Die evangelischen Kirchenbücher im Regierungsbezirk Wiesbaden (Spiess)/31
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Christmann Kimmels von Holzheimb hinderlassene eheliche Tochter Anna Magdalena beschlafen gehabt, nachdem sie vorm presbyterio ihre begangenen sünden erkennet, bekennet und bereut, auch besserung ihres Lebens versprochen, 3 mahl proclamiert und des Mittags copulirt worden“ (Oberneisen). „1721. Dom. 1 post Epiph. 1. 2. 3. vice war d. 12. Jan. proclamirt worden Peter stock, weyland Christian stocken zu Staffel hinterlassener ehelicher Sohn und Anna Clara Dietrichin, Johann Jakob Dietrichs zu Oberneysen eheliche Tochter, welche zu Staffel gedienet und von ihm impraegniret gewesen, seynd den 13., nachdem sie auf hochlöblichen Consistorii Verordnung den Sonntag nachmittag coram presbyterio in der Kirchen ihre Kirchen Busa gethan und 5 Pfg. herrschaftliche straf erleget, copuliret worden. Die 5 Pfg. seyend nacher in das consistorium geschicket worden“ (ebenda). „1754. den 10. Mart. war Remin. Ima vice proclam. Johann Wilh. Schön, Ludwig Schön von Lorheimb nachgelassener Ehel. Sohn, und Anna Maria Phil. Gauls von Lorheim Tochter, so er impraegniret, nach abgelegter Buss copulirettt (ebenda). Kam die Unehrlichkeit eines Paares erst nach der Hochzeit zutage, so wurde die Kirchenstrafe nachträglich vollzogen: „1685. Ead. Dom. 1 mal proclam. Martin F . . . . Peter F . . . s zu Oberneysen ehelicher sohn und Marie Elisabeth M . . . . Hofmann zu Oberneisen eheliche Tochter d. 12. Juni 86 copuliret worden. NB! ist in der 12. woch ins Kindbett kommen, wesswegen sie beyde nach den wochen für das presbyterium gefordert, nebst correction mit 3 Rhthlr. in den Allmosen condemniret worden“ (ebenda). Dass die Vollziehung der Taufe in der Kirche die Regel war, geht daraus hervor, dass die Haustaufen stets als solche besonders erwähnt werden: „1689, den 30. Mart. war Ostertag, Johann philipp Becker und Johannette, Eheleute zu Oberneysen, ein söhnlein, so sehr schwach gewesen, vorigen abends zur Welt geboren worden, im Haus taufen lassen. Testes: phil. Hermann Schild und Johanna Elisab. Joh. Beckers Frau zu Oberneysen. Das Kind Johann Philipp“ (ebenda). Die Entscheidung in Ehesachen stand der geistlichen Behörde zu: „1703. Eod. Engelbert Hofmann, Witwer, dermahl Müller in der Herbacher mühl zu Oberneysen, und Magdalena Johanna Lenzin, hinderlassene eheliche Tochter zu Ober Neysen 1. vice proclamiret, weil aber wegen geschehener einreden N. Müller dermahligen Leinwebers auf .... Tochter, so vorgab, von ihm geschwängert zu seyn, auf Cons. befehl eingestellt worden, ist nach zugekommenem Befehl sub dato d. 27. Febr. wieder proclamiret und den 21. Mart. in der Wochenpredigt mit der copulation fortgefahren worden“ (ebenda).
Der laudator temporis acti wird mitunter sehr in Verlegenheit gesetzt: „1713, Dom. 23. Trin. war der 19. 9br. David Hennemanns Tochter Catharina, welche vorhin bereits ein Huren Kind gehabt, so sie, als sie zu Dietz in H. Stahls Haus gedienet, gezeuget, eine Tochter taufen lassen. Zu deren Vatter sie angiebtt Johannes L. . . a, Webers und Beysassen zu Lorheim sohn Johannes, dessen Vatter nicht willigen will in die Heyrath. Gevattern: dessen Schwester Clara. NB. Der sohn hat sich zu des Kindes Vatter erkläret, auch willig zu seyn, die person zu heuraten, den Vatter er mir zugeschicket, das Kind auf ihn als Vatter zu taufen. Das Kind: Anna Clara“ (Oberneisen). Recht bezeichnend ist auch ein Zusatz bei der Anmeldung der Geburt eines unehelichen Kindes: