Die Kirchenbücher in Baden (1957)/11

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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Neuordnung der jetzt wieder kirchlichen Standesbuchführung behielt man die jährliche Vorlage tabellarischer Auszüge an die Kirchenbehörden bei[1]. Damit ist auch für die kirchlichen Einträge seit 1870 eine weitere Sicherung getreten wie für die standesamtlichen Register in den beim Amtsgericht verwahrten Nebenregistern.

      Es ergibt sich darnach folgende Zuständigkeit für bürgerliche Standestatsachen in Baden (Einsichtnahme und Auszüge):

vor 31. Dezember 1809 die Pfarrämter,
von 1. Januar 1810 bis 31. Januar 1870 die Amtsgerichte (auf Grund der Duplikatkirchenbücher), auch fur Juden,
nach 1. Februar 1870 die Standesämter.

      In Zweifelsfällen können ohne eigentliche urkundliche Beweiskraft auch Aufschluß geben:

die Kirchenbücher auch nach 1810,
die bei den Amtsgerichten liegenden Nebenregister der Standesämter,
die seit 1870 jährlich von den Pfarrern an die Kirchenbehörde vorgelegten „Tabellarischen Auszüge“ aus den Kirchenbüchern.

b) In den Baden benachbarten Ländern

      In Württemberg führten die christlichen Pfarrer bis 31. 12. 1875 die Standesbücher, auch für die Juden, die Bezirksämter für die Dissidenten. Ein Vorzug Württembergs waren die Familienregister, die seit 1.1.1808 von den Pfarrern beider Bekenntnisse in staatlichem Auftrag zu führen waren (in Stuttgart, Eßlingen und Tübingen übernahmen die Städte diese Aufgabe). Diese Register reichen bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts zurück, da ihre erste Anlage auf der Einvernahme aller Familienväter aufbaute. Sie verfügen über gute Register und bilden eine wertvolle Ergänzung der Kirchenbücher. Am 1.1.1876 gingen sie auf die Standesämter über und sind jetzt vereinigt im Familienregisteramt Stuttgart. Sie wurden Vorbild für die schweizerischen Familienregister seit 1840 und für die Familienbücher, die das Personenstandsgesetz vom 5. 11. 1937 allen Standesämtern im Reich an Stelle der Ehebücher vorschrieb. Das in 140 Jahren für Bevölkerung und Behörden zu einem unentbehrlichen Nachschlagewerk gewordene, von andern Ländern bestaunte württembergische Familienregister sollte allerdings der Gleichschaltung wegen in der nationalsozialistischen Zeit aufgegeben werden. Es spricht für die Verbundenheit der Standesbeamten mit der Einrichtung des Familienregisters und für dessen Bewertung, daß die meisten Standesbeamten trotzdem am altbewährten Familienregister festhielten und es auch in ungünstigen Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen freiwillig fortführten, bis im November 1948 das Innenministerium die amtliche Führung des Familienregisters mit Wirkung vom 1.1.1949 wieder anordnete.

      Seit 1825 wurden die Duplikate der KB solcher badischer Orte, die Filialen württembergischer Pfarreien waren, jährlich an das zuständige badische Bezirksamt übergeben.

      Verzeichnis der KB: M. Duncker, Verz. d. württbg. KB, Stuttgart 1938,

  1. Meist ging man wieder zu einem einzigen KB für alle Orte einer Pf über. – Auf Schluß des Jahres sind Duplikate von T Firm E und To an das Ordinariat zu senden. Entsprechend bei der evgl Kirche.