Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/091
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu | |
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Texterfassung: korrigiert | |
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Der Aufgeber eines Telegramms mit mehreren Aufschriften, welcher die von den Empfängern seines Telegramms verlangte Antwort bezahlen will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Empfängers, dessen Antwort er vorausbezahlt, den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk "Antwort bezahlt" oder "(R P" zu setzen. Wenn der Aufgeber eine dringende Antwort bezahlen will, so hat er den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk "dringende Antwort bezahlt" oder "(R P D)" vor der Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. | ||
IV Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt. | ||
9. | Im § 12, "Verglichene Telegramme" betreffend, erhält der zweite Satz des Absatzes I folgenden veränderten Wortlaut: | |
In diesem Falle hat er vor der Aufschrift den Vermerk "Vergleichung" oder "(T C)" niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. |
gleich einem Viertel. | ||
10. | Im § 13, "Empfangsanzeigen" betreffend, ist am Schlusse des Absatzes I nachzutragen: | |
Er hat in diesem Falle vor die Aufschrift den Vermerk "Empfangsanzeige bezahlt" oder "(CR)" zu schreiben. | ||
11. | Im § 16, "Vervielfältigung von Telegrammen" betreffend, erhält der Absatz II hinter den Worten "in die Wortzahl eingerechnet werden;" folgende veränderte Fassung: | |
für die zweite und jede weitere, Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen für jede Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern eine Gebühr von je 40 Pfennig mehr erhoben. In dieser Berechnung erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Aufschrift besonders festgestellt. | ||
12. | Im § 17, "Weiterbeförderung" betreffend, treten folgende Aenderungen ein: | |
1. Der Absatz III erhält bis zu den Worten "1. für Telegramme", folgende anderweite Fassung: | ||
III Telegramme, welche die Angabe "Post" vor der Aufschrift enthalten und demgemäß mit der Post weiterbefördert, oder welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Ausgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: | ||
1. | Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit der vor der Aufschrift niederzuschreibenden Angabe "Post eingeschrieben" oder "(P R)" zu versehen und unterliegen einer vom Ausgeber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Dieses Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auslieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt |