Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/030: Unterschied zwischen den Versionen

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Hoheit, gnädigst zu beschließen und zu verordnen geruhet, daß, so wie es hinsichtlich der Chaussee-Strafsachen bisher schon großentheils der Fall war, die Local-Justizbeamten, sowohl in den Domanial- als den Hoheits-Landen der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, künftighin alle und jede Gesetzübertretungen der obbemerkten Art, welche schriftsäßigen, und andern in der Regel zu ihrer Gerichtsbarkeit nicht gehörigen, Personen angeschuldigt werden, welche aber, wenn sie von amtssäßigen Unterthanen begangen worden wären, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, zur Competenz der Local-Justizbeamten gehört haben würden, kraft allgemeinen und fortwährenden gesetzlichen Auftrags, zu untersuchen, in erster Instanz darüber zu entscheiden, und die gesetzlichen Strafen zu erkennen haben sollen.<br />
{{NE}}Indem daher den sämmtlichen Local-Justizbeamten in den Domanial- und Hoheitslanden der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, jener allgemeine und fortdauernde gesetzliche Auftrag, kraft dieses, ertheilt, und solches hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht wird; werden die betreffenden Gerichts- und Verwaltungs-Behörden angewiesen, sich nach dieser Allerhöchsten Bestimmung, in vorkommenden Fällen, gehörig zu bemessen.<br />
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<center>Auf besonderen allerhöchsten Befehl.<br />Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.<br />v. {{Sperrschrift |Grolman}}  v. {{Sperrschrift |Kopp. Hofmann.}}</center>
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{{NE}}Dieses wußten die jungen Führer der Reisenden wohl, aber sie achteten die eigene Gefahr nicht, nur die, in welcher ihre Mitmenschen schwebten, sahen sie. Alle ihre Kräfte strengten sie an, um die Unglücklichen zu retten und nur ihrer Geistesgegenwart und in solchem Alter nicht gewöhnlichen Ausdauern ist es zu danken, daß das Leben des Einen erhalten worden ist und das des Andern erhalten worden seyn würde, wenn sich nicht ein durch Menschenkräfte nicht zu besiegendes Hinderniß entgegengestellt hätte.

Aktuelle Version vom 8. Juni 2016, 12:30 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Hoheit, gnädigst zu beschließen und zu verordnen geruhet, daß, so wie es hinsichtlich der Chaussee-Strafsachen bisher schon großentheils der Fall war, die Local-Justizbeamten, sowohl in den Domanial- als den Hoheits-Landen der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, künftighin alle und jede Gesetzübertretungen der obbemerkten Art, welche schriftsäßigen, und andern in der Regel zu ihrer Gerichtsbarkeit nicht gehörigen, Personen angeschuldigt werden, welche aber, wenn sie von amtssäßigen Unterthanen begangen worden wären, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, zur Competenz der Local-Justizbeamten gehört haben würden, kraft allgemeinen und fortwährenden gesetzlichen Auftrags, zu untersuchen, in erster Instanz darüber zu entscheiden, und die gesetzlichen Strafen zu erkennen haben sollen.
      Indem daher den sämmtlichen Local-Justizbeamten in den Domanial- und Hoheitslanden der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, jener allgemeine und fortdauernde gesetzliche Auftrag, kraft dieses, ertheilt, und solches hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht wird; werden die betreffenden Gerichts- und Verwaltungs-Behörden angewiesen, sich nach dieser Allerhöchsten Bestimmung, in vorkommenden Fällen, gehörig zu bemessen.
      Darmstadt den 9ten Februar 1820.

Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman v. Kopp. Hofmann.
Rothe.



Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.

      Am 4ten dieses Monats haben die Schiffsjungen, Anton Köth, 16 Jahr alt, Adam Diel, 15 Jahr alt und Joseph Hauck, 16 Jahr alt, alle von Bingen gebürtig, einen der öffentlichen Belobung würdigen Beweis von männlicher Entschlossenheit und Selbstaufopferung gegeben.
      In der Gegend des sogenannten Binger Lochs traf zwei Fremde, welche diese brave Jünglinge in ihrem Schiffernachen führten, das Unglück, in die größte Gefahr zu gerathen, von den Fluthen des Rheins verschlungen zu werden.
      Es war gerade an der Stelle, wo sich Klippen an Klippen reihen, wo der Schiffer nur mit Vorsicht den sicheren Weg sucht und wo, wenn in der stärksten Strömung des Flußes das gebrechliche Fahrzeug wider eine Klippe geschleudert wird, der Untergang unvermeidlich ist.
      Dieses wußten die jungen Führer der Reisenden wohl, aber sie achteten die eigene Gefahr nicht, nur die, in welcher ihre Mitmenschen schwebten, sahen sie. Alle ihre Kräfte strengten sie an, um die Unglücklichen zu retten und nur ihrer Geistesgegenwart und in solchem Alter nicht gewöhnlichen Ausdauern ist es zu danken, daß das Leben des Einen erhalten worden ist und das des Andern erhalten worden seyn würde, wenn sich nicht ein durch Menschenkräfte nicht zu besiegendes Hinderniß entgegengestellt hätte.