Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/180

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 15.


Die Gemahlin eines Erbgrafen hat 1000 fl. und die Gemahlin eines Nachgebornen, des verstorbenen Gemahls volle Apanage als Witthum zu beziehen.

§. 2.

Schreitet eine kinderlose Wittwe zur zweiten Ehe, so hört das Witthum auf und sie erhält in diesem Falle ihr eingebrachtes Vermögen zurück; sind aber aus ihrer Ehe mit einem Grafen Erbach-Wartenberg Kinder vorhanden, so bleibt, der Erbrechte der Kinder wegen an das Vermögen ihrer Mutter, das Einbringen zurück; doch sind davon an die anderwärts verehelichte Mutter 4 Procent Zinsen zu entrichten.

VII. Abschnitt.
Erbfälle.

Erbfälle in dem gräfiich Wartenberg`schen Hause werden nach den Verordnungen der gräflich Erbach-Erbach`schen Hausgesetze beurtheilt und behandelt.
Das Haupt des Hauses ist jedesmal berechtigt und verpflichtet, in Verlassenschaftssachen im Hause die deßfallsigen Verhandlungen und Auseinandersetzungen - insolange als hierüber kein Rechtsstreit entsteht - auf eine legale Weise vornehmen zu lassen.

VIII. Abschnitt.
Gewähr des Familienvertrages.
§. 1.

Gegenwärtigem Familienvertrage, durch welchen die Verhältnisse in dem gräflichen Hause Wartenberg unter Beziehung auf den Adoptionsvertrag vom 4. December 1804 und das Wartenberger Hausgrundgesetz vom 28. December 1808 geregelt worden sind, soll dieselbe hausgesetzliche Kraft wie diesen selbst zukommen.

§. 2.

Wenn ein Graf die Volljährigkeit erlangt, oder wenn er Haupt des Hauses wird, so stellt derselbe einen schriftlichen Revers für Aufrechthaltung aller Familiengesetze an Eidesstatt aus; ich selbst werde dieses reversiren.

§. 3.

Jedes Glied des Hauses ist berechtigt, die Hausverträge zu überwachen, und seine Wahrnehmungen dem Familienhaupte mitzutheilen und nach Umständen Vorstellungen zu machen.
Sollten wegen Nichtbeachtung oder nicht gehöriger Beachtung der Familiengesetze Streitigkeiten mit dem Familienhaupt sich ergeben, so sind solche durch ein Compromiß Ebenbürtiger zu schlichten, zu welchem vier Richter:

1) zwei durch das Familienhaupt, und
b) zwei durch die Gesammtheit der Nachgebornen

zu wählen sind.

§. 4.

Die sämmtlichen Verwaltungsdiener des gräflich Erbach-Wartenberg`schen Hauses werden auf Beobachtung und Aufrechthaltung des Hausgesetzes von dem Familienhaupte verpflichtet und