Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/202

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[201]
Nächste Seite>>>
[203]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 26.


§ 36.

      Jeder Revident erhält von der gegenwärtigen Instruction und von jeder gedruckten oder übergedruckten allgemeinen Verfügung ein Exemplar. Diese Aktenstücke sind zu sammeln und in geordnetem Zustande als ein zum Dienst gehöriges Inventar sorgfältigst aufzubewahren; sie verbleiben sonach bei dem Austritte eines Revidenten aus dem Dienste der Justificatur.

      Darmstadt, den 16. November 1881.

Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Breidert.