Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/B057: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.<br />Beilage Nr. 8.'''</center>
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<center>Darmstadt, den 18. April 1895.</center>
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}|| 1) Bekanntmachung, die nichtständigen Mitglieder des Großherzoglichen Landesversicherungsamts betreffend. - 2) Uebersicht der für das Jahr 1895/96 zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse der Gemeinden des Kreises Lauterbach von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Etatsjahr 1895/96 zur Erhebung genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Büdingen. - 4) Konkurrenzeröffnung.
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die nichtständigen Mitglieder des Großherzoglichen Landesversicherungsamts betreffend.'''</center>
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{{NE}}Auf Grund der §§ 100, beziehungsweise 95 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend, sind zu nichtständigen Mitgliedern des Großherzoglichen Landesversicherungsamts gewählt, beziehungsweise ernannt worden:
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 8.


Darmstadt, den 18. April 1895.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die nichtständigen Mitglieder des Großherzoglichen Landesversicherungsamts betreffend. - 2) Uebersicht der für das Jahr 1895/96 zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse der Gemeinden des Kreises Lauterbach von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Etatsjahr 1895/96 zur Erhebung genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Büdingen. - 4) Konkurrenzeröffnung.



Bekanntmachung,
die nichtständigen Mitglieder des Großherzoglichen Landesversicherungsamts betreffend.


      Auf Grund der §§ 100, beziehungsweise 95 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend, sind zu nichtständigen Mitgliedern des Großherzoglichen Landesversicherungsamts gewählt, beziehungsweise ernannt worden:

a. aus der Mitte des Genossenschaftsvorstandes gewählte Mitglieder:
Mitglieder.
erste Stellvertreter.
zweite Stellvertreter.
Gutsbesitzer Schlenke
zu Harthof bei Gießen.
Gutsbesitzer Kalbhenn
zu Vilbel.
Gutsbesitzer Johannes Lutz V.
zu Lengfeld.
Oberforstmeister Krauß
zu Seligenstadt.
Gutsbesitzer Anton Schmitt II.
zu Bretzenheim.
vacat
wegen Ablebens des Gewählten.