Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/012
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No. 3
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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- festgesetzte Geldentschädigung statt finden. Sofern vor dem Vertragsabschluß eine Vereinbarung zwischen dem Contrahenten dahin statt findet, daß der Agent bei verzögerter Abfahrt die Beherbergung und Verköstigung der Auswanderer in natura übernimmt, so ist dies, statt jener Bestimmung bezüglich der Geldentschädigung, in den Verträgen zu wahren;
- e) daß die Auswanderer