Die evangelischen Kirchenbücher Thüringens (Güldenapfel)/2

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Die evangelischen Kirchenbücher Thüringens (Güldenapfel)
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      Den Beicht- und Abendmahlsregistern (Konsitenten-, Kommunikantenregistern) legte man in altprotestantischer Zeit großen Wert bei, daher waren sie vielfach mit den Tauf- usw. Registern von Anfang an verbunden. Solchen Falls kann man, bei der damals herrschenden streng-kirchlichen Sitte, aus dem Vorkommen oder Richtvorkommen eines Namens im Abendmahlsregister getrost schließen, daß dessen Träger am Orte ansässig war oder nicht. Später scheint das Interesse an der Auszeichnung der Abendmahlsgäste oder wenigstens an der Aufbewahrung der Kommunikantenverzeichnisse erheblich gesunken zu sein; es klaffen Lücken von über 100 Jahren. Im Laufe des 19. Jahrhunderts sind diese Register doch fast überall wieder aufgelebt und es sollte die Auszeichnung der Abendmahlsgäste, wo nur möglich, eine ebenso ständige Einrichtung sein wie die der Getauften usw. Eine solche Auszeichnung hat doch auch eine große Bedeutung für die seelsorgerliche Tätigkeit sowohl des derzeitigen Pfarrers als auch eines Rachfoligers im Amte. Die bloße Eintragung der Zahl der Abendmahlsgäste, worauf man sich in größeren, schwer zu übersehenden Stadtgemeinden jetzt wohl oder übel beschränken muß, hat lediglich statistische Bedeutung.

      Konfirmandenverzeichnisse sind erst im 19. Jahrhundert in allgemeinen Gebrauch gekommen. Amtlich eingeführt wurden sie z. B. in Altenburg 1826, in Sondershausen 1871, in Weimar 1880. Allerdings finden sich vielfach in den älteren Kommunikantenregistern die Katechumenen alljährlich besonders verzeichnet. Sodann ließ man sich häufig an den von den Lehrern geführten Schulentlassungsverzeichnissen genügen, da ja Schulentlassung und Konfirmation regelmäßig zusammenfielen und es eine Konfirmationsverweigerung noch nicht gab. In unseren Tagen ist es unerläßlich, die Konfirmationsbücher mit besonderer Sorgfalt zu führen, da in der erstandenen freien Volkskirche sich wichtige kirchliche Rechte auf die Konfirmation gründen.

      Von geschichtlichem und dazu seelsorgerlichem Werte sind auch die Seelen- und Familienregister. Allerdings herrscht auf diesem Gebiete eine rechte Mannigfaltigkeit je nach den verschiedenen Landschaften. Im Ernestinischen Sachsen sind Seelenregister schon in sehr früher Zeit geführt worden, eine Auswirkung der Kirchenvisitationen im 16. und 17. Jahrhundert; in den Pfarrarchiven finden sich allerdings alte Bestände nicht allzuoft. Seltsamerweise wird aus dem Gebiet von Sachsen-Altenburg fast nirgends etwas über das Vorhandensein von Seelenregistern gemeldet. Das letztere gilt auch von Reuß und beiden Schwarzburg, die ja seit der Reformation ihre selbständige kirchliche Entwickelung

 

gehabt haben. In neuerer Zeit ist in einigen Gebieten die Führung von „Familienregistern“ eingeführt worden, so in S.-Weimar 1822, in S.-Gotha 1889. Die Benennung solcher Register in den Berichten ist fließend und ein klarer Unterschied zwischen Seelen- und Familienregistern nicht festzustellen. Sie sind daher im nachfolgenden Kirchenbücherverzeichnis unterschiedslos unter der Bezeichnung „Seelenregister“ (See) ausgeführt.

      Für die Gestaltung des Verzeichnisses war gedrängte Kürze anzustreben, möglichst nur Angabe von Jahreszahlen unter Ausschaltung erklärenden Textes. Hier hätte als Muster dienen können die schon oben erwähnte Arbeit von Ernst Machholz über die Kirchenbücher in der Provinz Sachsen, die in Sachverständigenkreisen eine sehr günstige Beurteilung gefunden hat. Sie verzeichnet in knappster Form die Tauf-, Trau- und Begräbnisregister, Mutter- und Tochtergemeinden nebeneinander in Ephorien geordnet. Eine solche Knappheit in der Form war aber für Thüringen nicht möglich; einmal weil hier in den hinter uns liegenden Jahrhunderten fortwährende Veränderungen der Staats- und damit auch der Kirchengebiete stattgefunden haben, wodurch sich auch der Zusammenhang der Kirchspiele sehr oft änderte; sodann, weil erst recht nach dem Wegfall der Landes- und Kirchengrenzen die geeinte Thüringer Kirche aus Gründen innerer Verwaltung eine vielfache Umstellung der Kirchenkreise und Kirchspiele vornehmen mußte, eine Maßnahme, die auch jetzt noch im Flusse ist. Aus diesem Grunde ist in dem nachfolgenden Verzeichnisse jede Kirchgemeinde, auch jede Tochtergemeinde (nicht aber die eingepfarrten Gemeinden) selbständig für sich behandelt, selbst wenn die Angaben für die filia völlig mit denen für die Muttergemeinde übereinstimmten. So konnte für das Verzeichnis nur die alphabetische Reihenfolge zur Anwendung kommen, wobei dann hinter dem Ramen jeder Kirchgemeinde in runder Klammer der derzeitige Name des Kirchenkreises, bei Tochtergemeinden und verbundenen Gemeinden an zweiter Stelle auch der Name des zuständigen Pfarramts genannt ist. Die Benennung der Gemeinden berücksichtigt die staatlicherseits durch Zusammenlegung von Ortsgemeinden und durch zahlreiche Eingemeindungen erfolgte Neuregelung; doch enthält das Verzeichnis auch alle herkömmlichen Namen, mit Hinweis auf die neue Bezeichnung

      Die Jahreszahlen nennen die Anfangsjahre der einzelnen Register. Fehlende Jahrgänge sind als „Lücken“ in eckigen Klammern vermerkt. Wenn sich in gewissen Zeiträumen einzelne Unterbrechungen in mehr oder minder erheblicher