Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/227
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
<<<Vorherige Seite [226] |
Nächste Seite>>> [228] |
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Erst mit der Eintragung in das Register (Artikel 11) erlangt die Genossenschaft die ihr nach diesem Gesetz zustehenden Rechte.
Werden nach der Einreichung des Statuts bei dem zur Führung des Registers zuständigen Gerichte neue Mitglieder in die Genossenschaft aufgenommen, so hat der Vorstand binnen 14 Tagen, vom Tage der Aufnahme an gerechnet, dem Gerichte hiervon Anzeige zu machen.
Der Genossenschaftsvorstand hat austretende oder neu eintretende Vorstandsmitglieder binnen 14 Tagen zur Eintragung in das Register anzumelden.
Jede Aenderung des Statuts muß gerichtlich oder notariell aufgenommen und bei dem zur Führung des Registers zuständigen Gerichte unter Ueberreichung des Genossenschaftsbeschlusses binnen 14 Tagen angemeldet werden.
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise, wie mit dem ursprünglichen Vertrage verfahren.
Eine Veröffentlichung findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in den früheren Bekanntmachungen enthaltenen Angaben ändern.
Der Beschluß hat Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe in das Register eingetragen worden ist.
Mitglieder des Vorstandes, welche bei ihrer Geschäftsführung den Beschlüssen der Genossenschaft oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder Statuts entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.
Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald das Interesse der Genossenschaft es erfordert, insbesondere wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen derselben fruchtlos geblieben ist.
Aus Antrag eines Fünfttheils der Genossen (nach der Personenzahl oder dem Stimmrecht) muß der Vorstand die Genossen zusammenberufen. Erfolgt diese Berufung nicht binnen