Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/055
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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Von den, bei den öffentlichen Communal-Faßeichen, eingehenden Eichgebühren, wird, nach Vorschrift des §. 2. der Verordnung vom 14. September 1818., ein Zehntheil an die Eich-Inspections-Casse abgeliefert, zwei Zehntheile fallen der Communal-Casse, zur Unterhaltung der Anstalt anheim, und die übrigen sieben Zehntheile dienen zur Belohnung des Eichmeisters.
Die einschlagenden Behörden haben sich nach dieser Bekanntmachung zu bemessen, und über deren Befolgung zu wachen.
- Darmstadt am 10. September 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Kopp. Hofmann.
In dem Bezirk des 17ten Landwehr-Regiments, Stadt- und Land-Amts Gießen, sind 543 fl. 55 kr. Kosten für Kuppeln und Bajonett-Scheiden zur Erhebung nach dem Steuerfuß Lit. B. decretirt worden, und erträgt es auf den Gulden Steuerkapital - 0,6524 pf.
- Gießen den 4. September 1819.
Freiherr von Stein. Haberkorn.
Der Gemeinde Ruppertenrod, Patrimonial-Gerichts Oberohmen, ist von unterzeichneter Behörde erlaubt worden, ein derselben mit 500 fl. aufgekündigtes Kapital der 2ten Klasse von den Beitragspflichtigen zu erheben. Eine gleiche Erlaubniß ist der Gemeinde Kleineichen, desselben Patrimonial-Gerichts, wegen eines ihr aufgekündigten Kapitals der 3ten Klasse von 100 fl. zugestanden worden.