Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/285
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Der Führer des gezogenen Schiffes muß auf das gegebene Zeichen sogleich die Leine fallen lassen und das Dampfschiff muß so lange als möglich mit stillgestellter Maschine über die Leine forttreiben.
3) Beim Herausziehen der Schiffe dürfen niemals mehr als drei Pferde an einem Stichseil gehen.
Artikel 10.
Einem ohne Hülse der Segel zu Thal treibenden Schiff muß jedes Dampfschiff ausweichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das zu Thal treibende Schiff auf die in Artikel 5 vorgeschriebenen Zeichen mit Hülse von Rudern und Ankern so weit als möglich zur Seite ausbiegen.
Artikel 11.
Lavirende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff mit oder ohne Anhang und dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher schon wenden, bevor sie den Kurs des sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen.
Artikel 12.
1) Die Führer aller Fahrzeuge, deren Tragfähigkeit weniger als 600 Centner (30 Tonnen) beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nähe der fahrenden Dampfschiffe und Schleppzüge zu halten, und dürfen in deren Wellenschlag nicht eher hineinfahren, als bis derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährliche Schwankungen mehr erleiden können.
2) Kommt aber ein solches Fahrzeug einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so nahe, daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so hat der Führer des Dampfschiffes nicht mit größerer Kraft, als zum Fortkommen und zur sichern Steuerung erforderlich ist, zu fahren und nöthigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampfschiff und die angehängten Schiffe geschehen kann.
3) In der Nähe fahrender, tief geladener Fahrzeuge von einer Tragfähigkeit von 600 Centner (30 Tonnen) oder mehr müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang jederzeit mit verminderter Kraft fahren. Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Dampfschiffe unterliegen dieser Verpflichtung nicht.