Stadtkreis: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit Stadtkreis bezeichnet man regional und zeitlich bedingt unterschiedliche Verwaltungseinheiten. | {{Begriffsklärungshinweis|Kreis|Kreis (Begriffsklärung)}}<br> | ||
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== Der Begriff == | |||
Mit '''Stadtkreis''' bezeichnet man regional und zeitlich bedingt unterschiedliche Verwaltungseinheiten. | |||
== | == Einzelne Definitionen == | ||
===Bundesrepublik Deutschland heute=== | |||
Ein Stadtkreis ist heute in [[Baden-Württemberg]] eine synonyme Bezeichnung für den eindeutigeren Begriff [[kreisfreie Stadt]].<br/> | |||
Die Stadtkreise gelten im allgemeinen als Gemeinden, haben aber in Verwaltung und Rechten bestimmte Besonderheiten.<ref>HABERKERN, Eugen, und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker - Mittelalter und Neuzeit, 2 Bände, 7. Auflage, Tübingen, 1987.</ref> | |||
=== Deutschland 1815 bis 1945 === | |||
Früher gab es Stadtkreise nur im [[Königreich Preußen]], und zwar seit 1815 vereinzelt, seit 1872 allgemein, und in [[Thüringen]]. Es handelte sich um größere Städte (in der Regel über 25.000 Einwohner), die einen eigenen Kreisverband bildeten. Einige Städte hatten neben dem Oberbürgermeister und dem Polizeidirektor einen eigenen Landrat.<ref>Seite „Stadtkreis (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. Oktober 2005, 12:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Stadtkreis_(Deutschland)&oldid=10216056 (23.10.2005). Die Aussage im Wikipedia-Artikel: "''Vor 1872 bestanden die Stadtkreise in [[Königreich Preußen|Preußen]] i.d.R. aus mehreren Gemeinden''" wäre zu überprüfen und durch Quellen zu belegen.</ref> | |||
Durch die am 1. April 1935 in Kraft getretene Deutsche Gemeindeordnung (DGO) von 1935<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35.htm Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935]</ref> in ganz [[Deutschland]] Stadtkreise eingeführt. Nach der ''Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung'' vom 23. März 1935<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35-v1.htm Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935]</ref> (§11 Abs. 1) waren Stadtkreise: | |||
# in '''Preußen''': die außerhalb der Landkreise stehenden Städte; | |||
# in '''Bayern''': die Städte [[Amberg (Oberpfalz)|Amberg]], [[Ansbach (Mittelfranken)|Ansbach]], [[Aschaffenburg]], [[Augsburg]], [[Bamberg]], [[Bayreuth]], [[Coburg]], [[Erlangen]], [[Frankenthal (Pfalz)|Frankenthal]], [[Fürth]], [[Hof]], [[Ingolstadt (Donau)|Ingolstadt]], [[Kaiserslautern]], [[Kempten im Allgäu|Kempten]], [[Landshut]], [[Ludwigshafen am Rhein|Ludwigshafen]], [[München]], [[Neustand a.d.H.]]'' (evtl. Neustadt auf der Heide = [[Neustadt bei Coburg]])'', [[Nürnberg]], [[Passau]], [[Pirmasens]], [[Regensburg]], [[Rosenheim]], [[Schweinfurt]], [[Speyer]], [[Straubing]], [[Weiden in der Oberpfalz|Weiden]], [[Würzburg]] und [[Zweibrücken (Pfalz)|Zweibrücken]]; | |||
# in '''Sachsen''': die Städte [[Aue]], [[Bautzen]], [[Chemnitz]], [[Crimmitschau]], [[Döbeln]], [[Dresden]], [[Freiberg]], [[Freital]], [[Glauchau]], [[Leipzig]], [[Meerane]], [[Meißen]], [[Mittweida]], [[Pirna]], [[Plauen]], [[Radebeul]], [[Reichenbach]], [[Riesa]], [[Werdau]], [[Wurzen]], [[Zittau]] und [[Zwickau]]; | |||
# in '''Württemberg''': die Städte [[Eßlingen]], [[Göppingen]], [[Heidenheim an der Brenz|Heidenheim]], [[Heilbronn]], [[Ludwigsburg]], [[Reutlingen]], [[Schwäbisch Gmünd]], [[Schwenningen]], [[Stuttgart]], [[Tübingen]] und [[Ulm]]; | |||
# in '''Baden''': die Städte [[Baden-Baden]], [[Freiburg im Breisgau|Freiburg]], [[Heidelberg]], [[Karlsruhe]], [[Konstanz]], [[Mannheim]] und [[Pforzheim]]; | |||
# in '''Thüringen''': die Städte [[Altenburg (Thüringen)|Altenburg]], [[Apolda]], [[Arnstadt]], [[Eisenach]], [[Gera]], [[Gotha (Thüringen)|Gotha]], [[Greiz]], [[Jena]] und [[Weimar]]; | |||
# in '''Hessen''': die Städte [[Darmstadt]], [[Gießen]], [[Mainz]], [[Offenbach am Main|Offenbach]] und [[Worms]]; | |||
# in '''Mecklenburg''': die Städte [[Güstrow]], [[Neustrelitz]], [[Rostock]], [[Schwerin (Mecklenburg)|Schwerin]] und [[Wismar]]; | |||
# in '''Oldenburg''': die Städte [[Delmenhorst]], [[Oldenburg (Oldenburg)|Oldenburg]] und [[Rüstringen]]; | |||
# in '''Braunschweig''': die Stadt [[Braunschweig]] | |||
# in '''Anhalt''': die Städte [[Bernburg]], [[Dessau]], [[Köthen (Anhalt)|Köthen]] und [[Zerbst]]. | |||
Auf Grund der 6. Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942 wurde mit Wirkung vom 17. April die neue Gemeinde Watenstedt-Salzgitter Stadtkreis<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35-v6.htm Sechste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942]</ref>. | |||
Für die '''[[Berlin]]''' und die Hansestädte '''[[Hamburg]]''', '''[[Bremen]]''' und '''[[Lübeck]]''' galt die DGO zunächst nicht.<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35.htm Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935], § 122 (Berlin); [http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35-v1.htm Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935], §38 (zum $ 119 DGO; Hansestädte).</ref>. Die '''Stadt [[Bremen]]''', die damals zusammen mit dem [[Landkreis Bremen]] das Land ''Hansestadt Bremen'' bildete, sowie die ''Reichshauptstadt [[Berlin]]'' und die ''Hansestadt [[Hamburg]]'' waren als Gemeinden zugleich auch ''Stadtkreise im Sinne der DGO''.<ref>[[Gemeindeverzeichnis für das Deutsche Reich (1939)]], 2. Auflage 1941, S.6.</ref>. Die Stadt Lübeck wurde mit Inkrafttreten des "Groß-Hamburg-Gesetzes" am 1. April 1937 als Stadtkreis in die preußischen Regierungsbezirk Schleswig eingegliedert.<ref>[http://www.documentarchiv.de/ns/1937/gebietsreformen_ges.html Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Jan. 1937)], § 6.</ref> | |||
Alle übrigen Gemeinden galten ''als kreisangehörige Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung''. §11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1935 besagte: ''In der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Gemeinden zu einem Landkreis tritt bis auf weiteres keine Änderung ein''. Hierdurch entstand die Situation, dass zunächst einige Städte zwar ''Stadtkreise'' im Sinne der DGO waren, nach Landesrecht jedoch weiter einem Kreis angehörten. Diese Städte waren eher mit "kreisangehörigen Städten mit Sonderstatus" zu vergleichen, also etwa heutigen "Großen Kreisstädten"<ref>Im Einzelnen sind die Daten der Ein- und Auskreisungen dem Wikipedia-Artikel [http://de.wikipedia.org/wiki/Kreisreformen_in_Deutschland#Kreisgebietsreformen_bis_zum_Ende_des_Zweiten_Weltkriegs Kreisreformen in Deutschland] zu entnehmen.</ref>. In den meisten Ländern wurde das Landesrecht in den folgenden Jahren an die DGO angepasst. Die einzige Ausnahme bildete noch 1941 Württemberg, wo zunächst nur Stuttgart und ab 1938 auch Heilbronn und Ulm aus den Landkreisen herausgelöst waren. Die anderen "Stadtkreise" gehörten weiterhin zu ihren jeweiligen Landkreisen<ref>[[Gemeindeverzeichnis für das Deutsche Reich (1939)]], 2. Auflage 1941, S.6.</ref> | |||
Umgekehrt bildete die Stadt '''[[Neubrandenburg]]''' im Land Mecklenburg noch 1941 eine Ausnahme, da sie nach Landesrecht einen ''selbständigen Stadtbezirk'' bildete, aber kein Stadtkreis im Sinne der DGO war.<ref>[[Gemeindeverzeichnis für das Deutsche Reich (1939)]], 2. Auflage 1941, S.6.</ref> | |||
Nicht nur der Status, sondern auch die ''Bezeichnung'' der nicht kreisangehörigen Städte als ''Stadtkreise'' wurde in den einzelnen Ländern, soweit noch nicht geschehen, ab 1935 weitgehend an die DGO angepasst. Nur in '''Mecklenburg''' hießen sie noch 1941 '''''Selbständige Stadtbezirke''''', in '''Oldenburg''' und '''Bremen''' nur '''Städte'''.<ref>[[Gemeindeverzeichnis für das Deutsche Reich (1939)]], 2. Auflage 1941, S.6.</ref> | |||
===Westliche Besatzungszonen (1945-1949) und Bundesrepublik Deutschland (seit 1949)=== | |||
Die "Deutsche Gemeindeordnung" blieb 1945 zunächst in Kraft, wurde aber 1946 bis 1948 in den einzelnen Ländern modifiziert (britische Besatzungszone) oder durch neue Gemeindeordnungen (in den Länder der übrigen Besatzungszonen) ersetzt. | |||
====Baden-Württemberg und Vorgängerländer==== | |||
=====Baden (Südbaden) bis 1952===== | |||
In den Gemeindeordnungen des Landes '''[[Baden]] (Südbaden)''' von 1947 und 1948 wurde der Begriff ''Stadtkreis'' verwendet, ohne die Stadtkreise im Einzelnen aufzuzählen.<ref>[http://www.verfassungen.de/de/bw/baden/baden-gemeindeordnung47.htm], [http://www.verfassungen.de/de/bw/baden/baden-gemeindeordnung48.htm].</ref> Eine Veränderung gab es hier nur im Falle von Konstanz, das 1953 auf eigenen Wunsch wieder in den gleichnamigen Landkreis eingegliedert wurde.<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Konstanz Wikipedia-Artikel Konstanz]; vgl. auch [http://www.verfassungen.de/de/bw/bw-gemeindeordnung55.htm Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955], § 131.</ref> | |||
=====Württemberg-Hohenzollern bis 1952===== | |||
Im Land '''Württemberg-Hohenzollern''' wurde mit der am 1. Feb. 1948 in Kraft getretenen Gemeindeordnung von 1947 die Bezeichnung ''Unmittelbare Kreisstädte'' für die Städte Ravensburg, Reutlingen, Schwenningen und Tübingen eingeführt und dadurch (für die 3 letzteren) der Begriff ''Stadtkreise im Sinn der Deutschen Gemeindeordnung'' ersetzt.<ref>[http://www.verfassungen.de/de/bw/wuerttemberg-hohenzollern/wuertt-h47-3.htm Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 14. März 1947], §§ 121, 125.</ref> | |||
=====Württemberg-Baden bis 1952===== | |||
======Landesbezirk Württemberg====== | |||
Die widersprüchliche Verwendung des Begriffes ''Stadtkreis'' im '''nördlichen Württemberg''' blieb auch nach 1945 erhalten. In der Neufassung der DGO von 1945 für Nord-Württemberg heißt es einerseits: ''Stadtkreise sind die kreisfreien Städte Stuttgart, Heilbronn und Ulm'', zugleich aber auch: ''als Stadtkreise im Sinne der Gemeindeordnung gelten ferner die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Ludwigsburg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Schwenningen a. N. und Tübingen (unmittelbare Kreisstädte)'', die bereits in der DGO genannt waren.<ref>[http://www.verfassungen.de/de/bw/wuertt-b-gemeindeordnung45.htm Neufassung der Deutschen Gemeindeordnung auf Grund des Gesetzes vom 20. Dez. 1945 für Nord-Württemberg, bekannt gemacht am 6. Feb. 1946], Übergangsbestimmungen und Schlussvorschriften, Abs. 4. Die Städte Reutlingen, Schwenningen und Tübingen gehörten allerdings nicht zu Nord-Württemberg, sondern später zum Land Württemberg-Hohenzollern in der französischen Besatzungszone.</ref>. | |||
======Landesbezirk Baden====== | |||
Im '''nördlichen Baden''', obwohl mit dem nördlichen Württemberg in einem Bundesland [[Württemberg-Baden]] vereinigt, galt bis 1955 ein völlig anderes Gemeinderecht. Hier wurde die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 nur in Teilen durch ein Gesetz von 1946 geändert, ansonsten formal aber in Kraft belassen. Über die Stadtkreise sagt das Gesetz von 1946 nichts aus.<ref>[http://www.verfassungen.de/de/bw/wuerttemberg-baden/wuertt-b-gemeindeordnung-baden46.htm Gesetz Nr. 32 über die Verwaltung und Wahlen in den Gemeinden (des Landesbezirks Baden in Württemberg-Baden)] mit Anmerkungen dazu auf www.verfassungen.de.</ref>. Bei der Kreisangehörigkeit von Städten gab es von 1945 bis 1955 hier keine Veränderungen. | |||
=====Baden-Württemberg seit 1952===== | |||
Erst mit der Gemeindeordnung von 1955 für das gesamte neue Bundesland [[Baden-Württemberg]], die am 1. April 1956 in Kraft trat, wurde die Bezeichnung ''Stadtkreise'' eindeutig auf die Gemeinden beschränkt, die nach bisherigem Recht ''nicht kreisangehörig'' waren (für den württembergischen Landesteil also Stuttgart, Heilbronn und Ulm; daneben die badischen Städte Baden-Baden, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim). Die bisherigen ''unmittelbaren Kreisstädte'', also die bisherigen ''Stadtkreise im Sinne der Gemeindeordnung'', verloren diese Bezeichnung und werden seitdem als ''Große Kreisstädte'' bezeichnet.<ref>[http://www.verfassungen.de/de/bw/go-bw.htm Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129)], § 31.</ref> | |||
Baden-Württemberg ist heute das einzige westliche Bundesland, das die Bezeichnung ''Stadtkreis'' anstelle von ''kreisfreie Stadt'' verwendet. | |||
===Sowjetische Besatzungszone (1945-1949) und Deutsche Demokratische Republik (1949-1990)=== | |||
Die ''demokratischen Kreisordnungen'' vom Dezember 1946 / Januar 1947 für die Länder der sowjetischen Besatzungszone wiesen noch gewisse Unterschiede auf: So legten sie für Thüringen und Mecklenburg fest, dass Kreise entweder ''Landkreise'' oder ''Stadtkreise'' waren, und: ''Zu den Landkreisen gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind''. Für die Stadtkreise galt die ''demokratische Gemeindeordnung'' <ref>[http://www.verfassungen.de/de/th/kreisordnung46.htm Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946] (hier für das Land Thüringen)</ref>. Für Brandenburg galt: ''Der Kreisordnung unterliegen die Landkreise, Landkreise sind Kommunalverbände der Gemeinden, die nicht durch Gesetz als kreisfrei bestimmt sind.'' Der Begriff ''Stadtkreis'' kommt hier nicht vor<ref>[http://www.verfassungen.de/de/bb/kreisordnung46.htm Demokratische Kreisordnung für die Mark Brandenburg vom 19. Dezember 1946]</ref>. Die ''Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen'' in der Fassung vom 6. Februar 1947 besagte:''Die Gemeinden sind Teile des Landkreises. Kreisfrei sind die in der Demokratischen Kreisordnung des Landes Sachsen vom 16. Januar 1947 bezeichneten Städte. Diese bilden je einen Stadtkreis''<ref>[http://www.verfassungen.de/de/sac/gemeindeordnung47.htm Bekanntmachung über die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6. Februar 1947]</ref>. | |||
Auch nach Gründung der [[DDR]] 1949 wurde die Bezeichnung ''Stadtkreis'' für die entsprechende Verwaltungs- und Gebietseinheit des Staates verwendet<ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/stadtkreisordnung53.htm Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen vom 8. Januar 1953]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung57.htm Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung73.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung85.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985]</ref>. Erst das im Mai 1990, kurz vor der deutschen Vereinigung, verabschiedetete ''Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR'' verwendetete (wie fast alle Länder der "alten" Bundesrepublik) den Begriff ''kreisfreie Stadt'' anstelle von ''Stadtkreis''. Dieses Gesetz galt aufgrund des Einigungsvertrages bis zur Einführung neuer Landesgesetze (1992-1994) in den neuen Bundesländern weiter<ref> [http://www.verfassungen.de/de/ddr/ddr90-kommunalverfassung.htm Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)vom 17. Mai 1990]</ref>. Nach manchen Angaben wurde allerdings in den neuen Bundesländern die Bezeichnung ''Stadtkreis'' erst bei der jeweils ersten Neugliederung (1993 in Brandenburg, ansonsten 1994) durch ''kreisfreie Stadt'' ersetzt<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisfreie_Stadt#Stadtkreis_.2F_kreisfreie_Stadt Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisfreie Stadt (unter Berufung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes)] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisreformen_in_Deutschland_bis_1949#Kreis.2FLandkreis_u.a. Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland bis 1949]</ref>. | |||
Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. Im Ortslexikon der DDR von 1986 sind außer Berlin nur jeder Bezirkshauptstadt und in einigen Bezirken auch einigen größeren Städten ein Stadtkreis zugeordnet.<ref>BALKOW, Karla und CHRIST, Werner. Ortslexikon der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986.</ref> | |||
=== Schweiz=== | |||
In der [[Schweiz]] bezeichnet man als Stadtkreis das, was in der Bundesrepublik Deutschland ein [[Stadtbezirk]] ist. | |||
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53 - Stadtkreis - {eng=urban county, deu=Stadtkreis, cze=obvod města, pol=powiat grodzki, rus=город окружного подчинения}<br /> | |||
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list | |||
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== Anmerkungen und Quellenangaben == | |||
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Aktuelle Version vom 25. Oktober 2023, 19:36 Uhr
Kreis ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Kreis (Begriffsklärung). |
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Der Begriff
Mit Stadtkreis bezeichnet man regional und zeitlich bedingt unterschiedliche Verwaltungseinheiten.
Einzelne Definitionen
Bundesrepublik Deutschland heute
Ein Stadtkreis ist heute in Baden-Württemberg eine synonyme Bezeichnung für den eindeutigeren Begriff kreisfreie Stadt.
Die Stadtkreise gelten im allgemeinen als Gemeinden, haben aber in Verwaltung und Rechten bestimmte Besonderheiten.[1]
Deutschland 1815 bis 1945
Früher gab es Stadtkreise nur im Königreich Preußen, und zwar seit 1815 vereinzelt, seit 1872 allgemein, und in Thüringen. Es handelte sich um größere Städte (in der Regel über 25.000 Einwohner), die einen eigenen Kreisverband bildeten. Einige Städte hatten neben dem Oberbürgermeister und dem Polizeidirektor einen eigenen Landrat.[2] Durch die am 1. April 1935 in Kraft getretene Deutsche Gemeindeordnung (DGO) von 1935[3] in ganz Deutschland Stadtkreise eingeführt. Nach der Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935[4] (§11 Abs. 1) waren Stadtkreise:
- in Preußen: die außerhalb der Landkreise stehenden Städte;
- in Bayern: die Städte Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Frankenthal, Fürth, Hof, Ingolstadt, Kaiserslautern, Kempten, Landshut, Ludwigshafen, München, Neustand a.d.H. (evtl. Neustadt auf der Heide = Neustadt bei Coburg), Nürnberg, Passau, Pirmasens, Regensburg, Rosenheim, Schweinfurt, Speyer, Straubing, Weiden, Würzburg und Zweibrücken;
- in Sachsen: die Städte Aue, Bautzen, Chemnitz, Crimmitschau, Döbeln, Dresden, Freiberg, Freital, Glauchau, Leipzig, Meerane, Meißen, Mittweida, Pirna, Plauen, Radebeul, Reichenbach, Riesa, Werdau, Wurzen, Zittau und Zwickau;
- in Württemberg: die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Schwenningen, Stuttgart, Tübingen und Ulm;
- in Baden: die Städte Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim und Pforzheim;
- in Thüringen: die Städte Altenburg, Apolda, Arnstadt, Eisenach, Gera, Gotha, Greiz, Jena und Weimar;
- in Hessen: die Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms;
- in Mecklenburg: die Städte Güstrow, Neustrelitz, Rostock, Schwerin und Wismar;
- in Oldenburg: die Städte Delmenhorst, Oldenburg und Rüstringen;
- in Braunschweig: die Stadt Braunschweig
- in Anhalt: die Städte Bernburg, Dessau, Köthen und Zerbst.
Auf Grund der 6. Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942 wurde mit Wirkung vom 17. April die neue Gemeinde Watenstedt-Salzgitter Stadtkreis[5].
Für die Berlin und die Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck galt die DGO zunächst nicht.[6]. Die Stadt Bremen, die damals zusammen mit dem Landkreis Bremen das Land Hansestadt Bremen bildete, sowie die Reichshauptstadt Berlin und die Hansestadt Hamburg waren als Gemeinden zugleich auch Stadtkreise im Sinne der DGO.[7]. Die Stadt Lübeck wurde mit Inkrafttreten des "Groß-Hamburg-Gesetzes" am 1. April 1937 als Stadtkreis in die preußischen Regierungsbezirk Schleswig eingegliedert.[8]
Alle übrigen Gemeinden galten als kreisangehörige Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung. §11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1935 besagte: In der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Gemeinden zu einem Landkreis tritt bis auf weiteres keine Änderung ein. Hierdurch entstand die Situation, dass zunächst einige Städte zwar Stadtkreise im Sinne der DGO waren, nach Landesrecht jedoch weiter einem Kreis angehörten. Diese Städte waren eher mit "kreisangehörigen Städten mit Sonderstatus" zu vergleichen, also etwa heutigen "Großen Kreisstädten"[9]. In den meisten Ländern wurde das Landesrecht in den folgenden Jahren an die DGO angepasst. Die einzige Ausnahme bildete noch 1941 Württemberg, wo zunächst nur Stuttgart und ab 1938 auch Heilbronn und Ulm aus den Landkreisen herausgelöst waren. Die anderen "Stadtkreise" gehörten weiterhin zu ihren jeweiligen Landkreisen[10]
Umgekehrt bildete die Stadt Neubrandenburg im Land Mecklenburg noch 1941 eine Ausnahme, da sie nach Landesrecht einen selbständigen Stadtbezirk bildete, aber kein Stadtkreis im Sinne der DGO war.[11]
Nicht nur der Status, sondern auch die Bezeichnung der nicht kreisangehörigen Städte als Stadtkreise wurde in den einzelnen Ländern, soweit noch nicht geschehen, ab 1935 weitgehend an die DGO angepasst. Nur in Mecklenburg hießen sie noch 1941 Selbständige Stadtbezirke, in Oldenburg und Bremen nur Städte.[12]
Westliche Besatzungszonen (1945-1949) und Bundesrepublik Deutschland (seit 1949)
Die "Deutsche Gemeindeordnung" blieb 1945 zunächst in Kraft, wurde aber 1946 bis 1948 in den einzelnen Ländern modifiziert (britische Besatzungszone) oder durch neue Gemeindeordnungen (in den Länder der übrigen Besatzungszonen) ersetzt.
Baden-Württemberg und Vorgängerländer
Baden (Südbaden) bis 1952
In den Gemeindeordnungen des Landes Baden (Südbaden) von 1947 und 1948 wurde der Begriff Stadtkreis verwendet, ohne die Stadtkreise im Einzelnen aufzuzählen.[13] Eine Veränderung gab es hier nur im Falle von Konstanz, das 1953 auf eigenen Wunsch wieder in den gleichnamigen Landkreis eingegliedert wurde.[14]
Württemberg-Hohenzollern bis 1952
Im Land Württemberg-Hohenzollern wurde mit der am 1. Feb. 1948 in Kraft getretenen Gemeindeordnung von 1947 die Bezeichnung Unmittelbare Kreisstädte für die Städte Ravensburg, Reutlingen, Schwenningen und Tübingen eingeführt und dadurch (für die 3 letzteren) der Begriff Stadtkreise im Sinn der Deutschen Gemeindeordnung ersetzt.[15]
Württemberg-Baden bis 1952
Landesbezirk Württemberg
Die widersprüchliche Verwendung des Begriffes Stadtkreis im nördlichen Württemberg blieb auch nach 1945 erhalten. In der Neufassung der DGO von 1945 für Nord-Württemberg heißt es einerseits: Stadtkreise sind die kreisfreien Städte Stuttgart, Heilbronn und Ulm, zugleich aber auch: als Stadtkreise im Sinne der Gemeindeordnung gelten ferner die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Ludwigsburg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Schwenningen a. N. und Tübingen (unmittelbare Kreisstädte), die bereits in der DGO genannt waren.[16].
Landesbezirk Baden
Im nördlichen Baden, obwohl mit dem nördlichen Württemberg in einem Bundesland Württemberg-Baden vereinigt, galt bis 1955 ein völlig anderes Gemeinderecht. Hier wurde die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 nur in Teilen durch ein Gesetz von 1946 geändert, ansonsten formal aber in Kraft belassen. Über die Stadtkreise sagt das Gesetz von 1946 nichts aus.[17]. Bei der Kreisangehörigkeit von Städten gab es von 1945 bis 1955 hier keine Veränderungen.
Baden-Württemberg seit 1952
Erst mit der Gemeindeordnung von 1955 für das gesamte neue Bundesland Baden-Württemberg, die am 1. April 1956 in Kraft trat, wurde die Bezeichnung Stadtkreise eindeutig auf die Gemeinden beschränkt, die nach bisherigem Recht nicht kreisangehörig waren (für den württembergischen Landesteil also Stuttgart, Heilbronn und Ulm; daneben die badischen Städte Baden-Baden, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim). Die bisherigen unmittelbaren Kreisstädte, also die bisherigen Stadtkreise im Sinne der Gemeindeordnung, verloren diese Bezeichnung und werden seitdem als Große Kreisstädte bezeichnet.[18]
Baden-Württemberg ist heute das einzige westliche Bundesland, das die Bezeichnung Stadtkreis anstelle von kreisfreie Stadt verwendet.
Sowjetische Besatzungszone (1945-1949) und Deutsche Demokratische Republik (1949-1990)
Die demokratischen Kreisordnungen vom Dezember 1946 / Januar 1947 für die Länder der sowjetischen Besatzungszone wiesen noch gewisse Unterschiede auf: So legten sie für Thüringen und Mecklenburg fest, dass Kreise entweder Landkreise oder Stadtkreise waren, und: Zu den Landkreisen gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind. Für die Stadtkreise galt die demokratische Gemeindeordnung [19]. Für Brandenburg galt: Der Kreisordnung unterliegen die Landkreise, Landkreise sind Kommunalverbände der Gemeinden, die nicht durch Gesetz als kreisfrei bestimmt sind. Der Begriff Stadtkreis kommt hier nicht vor[20]. Die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen in der Fassung vom 6. Februar 1947 besagte:Die Gemeinden sind Teile des Landkreises. Kreisfrei sind die in der Demokratischen Kreisordnung des Landes Sachsen vom 16. Januar 1947 bezeichneten Städte. Diese bilden je einen Stadtkreis[21].
Auch nach Gründung der DDR 1949 wurde die Bezeichnung Stadtkreis für die entsprechende Verwaltungs- und Gebietseinheit des Staates verwendet[22][23][24][25]. Erst das im Mai 1990, kurz vor der deutschen Vereinigung, verabschiedetete Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR verwendetete (wie fast alle Länder der "alten" Bundesrepublik) den Begriff kreisfreie Stadt anstelle von Stadtkreis. Dieses Gesetz galt aufgrund des Einigungsvertrages bis zur Einführung neuer Landesgesetze (1992-1994) in den neuen Bundesländern weiter[26]. Nach manchen Angaben wurde allerdings in den neuen Bundesländern die Bezeichnung Stadtkreis erst bei der jeweils ersten Neugliederung (1993 in Brandenburg, ansonsten 1994) durch kreisfreie Stadt ersetzt[27].
Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. Im Ortslexikon der DDR von 1986 sind außer Berlin nur jeder Bezirkshauptstadt und in einigen Bezirken auch einigen größeren Städten ein Stadtkreis zugeordnet.[28]
Schweiz
In der Schweiz bezeichnet man als Stadtkreis das, was in der Bundesrepublik Deutschland ein Stadtbezirk ist.
GOV-Objekttyp
53 - Stadtkreis - {eng=urban county, deu=Stadtkreis, cze=obvod města, pol=powiat grodzki, rus=город окружного подчинения}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Stadtkreis,
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Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ HABERKERN, Eugen, und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker - Mittelalter und Neuzeit, 2 Bände, 7. Auflage, Tübingen, 1987.
- ↑ Seite „Stadtkreis (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. Oktober 2005, 12:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Stadtkreis_(Deutschland)&oldid=10216056 (23.10.2005). Die Aussage im Wikipedia-Artikel: "Vor 1872 bestanden die Stadtkreise in Preußen i.d.R. aus mehreren Gemeinden" wäre zu überprüfen und durch Quellen zu belegen.
- ↑ Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935
- ↑ Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935
- ↑ Sechste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942
- ↑ Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, § 122 (Berlin); Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935, §38 (zum $ 119 DGO; Hansestädte).
- ↑ Gemeindeverzeichnis für das Deutsche Reich (1939), 2. Auflage 1941, S.6.
- ↑ Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Jan. 1937), § 6.
- ↑ Im Einzelnen sind die Daten der Ein- und Auskreisungen dem Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland zu entnehmen.
- ↑ Gemeindeverzeichnis für das Deutsche Reich (1939), 2. Auflage 1941, S.6.
- ↑ Gemeindeverzeichnis für das Deutsche Reich (1939), 2. Auflage 1941, S.6.
- ↑ Gemeindeverzeichnis für das Deutsche Reich (1939), 2. Auflage 1941, S.6.
- ↑ [1], [2].
- ↑ Wikipedia-Artikel Konstanz; vgl. auch Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955, § 131.
- ↑ Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 14. März 1947, §§ 121, 125.
- ↑ Neufassung der Deutschen Gemeindeordnung auf Grund des Gesetzes vom 20. Dez. 1945 für Nord-Württemberg, bekannt gemacht am 6. Feb. 1946, Übergangsbestimmungen und Schlussvorschriften, Abs. 4. Die Städte Reutlingen, Schwenningen und Tübingen gehörten allerdings nicht zu Nord-Württemberg, sondern später zum Land Württemberg-Hohenzollern in der französischen Besatzungszone.
- ↑ Gesetz Nr. 32 über die Verwaltung und Wahlen in den Gemeinden (des Landesbezirks Baden in Württemberg-Baden) mit Anmerkungen dazu auf www.verfassungen.de.
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129), § 31.
- ↑ Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946 (hier für das Land Thüringen)
- ↑ Demokratische Kreisordnung für die Mark Brandenburg vom 19. Dezember 1946
- ↑ Bekanntmachung über die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6. Februar 1947
- ↑ Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen vom 8. Januar 1953
- ↑ Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957
- ↑ Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973
- ↑ Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985
- ↑ Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)vom 17. Mai 1990
- ↑ Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisfreie Stadt (unter Berufung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes) und Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland bis 1949
- ↑ BALKOW, Karla und CHRIST, Werner. Ortslexikon der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986.