Entwicklung des Gerichtswesens in Westfalen

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Gerichtsgewalt

Das Recht, oder die Befugnis in vorkommenden Fällen Recht und Gerechtigkeit zu handhaben, und das ausgesprochene Urteil zu vollziehen, die Jurisdiction, der Gerichtszwang, die Gerichtsherrschaft, war Historisch die Richtgewalt. Man wohnte oder stand jeweils unter einer Gerichtbarkeit, welche man anerkennen oder leugnen konnte.

Gerichtswesen in Stadt und Land

Die historische Entwicklung von Gerichtsstätten in Westfalen reicht zurück bis ins Mittelalter. Zu dieser Zeit wurden Gerichte in der Regel von den Grundherren oder der Kirche gehalten.

Städtische Gerichte

Mit der Entstehung der Städte und der damit einhergehenden Verbreitung des Stadtrechts wurden auch in Westfalen Gerichte in den Städten eingerichtet. Diese Gerichte waren oft eigenständige Institutionen mit eigenen Rechtsprechungs- und Verwaltungsbefugnissen.

Weiterentwicklung

Im Laufe der Jahrhunderte wurden die Gerichte in Westfalen weiterentwickelt und verfeinert. Wichtige Meilensteine in der Geschichte der Gerichtsbarkeit waren die Einführung des Kodex Maximilianeus Bavariae im 16. Jahrhundert, der die Rechtsprechung in Bayern vereinheitlichte und damit auch in Westfalen eine einheitlichere Gerichtsbarkeit schuf.

Napoleonische Gerichtsreformen

Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 bedeutete das Ende der geistlichen Staatenwelt Westfalens. Der östliche des Oberstifts Münster und des Hochstift Paderborn fielen an Preußen, das kölnische Herzogtum Westfalen an Hessen-Darmstadt, während die Herzöge von Arenberg das Vest Recklinghausen bekamen. Die nördlich angrenzenden Teile des westlichen Oberstifts Münster erhielten in den Fürsten von Salm, den Wild und Rheingrafen, den Herzögen von Croy und Looz-Corswarem gleichfalls linksrheinische Landesherren. Zur Entschädigung der Oranier dienten Dortmund und das Corveyer Land.

Im Zusammenhang mit der Gründung des Rheinbundes und der Niederlage des preußischen Staates im Jahre 1806 verlor nicht nur dieser seine sämtlichen westfälischen Besitzungen, sondern auch die noch bestehenden kleinen Territorien und ein Teil der 1803 neugeschaffenen Herrschaftsbereiche gingen in den folgenden Jahren in den beiden napoleonischen Staatengründungen des Großherzogtums Berg und des Königreichs Westfalen auf.

Beider Gebiet wu:rde 1810 durch die neue Grenzziehung beschnitten, die zur besseren Durchführung der Kontinentalsperre alles Land nordwestlich einer Linie von Wesel nach Minden unmittelbar dem französischen Kaiserreich einverleibte.

Von den historischen Territorien konnte sich nur das 1789 zum Fürstentum erhobene Lippe behaupten.

Hier galten nun die "Cinq codes" die fünf französische Gesetzbücher, die auf die Initiative Napoleons zurückgehen.

Preußische Justizreform

Die folgenden Befreiungskriege beseitigten 1813 die kurzlebige französische Gebietseinteilung; der Wiener Kongreß sprach Preußen dann zu seinen alten und den 1803 neuerworbenen Gebieten nicht nur die übrigen 1803 säkularisierten geistlichen Staaten zu, darunter das Herzogtum Westfalen, sondern auch die der 1806 und 1810 mediatisierten weltlichen Landesherren. Es bildete aus ihnen 18l6 die Provinz Westfalen, der im Jahre darauf die zunächst der Rheinprovinz zugeschlagenen Gebiete des Fürstentums Siegen mit dem Grund Burbach und den Grafschaften Wittgenstein eingeschlossen wurden. Außerhalb blieben von den ehemals zu Westfalen gezählten Territorien im Norden das Gebiet des Fürstbistums Osnabrück, des Niederstifts Münster, der Niedergrafschaft Lingen, der Grafschaften Bentheim, Hoya und Diepholz, im Osten das der Grafschaften bzw. Fürstentümer Schaumburg, Lippe und Waldeck und im Westen das der Reichsabtei Essen. Der erste Oberpräsident Freiherr Ludwig Vincke machte sich in seiner dreißigjährigen Amtszeit nicht nur um die Verwaltung der Provinz sehr verdient, sondern trug auch wesentlich ein Verdienst daran, wenn sich in diesem Gebiet schon bald neue Verwaltungs- und Gerichtsstrukturen bildeten.

Im 19. Jahrhundert wurde die Gerichtsbarkeit dann im Rahmen der preußischen Justizreform neu organisiert und vereinheitlicht.

Gerichte im Nationalsozialismus

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden auch in Westfalen zahlreiche Sondergerichte eingerichtet, die politisch motivierte Verurteilungen und Urteile fällten. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Gerichtsbarkeit in Westfalen im Rahmen der Entnazifizierung neu organisiert und demokratisiert.

Gerichtswesen im 21. Jahrhundert

Heute gibt es in Westfalen eine Vielzahl von Gerichten, darunter Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. Diese Gerichte sind in der Regel für bestimmte Bereiche zuständig, zum Beispiel für Zivil- oder Strafsachen. Darüber hinaus gibt es auch Verwaltungsgerichte und Arbeitsgerichte, die für spezielle Rechtsbereiche zuständig sind. Insgesamt lässt sich sagen, dass die historische Entwicklung von Gerichtsstätten in Westfalen eng mit der Entwicklung des Rechts und der Gesellschaft in der Region verbunden ist. Die Gerichte haben im Laufe der Jahrhunderte wichtige Entwicklungen durchgemacht und sind heute ein wichtiger Bestandteil der modernen Justiz in Westfalen.