Topographie Holstein 1841/A-H/014: Unterschied zwischen den Versionen
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:in Concurssachen u. s. w. Die Competenz dieses Collegii in Verwaltungssachen erstreckt sich über fast alle Zweige der städtischen Angelegenheiten. 3) Das {{Sperrschrift|Niedergericht}}; Mitglieder sind: Ein Senator, der Stadtvogt, ein Kämmereibürger, der zweite Stadtsecretair als Protocollführer. Competent ist es in allen bürgerlichen liquiden und illiquiden Sachen, in Seehandels- und Schifffahrtssachen, wenn jede dieser Sachen unter 10 [[Bild:Reichsthaler.svg|18px]] beträgt. 4) Das {{Sperrschrift|Consistorium}}, zu dessen Competenz alle Disciplinar-, Dienst-, Kirchen- und Ehesachen gehören. 5) Das {{Sperrschrift|Gymnasiarchal-Collegium}} ist competent in allen Disciplinarfällen, und als Appellationsinstanz von Entscheidungen des Collegiums der Professoren des Gymnasiums. 6) das {{Sperrschrift|Collegium der Professoren}}, umfaßt alle bürgerliche und peinliche Sachen; letzte, so weit sie nicht Lebensstrafe nach sich ziehen; es hat auch das Recht der Arrestation in seinem Bezirke. 7) Das {{Sperrschrift|Wechselgericht}}. Der Stadtvogt ist alleiniger Richter; die Provocation geht an das Magistratsgericht als letzte Instanz. 8) die {{Sperrschrift|Prätur}}. Alleiniger Richter der Prätor; Competenz in Schwängerungssachen, Arreste, Citationen und Executionen in Niedergerichtssachen. 9) Das {{Sperrschrift|Directorat des Gymnasiums}}. 10) Die {{Sperrschrift|Stadtvogtei}}. Der Stadtvogt ist zugleich Polizeimeister und hat das Polizeigericht. 11) Die {{Sperrschrift|Justizdirection des Lottos}} und 12) das {{Sperrschrift|israelitische Gericht hochdeutscher Nation}}. | |||
:Nächst den Gerichten giebt es noch zwei öffentliche Gerichtsbureaus, das erste und das zweite Stadtsecretariat und die Behörde des Altonaer und Ottensener Schuld- und Pfandprotocolls. | |||
:Im Jahre 1764 ward in Altona die reitende Garde in grüner Uniform errichtet, die von einem Rittmeister befehligt wird. Da die Stadt von Einquartierungen befreit ist, so wurde schon früh ein Bürger-Infanterie-Corps angeordnet, welches späterhin aus 22 Compagnien bestand und jetzt 2 Bataillone stark ist; dessen Chef ist der Oberpräsident. | |||
:Die nur schwachen Militair-Commandos bestehen jetzt in 3 Officieren und 64 Mann vom Leib-Regimente der Königin, und aus 2 Offic. und 43 Dragonern; die Commandos liegen in Casernen. | |||
:Die Brandanstalten sind ganz vorzüglich. Die General-Feuerdeputation besteht aus dem Polizeimeister, zweien Deputirten der Stadtkämmerei, 8 Deputirten der Bürgerschaft und einem Buchhalter. | |||
:Zur Wiederbelebung der ins Wasser Gefallenen ist an der Elbe ein eigenes Gebäude, mit den dazu nöthigen Geräthschaften versehen, eingerichtet. | |||
:Ein Stadtphysicus hat die Aufsicht über das Medicinalwesen, und außerdem sind hier 4 Doctoren der Medicin, 28 Doctoren der Medicin und Chirurgie, 5 Chirurgen, 3 Zahnärzte und 4 Apotheker. | |||
:Beim Accisewesen sind zur Verhütung der Defraudationen 2 Controlleure angestellt, und bei dem Postwesen ein Postmeister, der auch die Diligencen expedirt. | |||
:Die Privilegien der Stadt bestehen in: völliger Handelsfreiheit ohne alle Monopoliten, nur mit den Einschränkungen, daß einige Gewerbe, nämlich die der Bäcker, Barbiere und Schlachter eine geschlossene Zahl haben sollen, und daß die Einfuhr von fremden Kornbranntewein nur als Transit zulässig ist; andere fremde Getränke sind einer Consumationsaccise unterworfen; in Zoll- und Licentfreier Einfuhr vieler in Altona verfertigter Fabrikate in die Herzogthümer, unter Controlle eines Fabrikcontrolleurs; in der Freiheit vom ausgehenden Zoll der rohen Waaren und Victualien aus den Herzogthümern, die zur Consumation nach Altona eingeführt werden; in der Befreiung von |
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- in Concurssachen u. s. w. Die Competenz dieses Collegii in Verwaltungssachen erstreckt sich über fast alle Zweige der städtischen Angelegenheiten. 3) Das Niedergericht; Mitglieder sind: Ein Senator, der Stadtvogt, ein Kämmereibürger, der zweite Stadtsecretair als Protocollführer. Competent ist es in allen bürgerlichen liquiden und illiquiden Sachen, in Seehandels- und Schifffahrtssachen, wenn jede dieser Sachen unter 10 beträgt. 4) Das Consistorium, zu dessen Competenz alle Disciplinar-, Dienst-, Kirchen- und Ehesachen gehören. 5) Das Gymnasiarchal-Collegium ist competent in allen Disciplinarfällen, und als Appellationsinstanz von Entscheidungen des Collegiums der Professoren des Gymnasiums. 6) das Collegium der Professoren, umfaßt alle bürgerliche und peinliche Sachen; letzte, so weit sie nicht Lebensstrafe nach sich ziehen; es hat auch das Recht der Arrestation in seinem Bezirke. 7) Das Wechselgericht. Der Stadtvogt ist alleiniger Richter; die Provocation geht an das Magistratsgericht als letzte Instanz. 8) die Prätur. Alleiniger Richter der Prätor; Competenz in Schwängerungssachen, Arreste, Citationen und Executionen in Niedergerichtssachen. 9) Das Directorat des Gymnasiums. 10) Die Stadtvogtei. Der Stadtvogt ist zugleich Polizeimeister und hat das Polizeigericht. 11) Die Justizdirection des Lottos und 12) das israelitische Gericht hochdeutscher Nation.
- Nächst den Gerichten giebt es noch zwei öffentliche Gerichtsbureaus, das erste und das zweite Stadtsecretariat und die Behörde des Altonaer und Ottensener Schuld- und Pfandprotocolls.
- Im Jahre 1764 ward in Altona die reitende Garde in grüner Uniform errichtet, die von einem Rittmeister befehligt wird. Da die Stadt von Einquartierungen befreit ist, so wurde schon früh ein Bürger-Infanterie-Corps angeordnet, welches späterhin aus 22 Compagnien bestand und jetzt 2 Bataillone stark ist; dessen Chef ist der Oberpräsident.
- Die nur schwachen Militair-Commandos bestehen jetzt in 3 Officieren und 64 Mann vom Leib-Regimente der Königin, und aus 2 Offic. und 43 Dragonern; die Commandos liegen in Casernen.
- Die Brandanstalten sind ganz vorzüglich. Die General-Feuerdeputation besteht aus dem Polizeimeister, zweien Deputirten der Stadtkämmerei, 8 Deputirten der Bürgerschaft und einem Buchhalter.
- Zur Wiederbelebung der ins Wasser Gefallenen ist an der Elbe ein eigenes Gebäude, mit den dazu nöthigen Geräthschaften versehen, eingerichtet.
- Ein Stadtphysicus hat die Aufsicht über das Medicinalwesen, und außerdem sind hier 4 Doctoren der Medicin, 28 Doctoren der Medicin und Chirurgie, 5 Chirurgen, 3 Zahnärzte und 4 Apotheker.
- Beim Accisewesen sind zur Verhütung der Defraudationen 2 Controlleure angestellt, und bei dem Postwesen ein Postmeister, der auch die Diligencen expedirt.
- Die Privilegien der Stadt bestehen in: völliger Handelsfreiheit ohne alle Monopoliten, nur mit den Einschränkungen, daß einige Gewerbe, nämlich die der Bäcker, Barbiere und Schlachter eine geschlossene Zahl haben sollen, und daß die Einfuhr von fremden Kornbranntewein nur als Transit zulässig ist; andere fremde Getränke sind einer Consumationsaccise unterworfen; in Zoll- und Licentfreier Einfuhr vieler in Altona verfertigter Fabrikate in die Herzogthümer, unter Controlle eines Fabrikcontrolleurs; in der Freiheit vom ausgehenden Zoll der rohen Waaren und Victualien aus den Herzogthümern, die zur Consumation nach Altona eingeführt werden; in der Befreiung von