Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/181: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 24.
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|180|182|182| | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|180|182|182|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>'''Nr. 24.'''</center> | |||
<br /><br /> | |||
{| | |||
|colspan=2 | ||valign="top"|4)|| die für den Eigenthümer und jeden Nebenberechtigten angebotene Entschädigungssumme; | |||
|- | |||
|colspan=2 | ||5)|| jede nach Artikel 14 herzustellende Anlage. | |||
|- | |||
| ||colspan=3|Der Eingabe muß ein Situationsplan mit den nöthigen Längen- und Querprofilen, ein | |||
|- | |||
|colspan=4| Plan des Unternehmens und ein Grundbuchsauszug oder Flurbuchsauszug über das zu enteignende Grundstück beiliegen. Liegen die Grundstücke in verschiedenen Gemarkungen, so muß für jede Gemarkung ein besonderer Plan eingereicht werden. | |||
|- | |||
|colspan=4| <center>{{Sperrschrift | Artikel 24}}.</center> | |||
|- | |||
| ||colspan=3|Wenn von dem Kreisbauamte oder dem Kreisgesundheitsamte, denen geeignetenfalls der | |||
|- | |||
|colspan=4| Plan mitzutheilen ist, keine Bedenken bei demselben erhoben werden, oder solche beseitigt sind, läßt der zuständige Beamte (Art. 22) den Plan nebst Eingabe in der Gemeinde, in welcher er ausgeführt werden soll, auf dem Gemeindehause vierzehn Tage lang zu Jedermanns Einsicht auslegen, macht Dies und das Unternehmen öffentlich bekannt und beraumt mit der öffentlichen Bekanntmachung zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung Tagfahrt vor der Localcommission (Art. 30 und 31) an. | |||
|- | |||
| ||colspan=3|Die Bekanntmachung hat in ortsüblicher Weise und in den von dem zuständigen | |||
|- | |||
|colspan=4| Beamten zu bestimmenden Blättern zu geschehen. Die Bekanntmachung muß enthalten: | |||
|- | |||
|colspan=2 | ||valign="top"| 1)|| Anberaumung des Tages, der Stunde und des Ortes der Tagfahrt. Die Tagfahrt wird in der Gemeinde oder in einer derjenigen Gemeinden abgehalten, zu deren Gemarkung die abzutretenden Liegenschaften gehören. | |||
|- | |||
|colspan=2 | ||valign="top"|2)|| Namen, Stand und Wohnung des Unternehmers, Gegenstand des Unternehmens und Bezeichnung des zu enteignenden Grundstückes oder Rechtes; | |||
|- | |||
|colspan=2 | ||3)|| Aufforderung der Betheiligten: | |||
|- | |||
|colspan=3 | ||a. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung, | |||
|- | |||
|colspan=3 | ||b. Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebotes, | |||
|- | |||
|colspan=3 | ||c. Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, | |||
|- | |||
|colspan=3 | ||d. Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, | |||
|- | |||
|colspan=3 | ||e. Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen im Sinne des Art. 14, | |||
|- | |||
|colspan=3 | ||f. etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu enteignende Grundstück, im Termin vorzubringen. | |||
|} |
Aktuelle Version vom 27. März 2013, 18:49 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
<<<Vorherige Seite [180] |
Nächste Seite>>> [182] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
4) | die für den Eigenthümer und jeden Nebenberechtigten angebotene Entschädigungssumme; | ||
5) | jede nach Artikel 14 herzustellende Anlage. | ||
Der Eingabe muß ein Situationsplan mit den nöthigen Längen- und Querprofilen, ein | |||
Plan des Unternehmens und ein Grundbuchsauszug oder Flurbuchsauszug über das zu enteignende Grundstück beiliegen. Liegen die Grundstücke in verschiedenen Gemarkungen, so muß für jede Gemarkung ein besonderer Plan eingereicht werden. | |||
Wenn von dem Kreisbauamte oder dem Kreisgesundheitsamte, denen geeignetenfalls der | |||
Plan mitzutheilen ist, keine Bedenken bei demselben erhoben werden, oder solche beseitigt sind, läßt der zuständige Beamte (Art. 22) den Plan nebst Eingabe in der Gemeinde, in welcher er ausgeführt werden soll, auf dem Gemeindehause vierzehn Tage lang zu Jedermanns Einsicht auslegen, macht Dies und das Unternehmen öffentlich bekannt und beraumt mit der öffentlichen Bekanntmachung zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung Tagfahrt vor der Localcommission (Art. 30 und 31) an. | |||
Die Bekanntmachung hat in ortsüblicher Weise und in den von dem zuständigen | |||
Beamten zu bestimmenden Blättern zu geschehen. Die Bekanntmachung muß enthalten: | |||
1) | Anberaumung des Tages, der Stunde und des Ortes der Tagfahrt. Die Tagfahrt wird in der Gemeinde oder in einer derjenigen Gemeinden abgehalten, zu deren Gemarkung die abzutretenden Liegenschaften gehören. | ||
2) | Namen, Stand und Wohnung des Unternehmers, Gegenstand des Unternehmens und Bezeichnung des zu enteignenden Grundstückes oder Rechtes; | ||
3) | Aufforderung der Betheiligten: | ||
a. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung, | |||
b. Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebotes, | |||
c. Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, | |||
d. Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, | |||
e. Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen im Sinne des Art. 14, | |||
f. etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu enteignende Grundstück, im Termin vorzubringen. |