Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/046

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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II. Tarif
zur Erhebung des Personengeldes und Ueberfrachtporto bei der Personenpost zwischen Heppenheim und Miltenberg resp. Aschaffenburg.
Es zahlt eine Person
zwischen
Heppen-
heim.
Fürth. Wesch-
nitz.
Hil-
ters-
klingen.
Hüt-
ten-
thal.
Jäger-
haus.
Erbach. Amor-
bach.
Mil-
ten-
berg.
Obern-
burg.
Aschaf-
fen-
burg.
Personengeld.
fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr.
Heppenheim - 32 - - - - - - - - 1 30 2 24 2 54 4 - 5 -
Fürth - 3 3/4 - 14 - 27 - 36 - 45 - 59 1 53 2 23 3 29 4 29
Weschnitz - - - - - - - - - - - 45 - - - - - - - -
Hiltersklingen - - - - - - - - - - - 32 - - - - - - - -
Hüttenthal - - - - - - - - - - - 23 - - - - - - - -
Jägerhaus - - - - - - - - - - - 14 - - - - - - - -
Erbach - 5 1/4 - 51/4 - - - - - - - - - 54 1 24 2 30 3 30
Amorbach - 81/4 63/4 - - - - - - - - - 51/4 - - - - - -
Miltenberg 81/4 - 63/4 - - - - - - - - - 51/4 - - - - - -
Obernburg - 81/4 - 63/4 - - - - - - - - - 51/4 - - - - - -
Aschaffenburg - 81/4 - 63/4 - - - - - - - - - 51/4 - - - - - -
Ueberfrachtporto.


Anmerkungen.
1) In vorstehender Taxe sind sämmtliche Gebühren einbegriffen.
2) Jeder Reisende hat auf der diesseitigen Beförderungsstrecke 40 Pfund Zollgewicht an Gepäck frei, welches jedoch weder in Waaren, noch in Geldpacketen bestehen darf. Für das Mehrgewicht wird das Ueberfrachtporto für jede volle 5 Pfund mit vorstehenden Sätzen erhoben, wobei die zwischen 5 und 5 Pfund liegenden Pfunde zu Gunsten der Reisenden unberücksichtigt bleiben.
Auf der bayerischen Beförderungsstrecke passirt jedem Reisenden nur kleines Handgepäck frei, welches derselbe ohne Belästigung der Mitreisenden in den Wagen bei sich haben kann. Für das übrige Gepäck ist das Porto nach dein bayerischen Fahrposttarife zu erheben.
3) Den Reisenden nach den Unterwegsorten kann nur die Mitnahme kleiner Reise-Effecten, als Nachtsäcke, Hutschachteln etc. bis zum Gewicht von 40 Pfund gestattet werden.
Darmstadt, den 4. Januar 1849.
Großherzoglich Hessische Ober-Post-Inspection.
von Kuder.
vt. Bessunger.