprovinzen (Balleien) Statthalter ein, die sogenannten Landmeister. Der Landmeister für Deutschland erhielt später die Bezeichnung "Deutschmeister". Die älteren Kommenden wurden mit Geld, Grundstücken, mit großen Herrschaften, Kirchen, Klöstern und Spitälern beschenkt.
In mehreren Kriegen gelang es den Deutsch-Ordens-Rittern die Prußen zu unterwerfen. Sie eroberten ein zum Teil noch unbewohntes und unfruchtbares Land, welches in den folgenden Jahrhunderten kultiviert wurde, zahlreiche Städte und Burgen (z.B. Danzig, Thorn, Kulm, Königsberg u.v.a.m.) wurden ausgebaut bzw. errichtet. Das Territorium, welches heute Teile Nordpolens, Russlands, Litauens, Lettlands und Estlands umfaßt, wurde zum selbständigen Deutsch-Ordens-Staat, der bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts Bestand hatte.
Profit durch Einverleibung
Mehrere Ritterorden lösten sich im 14. und 15. Jahrhundert auf - zwei Orden wurden bereits im 13. Jahrhundert in den Deutschen Orden eingegliedert (Ritterorden der Dobriner und der Orden der Schwertbrüder). Der Deutsche Orden war zum selbständigen Staat geworden und hatte sich in nahezu allen europäischen Ländern gefestigt. Aber auch der Deutschordensstaat blieb nicht von Kriegen verschont.
Polnische Lehnspflicht
Die päpstliche Bulle von Rieti im Jahre 1234 erklärte das Kulmerland und alle Eroberungen in Preußen als Eigentum des heiligen Petrus uns übetrug die Länder dem Orden zum ewigen Besitz mit allen Rechten und Einkünften. Zur Anerkennung der päpstlichen Hoheit sollte ein jählicher Zins nach Rom gezahlt werden. In fortwährenden heftigen Kämpfen mit Polen (1327-1343) und zuletzt in der Schlacht bei Tannenberg (1410) verlor der Deutsche Orden einen Teil dieses Territoriums und wurde so geschwächt, daß es 1466 zur Teilung des Landes und zur Unterstellung des westlichen Teiles unter den polnischen König kam.
Werbung von Siedlern im HRR
Der Deutscher Orden nutzte seine familiären Verbindungen zur Anwerbung deutsche Siedler im HRR, um die unbewohnten Gebietteile welche unbewohnt oder durch Kämpfe wüst geworden waren, zu besiedeln. Siedlungswilligen Rittern und Edlen wurden Güter nach Magdeburgischem Recht mit einer Größe von 15 bis 20 Hufen, aber meistens nach Kulmischem Recht mit einer Größe von 5 bis 10 Hufen, angeboten und zugeteilt. Diese geworbenen Ritter und Edlen (später auch gemeiner Adel) besiedelten damals zunächst nur einen ziemlich kleinen Teil des Landes. In der Regel wurden Zinsdörfer gegründet, in denen der ernannte Schulze als unterste kommunale Verwaltungsbehörde das Pflugland (das unter dem Pflug bewirtschaftete Land) gemäß der vertraglichen Festschreibung in 2 bis 3 Hufen große Höfe für die Bauern zu freiem Besitz aufzuteilen hatte. Mit diesem Anspruch auf freien Besitz hat der Orden geworben. Im Reich lag die Abhängigkeit der Bauern von ihren jeweiligen Herren im Bereich der Fronhofwirtschaft und Eigenbehörigkeit.
- Beispiel der Landbesiedlung: Petershagen (Eylau)/Handfeste
Besiedlungsgrundlagen
Der Komtur eier regionalen Kommende des Deutschen Riiterordens schloß in einem zu besiedelnden Gebietsteil der Kommende einen Vertrag mit dem zukünftigen lokalen Schulzen ab, welcher diesen Ort mit Bauern besetzen und damit gründen sollte. Der jeweilige Schulzen und seine gesetzlichen Erben erhalten für ihre Tätigkeit nach Kulmischem Recht, 10 Hufen aus der Landvergabe abgabenfrei und das lokale Amt des Schulzen als erbliches Recht für immer abgabenfrei zu Besitz.
Die Eigentümer der übrigen neu anzusiedelnde Bauer sollen ihre zugewiesenen Hufen zunächst 17 Jahre abgabenfreien genießen nach deren Ablauf im 18. und so in jedem weiteren einzelnen Jahre zum Fest der - Reinigung der seligen Jungfrau" (02.02. d.J.) verpflichtet sein, ½ Mark in handelsüblicher Münze und zwei Hühnchen von jeder Hufe als Abgabe der zuständigen Kommende zu bringen und die Abgabenschuld zu bezahlen.
Wenn es gelungen war, die vorgesehenen Hufen im lokalen Dorf zu vermessen, und mehrere davon zu besetzen, von da an sollten die die Abgaben nicht zurückgehalten werden, sondern mit den üblichen Abgaben (=Kontributionen) belegt sein.
Dem lokalen Schulzen wurde das Recht zur Einrichtung eines Kruges (=Wirtshaus) übertragen, über den hinaus kein anderer eröffnet werden durfte. Dieser Krug genoß eine sechjährige Abgabenfreiheit, während ab dem siebenten Jahr und danach jeweils zwei Mark und drei gut gemästete Gänse der zuständigen Kommende zum vorgenannten Fest dargebracht werden mussten. . Der Schulzen und seinen Nachfolger übente die niedere Gerichtsbarkeit aus, währen die hohe Gerichtsbarkeit (Hals und Hand abschlagen) dem Urteil der Ordensbrüder vorbehalten blieb. An den lokalbezogenen Gerechtseinnahmen bestätigter Rechtssprechung wurden die lokalen Schulzen zu 1/3 beteiligt.
Ebenso teilte der Deutschen Riiterordens dem lokalen Schulzen mit, wenn in seinem Dorf eine Kirche erbaut werden sollte. Zur Unterstützung des jeweiligen Pfarrers sollten vier Hufen aus der Landvergabe, frei von allen Ababen, zum Lobe des allmächtigen Gottes und der glorreichen Jungfrau Maria, seiner Mutter, als Gabe zur Verfügung gestellt werden,
Ordenssitz Königsberg
Der Orden verlegte seine Residenz in den nördlichen Teil des Landes, nach Königsberg. Der Hochmeister Albrecht von Brandenburg unterwarf sich nach einem weiteren Krieg dem König von Polen, der ihm zugestand, das Ordensland als weltliches Fürstentum zu regieren. Somit legte Markgraf Albrecht von Brandenburg - Culmbach den Ordensmantel und die Hochmeisterwürde ab (1525) und wurde erster Herzog von Preussen. Die nunmehr vakante Führung des Ordens übernahm der bisherige Deutschmeister Walter von Cronberg. Er verlegte die Ordensresidenz nach Mergentheim und nahm den Titel "Hoch- und Deutschmeister" an.
Das 16. Jahrhundert brachte für den Orden schwere Zäsuren. Nicht nur das preussische Ordensland ging verloren, auch aus anderen Provinzen mußte sich der Orden zurückziehen. Die Reformation brachte es mit sich, daß Ordensbesitzungen unter die Herrschaft evangelischer Fürsten kamen. Einige Ordensritter und Ordensbrüder wechselten zu den neuen Bekenntnissen über und bald gab es lutheranische und kalvinistische Mitglieder des Deutschen Ordens.
Struktur und Leitung
- Deutscher Orden/Hoch- und Deutschmeister
- Deutscher Orden/Deutschmeister in Alemannien
- Deutscher Orden/Landmeister in Preußen
- Deutscher Orden/Landcomthure in der Ballei Koblenz
- Deutscher Orden/Landcomthure in der Ballei Etsch
- Deutscher Orden/Landcomthure in der Ballei Österreich
- Deutscher Orden/Landcomthure in der Ballei Elsaß und Burgund
Von Kriegern zu Verwaltern
Dem Kampf an der Seite der kaiserlichen Truppen gegen die Türken galt ein großer Teil der Mittel und der Kraft des Deutschen Ordens im 17. und im 18. Jahrhundert. Zwischen 500 und 1.000 Mann stellte der Deutsche Orden regelmäßig für die Truppenkontingente gegen die Türken.
Nach den Türkenkriegen erhielten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die rein weltlichen Aufgaben der Ritterorden immer größere Bedeutung. Auch beim Deutschen Orden beschäftigte man sich mit der Verwaltung der Ordensbesitzungen und nach außen hin zeigte sich der barocke Glanz des Ritterordens mit reger Bautätigkeit von Schlössern und dem Ausbau der Komtureien zu herrschaftlichen Gutsbesitzungen.
Seelsorge und Verwaltung
Die Priesterbrüder kümmerten sich um Seelsorge und um die Verwaltung der Kirchen und Pfarreien.
Teilweise säkularisiert
Der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 verordnete zwar ausdrücklich die Beibehaltung des Deutsch-Ordens, doch das Zeitalter Napoleons brachte schwere Zeiten für den Orden: Er wurde verboten, seine Besitzungen in den napoleonischen Gebieten aufgehoben und der jeweiligen Landesherrschaft unterstellt. Die neuen Landesherren hatten ab 1806 Güter diverser Kommenden ohne besondere Erlaubnis eingezogen, diese Vorgehensweise wurde nun im Nachhinein sanktioniert.
Zeitzeichen 1785
- Der hohe Deutsche Orden.
Hoch- und Deutschmeister
- 1785 Hoch- und Teutschmeister Ihro Kurfürstliche Durchlaucht der Hochwürdigst Durchlauchtigster Fürst und Herr, Herr Maximilian Franz, Ertbischof und Kurfürst zu Köln, Bischof zu Münster, Königlicher Prinz von Ungarn und Böheim (Böhmen), Erzherzog von Österreich etc. pp., ward zum Coadjutor erwählt den 3ten October 1769, und wirklich als Hoch- und Teutschmeister installirt zu Mergentheim den 23. October 1780.
Regionales
Fürstbistum Münster
Im Jahre 1657 wurde die St. Georgskommende in Münster aus dem Besitz des verbotenen St. Georg Ritterorden einverleibt. Der daraus entstandene Gesamtbesitz im Fürstbistum Münster, ohne Berücksichtigung des verlehnten Besitzes, war nicht unerheblich.
Eigenbehörige
Herzogtum Westfalen
Ballei Franken
Statuten
Archiv
- Haupt Staatsarchiv Koblenz, Bestand Deutschmeister zu Mergentheim
- Staatsarchiv Münster, Bestand Deutschmeister zu Mergentheim - Ballei Westfalen, 1809 aufgehoben. Übersicht: 33 Kartons, darin Kommenden zu Münster, Brackel, Mahlenburg, Mühlheim (Warstein), Welheim und Ootmarsum. Findbuch A 35
- Weiteres Material im Deutsch-Ordens-Zentralarchiv, Wien
- Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz
- Deutscher Orden/Ordensüberlieferung
Bibliografie
- Wieser, Klemens O.T. / Arnold, Udo (Hrsg.): Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens
- Noflatscher, H., Maximilian der Deutschmeister (1558-1618), Marburg 1987 (Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens 11).
- Holthaus: Die Georgskommende in Münster, eine Niederlassung des Deutschen Ritterordens in Heft 30 der Beiträge für die Geschichte Niedersachsens und Westfalens.
Weblinks
- Artikel Deutscher Orden. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Balleien und Kommenden des Deutschen Ordens. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Weiß, Dieter: Deutscher Orden: Politische Geschichte (Mittelalter), in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45248> (06.05.2010)
- Weiß, Dieter: Deutscher Orden: Territorium und Verwaltung, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45249> (11.05.2010)
- Landkommende Alden Biesen in Belgien
Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis
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