Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/201
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Ist das Zahlenergebniß einer Rechnung durch deren Revision unverändert geblieben und wird daher des Rechners Abschluß beibehalten, so ist nach § 1 der Verordnung vom 18. November 1876 über die Vollziehung der Rechnungsabschlüsse unter des Rechners Abschluß in beiden Rechnungsexemplaren von dem Revidenten folgende Formel zu schreiben, solche gegenzuzeichnen und dem Präsidenten zur Unterschrift vorzulegen:
"Revidirt, ohne daß sich für vorstehenden (beziehungsweise für den auf Seite ..... der Rechnung stehenden Abschluß) eine Aenderung ergeben hat.
Darmstadt, den .........
Für die Revisionsakten einer jeden Rechnung ist ein Umschlag anzulegen und darin jedes Aktenstück wie es erscheint zu sammeln und zu numeriren.
Aktenstücke allgemeiner Art wie Schreiben der Verwaltungsbehörden über Bestellung der Rechner, Concepte der abgegangenen Schreiben etc. sind bei den allgemeinen Akten des betreffenden Fonds aufzubewahren. Sowohl zu den Revisionsakten wie zu den allgemeinen Akten sind Aktenwahrzettel anzulegen, um darin die Abgabe und Wiederaufstellung der Rechnungen etc. wahren zu können.
Die mit Abschluß versehenen Rechnungsduplikate und die Reinschriften der Beschlüsse sind nach § 2 der gedachten Verordnung vom 18. November 1876 zu übersenden:
a. | hinsichtlich der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und anderer den Kreisämtern unterstehenden Kassen an die betreffenden Bürgermeistereien und Vorstände und | |
b. | hinsichtlich der übrigen Rechnungen an die den betreffenden Rechnern unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörden. |
Den Sendungen nach a an die Bürgermeistereien und Vorstände ist der Entwurf einer Insinuations- beziehungsweise Empfangsbescheinigung und die nun für die Justificatur entbehrliche vorlaufende Rechnung mit Urkunden und nachgebrachten Belegen anzuschließen.
Den Sendungen nach b ist nur der Entwurf einer Insinuations- beziehungsweise Empfangsbescheinigung anzuschließen; die Absendung der entbehrlichen Rechnungen etc. wird, insoweit nicht bereits geschehen, von dem Colleg besonders verfügt.