Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/284

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[283]
Nächste Seite>>>
[285]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 39.



letztere gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein zu Berg fahrendes Schiff in der Enge, dann muß das zu Thal fahrende Schiff so lange vor derselben halten, bis das erstere sie durchfahren hat.
      2) Erreicht ein zu Berg fahrendes Dampfschiff ohne Anhang das letzte geschleppte Schiff eines vorausfahrenden Schleppzuges unterhalb der Enge auf 120 Meter, so darf der Schleppzug nicht eher in die Enge hineinfahren, bis das Dampfschiff ohne Anhang bei ihm vorbeigefahren ist.
      3) Kein Dampfschiff darf sich einem in einer Enge vorausfahrenden Schiff auf mehr als 80 Meter nähern.

III. Besondere Vorschriften.
In Betreff der Dampfschleppzüge.
Artikel 8.

      1) Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in gleicher Höhe fahren.
      2) Alle Dampfschiffe ohne Anhang und alle mit günstigem Wind segelnden Schiffe müssen, wenn dazu der erforderliche Raum vorhanden ist, den Schleppzügen ausweichen. Mangelt der hierzu erforderliche Raum, so müssen die Führer des Schleppzuges und der angehängten Schiffe, auch wenn ihnen kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach Vorschrift der Artikel 5 und 6 ausweichen.
      3) Die Führer der Dampfschleppzüge müssen während des Vorbeifahrens anderer Dampfschiffe mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso dürfen Dampfschiffe ohne Anhang während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit verminderter Kraft fahren.

In Betreff der vom Ufer aus gezogenen Schiffe.
Artikel 9.

      1) Einem vom Ufer aus gezogenen Schiff darf nur auf der, diesem Ufer entgegengesetzten Seite vorbeigefahren werden. Die gezogenen Schiffe müssen auf die in Artikel 5 vorgeschriebenen Zeichen sich so weit als möglich diesem Ufer nähern.
      2) Zwischen einem gezogenen Schiff und dem Ufer, von welchem aus dasselbe gezogen wird, darf nur mit einem ohne Anhang zu Thal fahrenden Dampfschiff im Nothfall durchgefahren werden, und auch dann nur, wenn zuvor die in Artikel 5 erwähnten Zeichen von dem Dampfschiff aus gegeben werden, und wenn das gezogene Schiff sich außerhalb des gewöhnlichen Bergfahrwassers befindet und deßhalb das äußere Umfahren desselben, auf der Seite nach dem Strom zu, nicht möglich ist.