Die Kirchenbücher in Baden (1957)/9
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Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
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werden. Seit 1800 war der Bürgermeister für Führung der Listen und für Auskünfte allein zuständig. Diese Bestimmung fand 1804 Aufnahme im
Code Napoléon und wurde überall bindend, wo dieser Geltung erhielt, also im Rheinland, in der Pfalz, in Hessen links des Rheins und hat in allen
Rheinbundländern die Registerführung maßgebend beeinflußt[1]. In allen unter Einfluß des Code Civil gekommenen Ländern entstand durch die französische Regelung ein einheitliches Recht der Standesregisterführung, wie es im übrigen Reich erst durch das Personenstandsgesetz vom 6.2.1875 auf den 1.1.1876 in Kraft trat. In allen diesen Gebieten kommen für die Dauer der französischen Besitznahme als amtliche Beurkundungen nur diese Registres Publique in Betracht, nicht mehr die Kirchenbücher oder diese nur aushilfsweise, soweit sie im Geheimen, manchmal deshalb vielleicht lückenhaft, weitergeführt wurden. Für viele Gemeinden müssen die Register von Nachbarorten beigezogen werden, weil oft mehrere einem Maire unterstellt waren, nachdem die französische Sprache für sie vorgeschrieben war.
II. Die Kirchenbücher als staatliche Standesbücher
a) In Baden
Das Badische Landrecht, das am 1.1.1810 in Kraft trat, übertrug den Pfarrern des christlichen Mehrheitsbekenntnisses am Ort auch die „bürgerliche Standesbuchführung“. Die Kirchenbücher galten damit als im Auftrag des Staats geführt, die Pfarrer selbst „hinsichtlich der Standesbuchführung als Beamte des bürgerlichen Standes“. Der Ortspfarrer des Mehrheitshekenntnisses übernahm die Pflicht, die Angehörigen des christlichen Minderheiisbekenntnisscs, Juden und die keinem Bekenntnis Angehörenden in das Kirchenbuch der Gesamtgemeinde aufzunehmen oder für sie besondere Bücher zu führen. Für jeden Filialort war ein getrenntes Buch zu führen und alljährlich eine Doppelschrift von allen Büchern an das Oberamt abzugeben. Diese Bücher sind heute bei den Amtsgerichten, die für rechtsgiltige Standesbuchauszüge für die Zeit vom 1.1.1810 bis zur Errichtung gemeindlicher Standesämter am 1.2.1870 allein zuständig sind. (Es ist geplant, diese Bücher künftig im GLA zusammenzuziehen, auf das dann diese Zuständigkeit übergehen wird). Seit 1810 erhielten die Kirchenbücher jahrweise Namenregister, auch waren sie jetzt in deutscher Sprache, bisher meist lateinisch, zu führen.
Die Führung der Standesbücher durch die Pfarrer als „Beamte des bürgerlichen Standes“ ging nicht ohne starke Reibungen ab. Schuf schon die damit
- ↑ Das Gesetz v 12. Floreal VI (= 1.5.1798) dehnte die französ. Vorschriften aus auf die Pfalz, Rheinhessen und das ganze linke Rheinufer, 1803 folgte auf dem rechten Rheinufer Großherzogtum Berg, 1810 das besetzte Gebiet zwischen Ruhr und Sieg. Vgl dazu: O. Jung, Die pfälz. Kirche u d französ Herrschaft 1793-1804, u. Der Wiederaufbau d Kirchenwesens in d Pfalz 1799, Bl f Pfalz Kirchengesch [938, 1 u 2. – Praetorius Kirchenb. u Standesreg. im Land Hessen, Darmst. 1939. – F. Schwan, Die französ. Personenstandsurkunden im linksrh. Deutschland, Kommunalschr.-Verlag, München-Berlin 1944. Umrechnungstabelle des vom 22. X. 1792 bis 31. XII. 1805 geltenden französ. Revolutionskalenders in Zeitschr. f Standesamtswesen 1941, 18 f.