Die Kirchenbücher in Baden (1957)/10

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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gegebene Unterstellung der Pfarrer unter die unteren Amtsstellcn hegreif- Liche Schwierigkeiten, ebenso die Belastung mit rein bürokratischen Auf- gaben bei manchen derartiger Beschäftigung ohnedies abgeneigten Pfarr- herrn, SO brachte das neue Amt nicht nur wachsende Schreiblast30, sondern bald auch mancherlei lokale und persönliche Auseinandersetzungen21. Die Widerstünde verschärften sich, ;ils grundsätzliche Auflassungen einander gegenübertraten: wenn das inspizierend« Bezirksamt die Einträge von Reli- gionswechseta im Taufbuch beanstandete, wenn Pfarrer es ablehnten, Ge- burten der Kinder von aus der Kirche Ausgetretenen in das Kirchenbuch einzutragen, oder wenn Pfarrer, als 1865 /um erstenmal für die neue Simultanschule Verzeichnisse der an Ostern .schulpflichtig gewordenen Kinder an die neuen Ortsschulbehörden zu liefern waren, solche verwei- gerten {das Ordinariat erlaubte schließlich Ablieferung an den Bürger- meister). Unhaltbar wurde das Verhältnis für beide Teile, als im Kampf um die Zivilehe den Pfarrern 1861 von der katholischen Kirchcnhehörde Hin- trage nur zivtlgetrauter Ehen — für die von den Pfarrern abgelehnten Trauungen von Christen mit Juden war in Baden (Ges. v. 3. Oktober 1860) die Notzivilehe schon vorher eingeführt worden — oder der Wicdervcr- heiratUflg Geschiedener in die Eheregister untersagt wurden. Die staatlichen Behörden mußten schließlich, „da den Pfarrern Mitwirkung beim Abschluß einer nicht den kirchlichen Satzungen gemäßen Ehe nicht zugemutet wer- den könne", bei den Bezirksämtern eine ..bürgerliche Slandesbcamlung in Ausnahmefällen" einrichten. Nach verschiedenen Kraftproben zwischen Kir- I¦«'"irden und Staatsgewalt" trat in Baden am 1.Februar 1870 das „Gesetz über die Beurkundung des bürgerlichen Standes und über die Förmlichkeit bei Schließung der Ehe" in Kraft- Standesämter der Gemeinden führen nunmehr die Standesbücher und schließen die (ZiviI-)Ehe. Von den Standesämtern gehen „Nebenregister" an die Amtsgerichte'3.

So hörte die bürgerliche Standesbeurkundung durch die Geistlichen und auch die urkundliche Beweiskraft der Kirchenbücher für /avilstandes- latsachen auf". Bei der von den Kirchenbehörden nun durchgeführten

m Wo mehrere Orte ZU einer Pfarrei gehörten, im Schwarzwald oft LS und mehr, ergab sich die Notwendigkeil, für jede politische Gemeinde EinZelktrchenbÜcher in wenigstem drei Teilen (T B ToJ und diese doppelt ZU führen. Außerdem waren in IMI I die Sicrbefalle von Angehörigen fremder Si aalen — in Baden also von Württemberg, Hohenzoüern, Schweiz, Elsaß, Hessen und Bayern —, seit 1857 auch Gehurten jeweils einzeln an das Bezirksamt zur Weite Heilung an die benachbarten Landesregierungen zu melden.

11 Man stritt gelegentlich bis in die letzte Instanz darüber, wer das Buch für die jsr Standesbücher bezahle, auch manche Rechthabereien, bald von der einen bald ron der anderen Seite weisen die Akten auf.

" In Mohenyollern kam es bis zur Beschlagnahme von KB durch den Staat (FDA 1915, 5.500-

a Die Trennung der kirchliehen und bürgerlichen Standesbuchführung war 1848 in § 151 der Frankfurter Grundrechte gefordert, halte sich aber nur durchgesetzt in Anhah seit 1849, Frankfurt a. M. 1850, in Hamburg 1865. Preußen folgte Baden seil 1, X. 1874, Das RekhsgesetZ vom 6. Februar 1875 „Über die Beurkundung des Personenstandes und über die Eheschließung" schuf Rechtseinheit Für das ganze Reich vom 1. Januar 1876 an.

M Über den Verlust des Charakters als öffentliche Urkunden, auch der Auszüge daraus, siehe Reichsgerichtsentscheiduna; 1883, 85 u. 91 und Hinschi us, Kirchen- recht IV, 49.

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