Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/085
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 13.
Darmstadt, den 20. Mai 1886
Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum für Erwerbung des zu dem Ban der schmalspurigen Eisenbahnen von Darmstadt nach Griesheim und von Darmstadt nach Eberstadt erforderlichen Grundeigenthums betreffend.
Vom 15. Mai 1886.
Artikel 1.
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Regierungsblatt.
Nr. 13.
Darmstadt, den 20. Mai 1886
Inhalt: | Verordnung, die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum für Erwerbung des zu dem Ban der schmalspurigen Eisenbahnen von Darmstadt nach Griesheim und von Darmstadt nach Eberstadt erforderlichen Grundeigenthums betreffend. |
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum für Erwerbung des zu dem Ban der schmalspurigen Eisenbahnen von Darmstadt nach Griesheim und von Darmstadt nach Eberstadt erforderlichen Grundeigenthums betreffend.
Vom 15. Mai 1886.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:
Den Concessionären für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Darmstadt nach Griesheim und einer solchen von Darmstadt nach Eberstadt, nämlich der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und dem Bauunternehmer Hermann Bachstein