Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/150

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[149]
Nächste Seite>>>
[151]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 26.



§ 1.

      Der Unternehmer nimmt sein Domizil und den Sitz seiner Verwaltung in Darmstadt oder mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen an einem anderen Orte des Großherzogthums; er ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.

§ 2.

      Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneten Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt in dem Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (confr. § 55 daselbst), sowie das für das Großherzogthum Hessen erlassene Gesetz vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, nebst den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen, insbesondere denjenigen der Verordnung vom 13. Juni 1885, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend, maßgebend.
      Allen Bestimmungen dieser und der im § 1 bezeichneten Gesetze und Verordnungen ist der Unternehmer ebenso unterworfen, als wenn dieselben in dieser Konzession aufgenommen wären.

§ 3.

      Für die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der staatlichen Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.
      Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen Mitglieder bedarf der Bestätigung der Regierung.
      Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
      Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs-Dirigenten Anwendung.

§ 4.

      Alle gerichtlichen und administrativen Verfügungen in den die Bahn betreffenden Angelegenheiten, Entscheidungen etc., sowie Eingaben aus dem Publikum können dem Unternehmer mit demselben rechtlichen Erfolge insinuirt werden, als wären dieselben dem von ihm bestellten Vorstände oder dem obersten Betriebsbeamten insinuirt worden.

§ 5.

      Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, sich denjenigen Anordnungen zu unterwerfen, welche von Unserer Regierung zur Ausübung des Staatsaufsichtsrechts über seine Geschäftsführung,