Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/179
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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Bezüglich der Apanagen wird die Bestimmung als Regel ausgestellt, | |
a) | daß der Erbgraf des Hauses 1200 fl., |
b) | ein nachgeborener Graf 600 fl. Und |
c) | eine Tochter 400 fl. |
jährlich quartalweise empfangen soll.
Hiermit soll jedoch nur das Minimum festgesetzt sein; ich erwarte von den mir nachfolgenden Familienhäuptern, daß sie nach den persönlichen Verhältnissen und nach der Zahl der Nachgeborenen denselben ihre Versorgung gewähren werden, ich gewärtige aber auch, daß die Nachgeborenen ihre natürlichen Gaben und Kräfte auf eine Weise ausbilden und verwenden lassen, daß sie dem Hause zur Ehre nützliche Menschen werden.
Würde die Herrschaft Steinbach an meinen Mannesstamm zurückfallen, dann soll derjenige Nachgeborene, welcher dem Erbgrafen jedesmal zunächst steht, eine Apanage von 1000 fl. jährlich erhalten.
Kein Nachgeborener darf seine Apanage mit Schulden beschweren.
Sollte das Haupt der Familie keine Succession haben, so hat dasselbe die Verbindlichkeit, Sorge dafür zu tragen, daß einer der Nachgeborenen sich standesgemäß vermählt und einem solchen soll sodann die Apanage eines Erbgrafen zu Theil werden.
Wenn ein solcher Nachgeborener eine so starke Familie erhalten sollte, daß er aus seinen eigenen Apanagemitteln nicht wohl für die sittliche und wissenschaftliche Ausbildung seiner Kinder sorgen könnte, so ist das Familienhaupt verpflichtet, zu ebenerwähntem Zwecke die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
Mit dem 18. Lebensjahre beginnt für die Grafen und Gräfinnen der Anspruch auf ihre Apanage, bis dahin werden sie als Mitglieder der Familie ihres Vaters angesehen.
Die Söhne und Töchter eines nachgeborenen Grafen, wenn er nicht in dem obigen, §. 6 dieses Abschnitts vorgesehenen Fall sich befindet, erhalten nur die Hälfte der Apanage der nachgeborenen Söhne und Töchter.
Im Falle eine Gräfin, Tochter eines Familienhauptes, sich vermählt, erhält sie eine Aussteuer von 2500 fl., die Tochter eines Nachgeborenen 2000 fl.
Witthum der Gemahlinnen im Hause.
§. 1.
Das Witthum für die Gemahlin des Hauptes des Hauses wird auf 1500 fl. bestimmt. Eine Wohnung kann dieselbe nur in dem, Abschnitt III. §. 8 vorgesehenen Falle in Anspruch nehmen.