Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/317

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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einander gemischt, sondern über jedes Gebäude und die daran geschehene Arbeit muß ein besonderer Zettel ausgestellt, und hiernach, beigefügtem Formular 3. gemäs, die Bauconsignation verfertiget werden.
      §. 11. Mit den Handwerksleuten soll genau accordirt werden, hingegen auch keiner, wie ehedem öfters geschehen ist, mit der Bezahlung im mindesten aufgehalten werden, und damit dieses desto weniger geschehen und den Handwerksleuten der hierinn gesuchte Vorwand zu übertriebenen Forderungen um so viel gewisser benommen werden möge, sollen der Beamte und Inspector befugt seyn, auf einen vorgeschriebener Masen aufgestellten Verdienst-Zettel nach tüchtig befundener Arbeit und auf Verlangen des Handwerksmanns, allenfalls die Hälfte des Betrags noch vor einlangender Decretur ausbezahlen zu lassen, welches hiernächst in der Bauconsignation kürzlich anzumerken ist.
      §. 12. Diejenige Reparationen wobey Gefahr auf dem Verzug haftet, sollen die Beamten und Inspectores, so bald ihnen von dem einschlagenden Pfarrer die Anzeige geschiehet, ohne Rückfrage sogleich verfügen, demohngeachtet aber solche in den nächsten Baubericht, auch hiernächst in die Bauconsignation bringen, und in so fern die Kosten von inländischen piis corporibus oder Gemeinden bestritten werden, mit dem Betrag so lange liquidiren lassen, bis derselbe nach eingeschickter Bauconsignation nach Befinden decretirt seyn wird. Uebrigens sollen die Nothfälle, wovon hier die Rede ist, folgender Masen bestimmt seyn: Gebrechen an Dächern, besonders an Forst und Grad, auch Hohlkehlen, desgleichen an Feuerwänden und Schornsteinen, in sofern Feuersgefahr dabey zu besorgen ist. Reparation von Fenstern die durch Hagelwetter eingeschlagen worden sind und aller Schäden die von Wassergüssen, Sturmwinden und so ferner herrühren, und bei einigem Verzug größer werden müsten, überhaupt aber alles das, was nach der Ueberlegung verständiger Hauswirthe eine schleunige Ausbesserung und Gegenanstalt erfordert.
      §. 13. Wann sich bey wirklicher Ausführung eines genehmigten Bauwesens ein nicht vorher zu sehender Umstand ergibt, wodurch im Entwurf eine Abänderung nothwendig, oder der Aufwand gröser wird, so ist zwar mit der angefangenen Arbeit fort zu fahren, der Vorfall jedoch sogleich an das vorgesetzte Consistorium ausführlich einzuberichten, und besonders auch zu bemerken, um wie viel eigentlich der Aufwand größer werden dürfte.
      §. 14. Da es auch bisher mit den kleinen Reparationen an geistlichen Gebäuden oft übertrieben und dadurch manchen Gemeinden und Kirchenkästen ein eben so unbilliger als unerträglicher Aufwand verursacht worden ist; so verordnen Wir hiermit, daß folgende Reparationen an Pfarr- und Schulgebäuden keineswegs von den Gemeinden und inländischen piis corporibus, sondern von den Bewohnern und Inhabern aus eigenen Mitteln bestritten werden sollen. Nemlich das Ausweißen, das Flickwerk an Fenstern, Oefen und allem Schloßwerk, wovon jedoch die Schulstuben ausgenommen werden, das Fegen und Putzen der Schornsteine und Oefen, das Anstreichen der Küchen und Ausbessern der Feuerheerde und Backöfen, die Unterhaltung aller Gartenhäuser und Obstdörren, die Reparation der Boden in Pferde - Rindvieh- und Schweinställen, in sofern sie von dem Inhaber der Gebäude schon lange Jahre gebraucht worden sind, die Herstellung der ruinirten Krippen, Tröge, Raufen, Stallthüren und Stallfenster, auch alles dazu gehörigen Schlosserwerks, die Reinigung der Häuser und Hofraithen.
      §. 15. Mobilien und Geräthschaften z. B. Schränke, Fruchtfegen und Fruchtmaße sollen ebenfalls nicht auf Kosten der inländischen milden Stiftungen, sondern von den Inhabern der geistlichen Gebäude aus eigenen Mitteln angeschaft und unterhalten werden, jedoch bleiben von dieser Regel folgende Stücke ausgenommen: Die eingemauerten Kessel, Siedetöpfen und Ofenhäfen