Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/226

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Verwaltungsbefugnisse desselben und die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter;
8) die Form für die Zusammenberufung der Genossen;
9) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Genossen, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann;
10) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche die für die Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen aufzunehmen sind;
11) die Bedingungen für eine Aenderung des Statuts;
12) die Bedingungen des Ein- und Austritts der Genossen, sowie Vorschriften über die Auflösung der Genossenschaft.



Artikel 11.

      Das Statut und ein Mitgliederverzeichniß müssen bei dem Gerichte, welchem die Führung der Handelsregister in dem Bezirke, in welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat, obliegt, durch den Vorstand eingereicht und von dem Gerichte in ein zu diesem Zwecke anzulegendes Register für Landeskulturgenossenschaften eingetragen werden.

Artikel 12.

      Das Register (Art. 11) ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen, gegen Erlegung der Kosten, eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Nähere Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Registers werden im Verordnungswege erlassen.

Artikel 13.

      Nach der Eintragung hat das Gericht öffentlich bekannt zu machen:

1) das Datum des Statuts;
2) den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;
3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
4) die Namen und den Wohnort der zeitigen Vorstandsmitglieder;
5) die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen der Genossenschaft aufzunehmen sind.