Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/086
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in Berlin wird hiermit das Recht ertheilt, das zu diesen Bahnbauten außerhalb des Straßengeländes erforderliche Grundeigenthum nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.
Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf Ein Jahr festgesetzt.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 15. Mai 1886.
(L.S.)
Finger.