Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/202: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 13. Januar 2015, 05:44 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 26.


§ 36.

      Jeder Revident erhält von der gegenwärtigen Instruction und von jeder gedruckten oder übergedruckten allgemeinen Verfügung ein Exemplar. Diese Aktenstücke sind zu sammeln und in geordnetem Zustande als ein zum Dienst gehöriges Inventar sorgfältigst aufzubewahren; sie verbleiben sonach bei dem Austritte eines Revidenten aus dem Dienste der Justificatur.

      Darmstadt, den 16. November 1881.

Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Breidert.