Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/B057
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 8.
Darmstadt, den 18. April 1895.
Bekanntmachung,
die nichtständigen Mitglieder des Großherzoglichen Landesversicherungsamts betreffend.
a. aus der Mitte des Genossenschaftsvorstandes gewählte Mitglieder:
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Beilage Nr. 8.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die nichtständigen Mitglieder des Großherzoglichen Landesversicherungsamts betreffend. - 2) Uebersicht der für das Jahr 1895/96 zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse der Gemeinden des Kreises Lauterbach von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Etatsjahr 1895/96 zur Erhebung genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Büdingen. - 4) Konkurrenzeröffnung. |
die nichtständigen Mitglieder des Großherzoglichen Landesversicherungsamts betreffend.
Auf Grund der §§ 100, beziehungsweise 95 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend, sind zu nichtständigen Mitgliedern des Großherzoglichen Landesversicherungsamts gewählt, beziehungsweise ernannt worden:
zu Harthof bei Gießen. |
zu Vilbel. |
zu Lengfeld. |
zu Seligenstadt. |
zu Bretzenheim. |
wegen Ablebens des Gewählten. |