Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/318

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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die Rollen in den Scheuern, die Rollen, Ketten und Eymer an den Ziehbrunnen, die hölzerne oder steinerne Wassertröge bey den Brunnen, die Keltern an Orten wo Weinwachs oder Zehenden bey den Pfarreyen ist, nebst den Fäßlägnern an solchen Orten, und sollen diese Stücke zwar nach vorhergehender Genehmigung des Vorgesetzten Consistorii auf Kosten inländischer milder Stiftungen nach Befinden angeschafft, von dem Inhaber aber aus eigenen Mitteln unterhalten, und schlechterdings in dem Stand wieder ausgeliefert werden, in welchem er sie angetroffen hat.
      §. 16. In Ansehung der geistlichen Besoldungsgüter lassen Wir es, was erstlich die Weinberge betrifft, bey dem unterm 26. Junius 1777. ergangenen Ausschreiben mit dem Anhang bewenden, daß auch das Anpflanzen einzelner Rebstöcke auf eigene Kosten des Inhabers geschehen solle. In Absicht auf die Zäune und Hecken, haben Wir unterm 29. Jul. dieses Jahrs eine besondere Verordnung erlassen, und fügen nunmehro noch hinzu, daß überhaupt alles, was zum laufenden Bau und zur pfleglichen Behandlung eines Gartens, Weinbergs, Ackers, einer Wiese und Waldung gehört, und insbesondere die Unterhaltung der Abzugs - und Wässerungsgräben, auch etwa vorhandenen kleinen Schleusen und Schutzbretter auf den Wiesen, die Unterhaltung der Abzugs- Flur- Flut- und Befriedigungsgräben auf den Fruchtfeldern, Weiden, Waldungen u. s. f. und das Anschaffen der Baumstangen und alles Lattenwerks in den Gärten und übrigen Grundstücken, deßgleichen das Anpflanzen aller Obst- und Beholzigungsbäume, aus keinem inländischen pio corpore, sondern aus eigenen Mitteln des Inhabers bestritten werden solle.
      §. 17. Wir haben es indessen Unsern Consistoriis überlassen, in einzelnen Fällen, wo die geringe Competenz eines Predigers oder Schullehrers, oder andere erhebliche Umstände in Betrachtung kommen, jedoch ohne Consequenz nach Befinden eine Ausnahme von obigen Regeln zu gestatten, ohnehin aber lassen Wir es in Ansehung aller Gebäude und Besoldungsstücke, welche nicht von inländischen piis corporibus, sondern von patronis und andern Privatpersonen auch auswärtigen Herrschaften, Stiftern, Klöstern u. s. f. unterhalten werden, lediglich bey dem was herkömmlich und sonst Rechtens ist, bewenden, und sollen also die §. §. 14. 15. und 16. auf diese Fälle nicht ausgedehnt und angewendet werden.
      §. 18. Alles was hingegen durch Nachlässigkeit, Muthwillen und excessiven Gebrauch ein oder des andern Bewohners oder der Seinigen, an ein oder dem andern Theil der inhabenden Gebäude und Grundstücke zerbrochen und verdorben wird, soll von dem Bewohner ohne Unterschied, wer das Gebäude sonsten zu unterhalten hat, lediglich aus eigenen Mitteln und unverzüglich wieder hergestellt, auch hierauf und daß keinerlei Mißbrauch vorgehe, bey den Kirchen- und Schulvisitationen genau gesehen und in den Relationen das Nöthige deswegen angemerkt werden.
      §. 19. Bey Dienstveränderungen ist bisher, theils weil der vorige Inhaber der Gebäude oder seine Erben nichts in gehörigem Stand auflieferten, und theils weil der neu eintretende Geistliche oder Schullehrer es für herkömmlich hielt, daß vor seinem Einzug gebaut werden müste, oft ausgeschweift worden. Unsere Willensmeynung gehet dahin, daß ein Geistlicher und Schullehrer eine den Umständen angemessene ordentliche Wohnung geniesen, dem Eigensinn aber, der Willkühr, und dem oft ganz ungereimten, zweckwidrigen und auf leeren Einbildungen beruhenden Bauen schlechterdings gesteuert, und in eben dieser Absicht über jedes geistliche Gebäude ein ordentliches Inventarium nach anliegenden Formular 4 ausgestellt und von Zeit zu Zeit rectificirt werden solle.
      §. 20. Diese Inventaria sollen nach den Pfarreyen dergestalt eingerichtet werden, daß allemal die Kirchen Pfarr- und Schulhäuser einer Pfarrey in ein Inventarium kommen, und in Ansehung der Kirchen die Richtigkeit des Inventarii von dem Pfarrer, Schulmeister und Küster anerkannt, in Ansehung der Wohngebäude aber von dem Inhaber der würkliche Empfang, mithin die