Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen/152
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kirchliche Bedürfnisse, welche bei Verkündigung dieses Gesetzes schon rechtlich bestanden, rückwirkend zu machen.
Durch die Creirung dieses Gesetzes würde nicht allein die Kirchengemeinde von St. Jacob, sondern zahllose Kirchengemeinden des linken Rheinufers in Mitleidenschaft gezogen.
Im Interesse sämmtlicher kath. Kirchengemeinden des linken Rheinufers dürfte es sich empfehlen, den §. 13 des Ges. v. 14. März 1880 nochmals in Erwägung zu ziehen und demselben die folgende Declaration zuzufügen: Daß alle bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen für außerordentliche kirchliche Bedürfnisse der Grundbesitzer, die nicht zu den Einwohnern, aber zur Confession der betreffenden Pfarrgemeinde gehören, erst dann aufgehoben seien, wenn ein bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehendes Darlehn amortisirt sein werde.
Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten, sowie das Ministerium des Innern verfügte unterm 22. Juli 1880, daß in dem §. 13 des Ges. vom 14. März 1880 die Aufhebung der Verpflichtung der Forensen zu Kostenbeiträgen für kirchliche Bedürfnisse ohne Einschränkung erfolgt und sofort wirksam geworden sei, auch auf die Tilgung früher eingegangener Schuldverbindlichkeiten der Gemeinden zu beziehen sei.
Hiernach könne eine den Wünschen des Kirchenvorstandes entsprechende Anordnung nicht getroffen werden.
Das hohe Haus der Abgeordneten antwortete am 1. März 1883, daß wegen des Schlusses der Session die Petition nicht mehr zur Berathung und Beschlußfassung in pleno gelangt sei, die Petition daher unter Bezugnahme auf die Vorschrift der Geschäftsordnung,