Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/013
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Wegen Controlirung derjenigen Agenten, welche nicht am Sitze eines Auswanderungsinspectors wohnen, werden weitere Vorschriften ergehen.
Findet der aufsehende Beamte bei Prüfung von Verträgen Unregelmäßigkeiten, so hat er sein Visa so lange zu verweigern, bis dieselben vollständig beseitigt sind. Seinen deßfallsigen Aufforderungen hat der betreffende Agent unweigerlich und unverzüglich zu genügen, insofern dieselben nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Widerspruche stehen, in welchem Falle bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde Beschwerde erhoben werden kann.
Die Orts-Polizeibehörden und die Gendarmerie haben darüber zu wachen, daß die Agenten den Bestimmungen des §. 17 nicht zuwiderhandeln; daß Niemand, um Auswanderer anzuwerben, unter welchem Vorwande es sey, im Lande umherreise; daß die an den Wohnort von Agenten kommenden Auswanderer durch Mäkler oder solche Personen, welche sich für Mäkler oder Zwischenhändler ausgeben, weder belästigt noch einem Agenten zugeführt oder zugewiesen werden; daß die Auswanderer auch durch Gewerbetreibende oder Andere nicht übervortheilt werden.
Die betreffenden oberen Verwaltungsbehörden haben, wo es nothwendig erscheint, zu veranlassen, daß Mißständen in diesen Beziehungen durch Localverordnungen entgegengewirkt werde.
Agenten, welche bei ihrem Geschäftsbetriebe den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, werden, insofern die Handlung nicht unter das Strafgesetzbuch fällt, mit einer Polizeistrafe von zehn bis fünfzig Gulden, welche bei Wiederholungen bis zu dem doppelten Betrag steigen kann, bestraft.
Personen, welche sich mit der Annahme und Beförderung von Auswanderern in irgend einer Weise befassen, ohne dazu nach den Bestimmungen dieser Verordnung concessionirt zu seyn, sind, neben der wegen Betriebs des Gewerbs ohne Patent nach §. 30 der Verordnung vom 1. December 1827 beziehungsweise nach §. 2 der Verordnung vom 10. Januar 1835 verwirkten Gewerbesteuer-Contraventionsstrafe, zufolge der Verordnungen vom 26. März 1841 und 24. April 1846 mit einer Polizeistrafe von drei Gulden bis 7 Gulden für jede einzelne Zuwiderhandlung zu belegen.
Personen, welche sich den in der Auswanderung begriffenen Reisenden als Mäkler oder Zwischenhändler, oder als Führer anbieten und in dieser Eigenschaft oder unter anderem ähnlichen Vorwande ihre Dienste dergestalt widmen, daß sie den Agenten, Geldwechslern, Wirthen oder