Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen/153

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen
<<<Vorherige Seite
[152]
Nächste Seite>>>
[154]
Datei:Aachen-St-Jacob.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


wonach sämmtliche Gegenstände, die mit dem Ablaufe der Sitzungsperiode, in der sie eingebracht, noch nicht zur Beschlußnahme gelangt und als erledigt angesehen werden, zurückgesandt werde.

       Das hohe Herrenhaus antwortete unterm 17. Febr. 1881, daß dasselbe in seiner Sitzung vom 14. Febr. beschlossen habe, über die von dem kath. Kirchenvorstande zu St. Jacob eingereichte Petition vom 17. Dez. 1880, welche den Erlaß eines Zusatzparagraphen zum §. 13 des Gesetzes vom 14. März 1880, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden in den Landestheilen des linken Rheinufers, beantragt, „zur Tagesordnung überzugehen“. Dem Kirchenvorstande wurde der stenographische Bericht des Beschlusses beigefügt:

Präsident: ..... Dann ist die Petition P. Nr. 40 des katholischen Kirchenvorstandes zu St. Jacob in Aachen,
welche den Erlaß eines Zusatzparagraphen zum §. 13 des Gesetzes vom 14. März 1880, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden in den Landesteilen des linken Rheinufers beantragt.

       Als Regierungskommissarien werden fungiren: der Geheime Ober-Regierungsrath Dr. Bartsch und Geh. Ober-Regierungsrath Dr. Forch. Berichterstatter ist Herr Dr. Wever, dem ich das Wort ertheile.

       Berichterstatter Dr. Wever: Meine Herren, im §. 13 des Gesetzes vom 14. März 1880, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden in den Landestheilen des linken Rheinufers, ist die Bestimmung aufgenommen: Die Verpflichtung zu den Kostenbeiträgen für die kirchlichen Bedürfnisse, welche in den §§. 2 und 6 des