Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/092

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 14.



       werden sollen, zur Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden.
In Folge der Einschaltung dieser neuen
Ausnahme sind die beiden bisher mit Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausnahmen unter 2 und 3 auszuführen.
2. Am Schlusse treten folgende neue Absätze hinzu:
      VI In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die aus etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
      VII In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
      13. Im § 20, "Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen" betreffend, sind im zweiten Satze des Absatzes I die Worte "bezahlte Antwort" zu streichen; ferner ist im zweiten Satze des Absatzes II statt "brieflich" zu setzen:
mittels unfrankirten Briefes.
      14. Im § 21, "Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt" betressend, ist im Absatz III
      1. hinter den Worten "Die ankommenden Telegramme werden" einzuschalten:
nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges, und zwar;
      2.am Schlusse hinter den Worten "Beschleunigung zugeführt" der Vermerk hinzufügen:
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 VII).
      15. Im § 22, "Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt" betreffend, erhält der Absatz}} IV bis zu den Worten "insofern der Empfänger" nachstehende anderweite Fassung:
      III Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus oder Wirthsleute oder an den Thürhüter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen.