Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/151

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 26.



sowie zur Ausübung der Polizei in Bezug aus den Gebrauch und den Schutz der Bahnen innerhalb des Großherzoglichen Gebietes erlassen wurden oder noch erlassen werden.
      Die Staatsaufsicht wird von Unserem Ministerium der Finanzen und den zum ständigen Kommissar und dessen Stellvertreter bestellten Beamten ausgeübt. Den geschäftlichen Verkehr zwischen der Regierung und der Gesellschaft vermitteln die vorgedachten Organe (Staatsaufsichtsbehörde). Die durch die Bestellung des ständigen Kommissärs und dessen Stellvertreters, sowie die Geschäftsführung derselben resp. der Staatsaufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt der Unternehmer. Unser Ministerium der Finanzen wird hierfür, benehmlich mit dem Unternehmer, jeweils für ein Etatsjahr eine Pauschalsumme festsetzen.
      Der Regierungskommissär und dessen Stellvertreter haben für ihre Personen Anspruch auf freie Beförderung auf der Bahn.
      Außer der regelmäßigen Kontrolle kann die Regierung auch, so oft sie es für nöthig erachtet, einen oder mehrere Kommissäre mit der Prüfung des Zustandes der Bahn und des Betriebsdienstes beauftragen.

§ 6.

      Die Spurweite der Bahn soll 1,0 Meter betragen. Die Festsetzung der Minimalbreite der Bahnkrone, sowie der Stärke des Oberbaues bleiben besonderer Bestimmung vorbehalten.

§ 7.

      Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb sechs Monaten nach Konzessionsertheilung erfolgen.
      Für die Vorlage der speciellen Bauprojekte, sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können von Unserem Ministerium der Finanzen besondere Fristen festgesetzt werden.
      Für den Fall, daß der Unternehmer mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 Procent des für diesen Zweck auf 235 000 Mark festgesetzten Baukapitals verpflichtet.
      Zur Sicherstellung seiner Verpflichtungen hat der Unternehmer bei Unserer Hauptstaats-Kasse den Betrag von 12 000 Mark, in Worten: Zwölftausend Mark, eventuell in einem Aval- oder Sola-Wechsel der Bank für Handel und Industrie oder in Großherzoglich Hessischen Staatspapieren, oder in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder Deutscher Bundesstaaten, unter Berechnung dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinskoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß Unserem Ministerium der Finanzen die