Post- und Telegrafenwesen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. Oktober 2009, 15:34 Uhr

Post- und Telegrafenwesen

Quelle: Handbuch für Post und Telegraphie (1883)

Gliederung der Verwaltung

Central-Verwaltung

Das Post- und Telegraphenwesen des Deutschen Reichs wird durch das dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Reichs-Postamt unter der Leitung des Staatssecretairs des Reichspostamts verwaltet.

Dem Reichs-Postamt stehen diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den obersten Reichsbehörden beilegen. Dasselbe zerfällt in drei Abtheilungen: die erste für die Post-, die zweite für die Telegraphen-, die dritte für die gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten. An der Spitze einer jeden Abtheilung steht ein Director.

Bezirks-Post- und Telegraphenbehörden

Bezirks-Post- und Telegraphenbehörden und sonstige der obersten Verwaltung unmittelbar untergeordnete Behörden.

Ober-Postdirektionen

Für die gemeinsame Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in den einzelnen Bezirken bestehen an folgenden Orten Ober-Postdirektionen in

Reichspostamt

Die Ober-Postdirectionen und die ihnen untergebenen Stellen (Postämter, Telegraphenämter, Postagenturen) sind dem Reichs-Postamte untergeordnet.

Dem Reichs-Postamte sind ferner unmittelbar untergeordnet;

  • die General-Postkasse in Berlin;
  • das Post-Zeitungsamt in Berlin;
  • das Postanweisungsamt in Berlin;
  • das Postzeugamt in Berlin;
  • die Telegraphen-Apparatwekstatt in Berlin;
  • das Deutsche Postamt in Constantinopel.

Verkehrsanstalten, Postanstalt

Der Ober-Postdirection sind die in ihrem Bezirke befindlichen Verkehrsanstalten untergeordnet. Wo wegen besonderer Bedürfnisse die Nothwendigkeit sich ergiebt, eine Bezirks-Post- bz. Telegraphenanstalt einer benachbarten Ober-Postdirection zuzuweisen, wird dies besonders verfügt.

4 Klassen der Postämter

Die Postanstalten haben den Postbetrieb und der Regel nach auch den Telegraphenbetrieb des Orts wahrzunehmen. Dieselben werden, je nach der Bedeutung und dem Umfange des Betriebes, in vier Klassen eingetheilt:

  • „Postämter I., II., III. und Postagenturen.“

Postagenturen

Die Postagenturen sind in Bezug auf den Betriebsverband und der Rechnungslegung einer anderen Postanstalt (Abrechnungs-Postanstalt) zugewiesen; sie werden der Ober-Postdirection desjenigen Bezirkes untergeordnet, welchem die Abrechnungs-Postanstalt zugehört, und haben eintretendenfalls auch den Telegraphendienst wahrzunehmen.

Bahnpostamt

Die zur Wahrnehmung des Postbetriebes auf den Eisenbahnzügen bestehenden Postanstalten führen die Bezeichnung „Bahnpostamt“; von denselben gehen die einzelnen Bahnposten aus; jener Benennung tritt noch die betreffende Nummer hinzu. Jedem Bahnpostamte sind bestimmte Eisenbahnstrecken zugewiesen. Das zu den Bahnposten auf den betreffenden Eisenbahnstrecken, sowie zum Geschäftsbetriebe bei dem Bahnpostamte selbst erforderliche Personal ist dem Bahnpostamte untergeordnet. Für einzelne Eisenbahnstrecken ist der Postbetrieb besonders bestimmten Oberpostämtern zugewiesen.

Telegrafenamt

Wo der Geschäftsumfang es bedingt, bestehen für den Telegraphendienst besondere Telegraphenämter.

Post- und Telegrafenamt

Ist der Telegraphendienst mit der Postanstalt vereinigt so führt die Verkehrsanstalt nur die Amtsbezeichnung „Postamt“ bz. „Postagentur“.

Gleichgeordnetes Verhältnis

Sämmtliche Verkehrsanstalten stehen zu einander in gleichgeordnetem Verhältnis.

Posthilfsstellen

Außerdem sind in bedeutenderen Landorten ohne Postanstalt „Posthülfsstellen“ eingerichtet, welche als Hülfsanlagen für den Landbestelldienst gelten. Sie besorgen, ohne daß ihnen die Eigenschaft von Postanstalten im gesetzlichen Sinne beigelegt ist,

  1. den Verkauf von Freimarken etc. und Postformularen,
  2. die Annahme von gewöhnlichen Briefsendungen und Packeten, nach Bedürfniß auch von inländischen Telegrammen,
  3. die Ausgabe von gewöhnlichen Briefsendungen und Packeten, sowie von Zeitungen.