Topographie Holstein 1841/A-H/263

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Topographie Holstein 1841
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Die Regierungsform der Stadt ist democratisch; die oberste Leitung der Regierung und die ausübende Gewalt hat der Rath. Dem Rathe und der Bürgerschaft steht vereint die Abfassung der Gesetze zu. Der Rath besteht aus 36 Mitgliedern, nämlich: 3 Bürgermeistern, 11 Rathsherren oder Senatoren aus dem Gelehrten- und 1 Bürgermeister und 13 Senatoren aus dem Kaufmannsstande, aus 4 Syndicis mit dem votum consultativum und 4 Secretairen aus dem Gelehrtenstande, wovon der älteste Protonotar und Einer Archivar ist. Der gesammte Rath heißt „ein hochedler und hochweiser Rath“ und derselbe ergänzt sich durch eigene Wahl. Die erbgesessene Bürgerschaft theilt sich in 5 Kirchspiele, und zu jedem Kirchspiele gehörte eine gewisse Anzahl Mitglieder, diese sind: das Collegium der Oberalten, drei aus jedem Kirchspiele. Diese Oberalten müssen auf die Aufrechterhaltung der Gesetze und Verfassung achten und den Bürger bei dem Rathe vertreten. Das Collegium der Sechsziger besteht aus den Oberalten und noch 9 Bürgern aus jedem Kirchspiele, welche Diaconen heißen; sie sind Bevollmächtigte in Kirchen- und Schulsachen. Das Collegium der Hundert und Achtziger besteht aus den beiden vorigen Collegien und aus jedem Kirchspiele 24 Sub-Diaconen; dieses Collegium hat eine directe Einwirkung auf kirchliche Verhältnisse und die Aufsicht über die Aufrechterhalten des Hauptrecesses und des Reglements der Raths- und Bürgerconvente und deren Beschlüsse. Zu den bürgerlichen Collegien gehören auch die 30 Adjuncten, 6 in jedem Kirchspiele, die später zu den Hundert und Achtzigern aufrücken.
Die Kämmerei besteht aus 10 Mitgliedern und muß über die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen.
Die Justiz- und Polizeiverwaltung der Stadt, der Vorstädte und des privativen Gebiets ist unter folgende Behörden vertheilt: 1. die beiden Stadt-Präturen, werden von 2 Senatoren auf 2 Jahre verwaltet. Hier werden alle, nicht zur Competenz des Handels- und Niedergerichts gehörende Rechtssachen entschieden, wenn sich die Partheien oder der Beklagte den Ansprüchen derselben unterwerfen wollen und die Summe nicht 500 Mark 3.svg C. übersteigt. Ferner Mieth-, Zinsen- und Dienstbotenlohn-Sachen, Injurien u. s. w., Fallissemente bis 4000 Mark 3.svg gehören ausschließlich zur Competenz der zweiten Prätur. 2. die 3 Prätur-Jurisdictionen des Hamburger Landgebiets, bestehend aus dem Patronate der beiden Vorstädte, der Landherrenschaft der Geest- und der Landherrenschaft der Marschlande. 3. Das Niedergericht besteht aus 1 Präses, 6 Richtern, 1 Actuar, dessen Substituten, 2 Kanzelisten und 2 Gerichtsboten, von denen der Präses, 2 Richter und die beiden Actuare Rechtsgelehrte sein müssen. 4. das Handelsgericht besteht aus einem Präses, 1 Vicepräses, 10 kaufmännischen Richtern, 1 Actuarius und dessen Substituten, 2 Actuariats-Assistenten, 1 Actuarius beim Fallitwesen, 2 Schiffs-Registratoren, 1 Dispacheur, 1 Protocollisten der Schiffs-Acten, 4 Kanzelisten und 4 Gerichtsboten; die beiden Präses und die beiden Actuare müssen Rechtsgelehrte sein. Dieses Gericht entscheidet ausschließlich Streitigkeiten, welche den Handel betreffen. 5. die Obervormundschafts-Deputation besteht aus 5 Mitgliedern, unter denen 3 Graduirte und 2 Kaufleute sind. - Von diesen Behörden wird an das Obergericht appellirt, welches aus 1 graduirten Bürgermeister, 5 graduirten und 5 kaufmännischen Senatoren, dem Protonotar, 1 Secretair und 1 Registrator besteht. Nach dem Ausspruche dieses Gerichts kann man sich in näher bestimmten Fällen noch an das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der 4 freien Städte wenden, welches seinen Sitz in Lübek hat.