Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/306: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 40.
§ 5.
§ 6.
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887|305|307|307| | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887|305|307|307|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>'''Nr. 40.'''</center> | |||
<br /><br /> | |||
<center>§ 5.</center> | |||
{{NE}}Nach Herstellung ausreichender Schonreviere in den vorbemerkten Gewässern kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz den Betrieb der Fischerei in der Zeit vom 10. April bis 9. Juni an weiteren {{Sperrschrift |zwei}} Tagen jeder Woche, im Anschlusse an die durch den vorhergehenden Paragraphen freigegebenen Tage gestatten. | |||
<br /><br /> | |||
<center>§ 6.</center> | |||
<br /> | |||
{{NE}}Die {{Sperrschrift |Winter-Schonzeit}} beginnt {{Sperrschrift |mit dem 15. Oktober}} und endigt {{Sperrschrift |mit dem 14. Dezember}} eines jeden Jahres, beide Tage eingeschlossen. Während dieses Zeitraums ist in den der Winter-Schonzeit unterliegenden Gewässern {{Sperrschrift |jede Art}} des Fischfangs verboten.<br />{{NE}}Diese Gewässer sind: | |||
{| | |||
|colspan=3 | <center>'''A. Im Gebiete des Rheins.'''</center> | |||
|- | |||
|width=25px | ||width=25px |1)|| Die {{Sperrschrift |Nahe}} und ihre {{Sperrschrift |Zuflüsse;}} | |||
|- | |||
| ||valign="top" |2)|| der obere Lauf der {{Sperrschrift |Weschnitz}} von der Badischen Grenze bei Birkenau an aufwärts und alle Zuflüsse derselben, welche sich östlich der Staatsstraße von Weinheim nach Darmstadt befinden (vergl. § 4. II. A. b. 1); | |||
|- | |||
| ||valign="top" |3)|| diejenigen Theile und Zuflüsse des {{Sperrschrift |Winkelbachs}}, welche sich östlich der Staatsstraße von Heppenheim nach Darmstadt befinden (vergl. § 4. II. A. b. 2); | |||
|} | |||
{| | |||
|width=25px | ||width=25px valign="top" |4)|| der obere Lauf der {{Sperrschrift |Modau}} bis herab zur Einmündung des Beerbachs, nebst allen auf dieser Strecke liegenden Zuflüssen einschließlich des {{Sperrschrift |Beerbachs}} selbst und seiner Zuflüsse, sowie endlich diejenigen Zuflüsse der Modau, welche sich östlich der Kreisstraße von Zwingenberg über Jugenheim und Seeheim nach Eberstadt befinden (vergl. § 4. II. A b. 3). | |||
|- | |||
|colspan=3 |<br /><br /> | |||
|} | |||
{| | |||
|colspan=3 |<center>B. Im Gebiete des Mains.</center> | |||
|- | |||
|width=25px | ||width=25px valign="top" |1)||Der obere Lauf der {{Sperrschrift |Gersprenz}} von dem Einflusse des {{Sperrschrift |Fischbachs}} beziehungsweise {{Sperrschrift |Häuserbachs}}, einschließlich desselben, an aufwärts, nebst allen Zuflüssen derselben, soweit solche innerhalb dieser Strecke einmünden (vergl. § 4. II. B. a. 1); | |||
|- | |||
| || 2)|| der obere Lauf des {{Sperrschrift |Marbachs}} von dem Einfluß des Mossauerbachs an aufwärts und alle Zuflüsse des Marbachs; | |||
|- | |||
| ||valign="top" |3)|| der obere Lauf der {{Sperrschrift |Mümling}} von dem Einfluß des Marbachs an aufwärts und alle Zuflüsse der Mümling, mit Ausnahme des unter 2 nicht begriffenen Theils des Marbachs; | |||
|- | |||
| ||4)|| alle unmittelbaren und mittelbaren {{Sperrschrift |Zuflüsse des Mains}} östlich des Gebietes der Mümling; | |||
|} |
Aktuelle Version vom 27. Oktober 2013, 08:55 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
<<<Vorherige Seite [305] |
Nächste Seite>>> [307] |
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere in den vorbemerkten Gewässern kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz den Betrieb der Fischerei in der Zeit vom 10. April bis 9. Juni an weiteren zwei Tagen jeder Woche, im Anschlusse an die durch den vorhergehenden Paragraphen freigegebenen Tage gestatten.
Die Winter-Schonzeit beginnt mit dem 15. Oktober und endigt mit dem 14. Dezember eines jeden Jahres, beide Tage eingeschlossen. Während dieses Zeitraums ist in den der Winter-Schonzeit unterliegenden Gewässern jede Art des Fischfangs verboten.
Diese Gewässer sind:
1) | Die Nahe und ihre Zuflüsse; | |
2) | der obere Lauf der Weschnitz von der Badischen Grenze bei Birkenau an aufwärts und alle Zuflüsse derselben, welche sich östlich der Staatsstraße von Weinheim nach Darmstadt befinden (vergl. § 4. II. A. b. 1); | |
3) | diejenigen Theile und Zuflüsse des Winkelbachs, welche sich östlich der Staatsstraße von Heppenheim nach Darmstadt befinden (vergl. § 4. II. A. b. 2); |
4) | der obere Lauf der Modau bis herab zur Einmündung des Beerbachs, nebst allen auf dieser Strecke liegenden Zuflüssen einschließlich des Beerbachs selbst und seiner Zuflüsse, sowie endlich diejenigen Zuflüsse der Modau, welche sich östlich der Kreisstraße von Zwingenberg über Jugenheim und Seeheim nach Eberstadt befinden (vergl. § 4. II. A b. 3). | |
1) | Der obere Lauf der Gersprenz von dem Einflusse des Fischbachs beziehungsweise Häuserbachs, einschließlich desselben, an aufwärts, nebst allen Zuflüssen derselben, soweit solche innerhalb dieser Strecke einmünden (vergl. § 4. II. B. a. 1); | |
2) | der obere Lauf des Marbachs von dem Einfluß des Mossauerbachs an aufwärts und alle Zuflüsse des Marbachs; | |
3) | der obere Lauf der Mümling von dem Einfluß des Marbachs an aufwärts und alle Zuflüsse der Mümling, mit Ausnahme des unter 2 nicht begriffenen Theils des Marbachs; | |
4) | alle unmittelbaren und mittelbaren Zuflüsse des Mains östlich des Gebietes der Mümling; |