Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/012
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No. 3
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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- festgesetzte Geldentschädigung statt finden. Sofern vor dem Vertragsabschluß eine Vereinbarung zwischen dem Contrahenten dahin statt findet, daß der Agent bei verzögerter Abfahrt die Beherbergung und Verköstigung der Auswanderer in natura übernimmt, so ist dies, statt jener Bestimmung bezüglich der Geldentschädigung, in den Verträgen zu wahren;
- e) daß die Auswanderer während der Reise hinreichende Verköstigung erhalten, sofern dieselbe von dem Agenten resp. Schiffsrheder übernommen worden ist;
- f) daß die Effecten der Auswanderer während der Seereise zu dem in dem Vertrage ausgedrückten Werthe auf Verlangen gegen See- und Feuer-Gefahr versichert werden;
- g)daß die Auswanderer und deren Effecten auch in dem Falle um dem bedungenen Ueberfahrtspreis an den bestimmten Ausschiffungs-Seeplatz gebracht werden, wenn das betreffende Schiff auf der Reise durch irgend einen Unfall an deren Fortsetzung verhindert werden möchte;
- h) daß der Agent in Beziehung auf den abgeschlossenen Vertrag vor den Großherzoglich Hessischen Gerichten Recht zu geben habe und im Voraus auf Einreden, die auf etwaige spätere, im Ausland geschlossene, den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderlaufende Verträge gegründet werden möchten, Verzicht leiste.