Amtsbezirk Schönwaldau (Budwethen)
Amtsbezirk No. 32 (Budwethen) / Schönwaldau Kirchspiel Aulenbach ( Aulowönen ) |
Hierarchie
Datei:Karte Europa mit Ostpreußen.pdf
Datei:Ksp Aulenbach - Karte - Lage im Kreis Insterburg.pdf
Datei:Karte Amtsbezirk Aulenbach (Aulowönen) 1939.pdf
Regional > Historisches Territorium > Deutschland 1871-1918 > Königreich Preußen > Ostpreußen > > Insterburg > Amtsbezirk Schönwaldau (Budwethen)
Entwicklung [1]
Am 02.12.1871 erfolgt die Eingliederung des Gutbezirks Padrojen, Forst (teilweise - 33,36 Morgen) in den Gutsbezirk Alt Lappönen.
01.01.1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13.12.1872. Es gelten:
- Gesetz betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 14.04.1856,
- Gesetz betreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 14.04.1856.
11.03.1874
Der Amtsbezirks Aulowönen (Nr. 34) wird aus den nachfolgenden Gemeinden und Gutsbezirken gebildet:
Groß Aulowönen, Jennen, Kemsen, Kiaunischken, Klein Aulowönen, Klein Popelken, Naggen, Rauben und Ußzupönen sowie den Gutsbezirken Alt Lappönen und Kallwischken gebildet.
Er besteht somit aus 11 Gemeinden bzw. Gutsbezirken und wird zunächst vom Amtsvorsteher in Jennen verwaltet, der somit die staatliche Autorität (standesamtlich und polizeilich) präsentiert.
Am 01.04.1881 wird die Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19.03.1881 umgesetzt, die endgültige Feststellung des Amtsbezirkes erfolgt vermutlich zu gleichen Zeit. Knapp ein halbes Jahr später folgt die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen (03.07.1891)
01.01.1908
Der Amtsbezirk Aulowönen besteht aus den Landgemeinden:
Gaiden, Groß Aulowönen, Jennen, Kemsen, Klein Aulowönen, Klein Popelken, Naggen, Rauben und Uszupönen und die Gutsbezirke Alt Lappönen und Kallwischken (11 Gemeinden bzw. Gutsbezirke).
Mit Wirkung vom 06.08.1919 tritt ein Gesetzes zur vorläufigen Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts in Kraft (Fassung vom 18.07.1919). Unter anderem beschließt dieses Gesetz die Demokratisierung des kommunalen Wahlrechts. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endet mit dem 31.10.1919. Bis zum 31.08.1919 haben die Kreistage die Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt.
Am 01.06.1922 erfolgt die Bestätigung der Namen Groß Aulowönen und Klein Aulowönen, zum 01.12.1923 schliessen sich die Landgemeinden Groß Aulowönen und Ußzupönen zur Landgemeinde Aulowönen zusammen.
Zum 30.12.1927 tritt erneut ein Änderungsgesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts (vom 27.12.1927) in Kraft. Eine wichtige Änderung betrifft die Gutsbezirke. Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirkes finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben.
Am 30.09.1928 erfolgt die Eingliederung des Gutsbezirks Alt Lappönen und des Gutsbezirks Gründann (teilweise) aus dem Amtsbezirk Buchhof in den Amtsbezirk Aulowönen bzw. in die Landgemeinde Aulowönen, eine weitere Veränderungen erfolgen am 17. 10. 1928, nämlich der Zusammenschluß der Landgemeinden Kemsen, Klein Aulowönen und des Gutsbezirks Kallwischken zur Landgemeinde Kallwischken.
Per 01.07.1929 erfolgt der Zusammenschluß der Landgemeinde Klein Popelken und der Landgemeinde Budwethen im Amtsbezirk Buchhof zur Landgemeinde Budwethen (Ksp. Aulowönen) sowie die Eingliederung der Landgemeinde Rauben in die Landgemeinde Eichhorn im Amtsbezirk Keppurlauken. Zum 20.07.1929 erfolgt die Umbenennung der Landgemeinde Naggen in Lindenhausen.
Weitere Eingliederung am 12.06.1931: Landgemeinde Budwethen (Ksp. Aulowönen) (teilweise - Gebiet der früheren Gemeinde Budwethen) aus dem Amtsbezirk Buchhof in den Amtsbezirk Aulowönen.
01.09.1931
Der Amtsbezirk Aulowönen umfasst die Landgemeinden:
Aulowönen, Budwethen (Ksp. Aulowönen), Gaiden, Jennen, Kallwischken und Lindenhausen (6 Gemeinden).
Per 01.01.1934 erfolgt die Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933. Am 01.04.1935 erfolgt die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935; Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
Am 03.06.1938 werden die Gemeinden Aulowönen in Aulenbach (Ostp.), Budwethen (Ksp. Aulowönen) in Streudorf (Ostp.) und Kallwischken in Hengstenberg umbenannt, am 16.07.1938 erfolgt die Bestätigung der Namen Aulenbach (Ostp.), Streudorf (Ostp.) sowie Hengstenberg. Zum 13.09.1938 erfolgt nun auch die Umbenennung des Amtsbezirks Aulowönen in Aulenbach (Ostpr.) und am 01.04.1943 die letzte Veränderung - die Eingliederung der Gemeinde Gaiden (teilweise (0,2560 ha.) in die Gemeinde Aulenbach (Ostp.).
01.01.1945
Der Amtsbezirk Aulenbach (Ostpr.) umfaßt die Gemeinden:
Aulenbach (Ostp.), Gaiden, Hengstenberg, Jennen, Lindenhausen und Streudorf (Ostp.) (6 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Aulenbach (Ostpr.).
Amtsvorsteher
Nachfolgendend die Amtsvorsteher des (Amtsbezirk Aulowönen / Aulenbach [Ostpr.]):
- 11.03.1874: Grundbesitzer Schiller in Jennen für 6 Jahre,
- ............?:
- 14.01.1909: Besitzer Büchler in Uszupönen für 6 Jahre
- 27.03.1912: Ziegeleibesitzer Georg Teufel in Ußupönen für 6 Jahre,
- 15.07.1916: Gutsbesitzer Flötke in Groß Aulowönen für 6 Jahre, (*)
- 17.11.1919: Besitzer Struwe in Ußupönen,
- 25.04.1926: Altsitzer Friedrich Bleyer in Aulowönen,
- 24.07.1930: Altsitzer Bleyer in Aulowönen,
- 04.07.1933: Besitzer Arthur Bleyer in Aulowönen,
- .........1937: Besitzer Arthur Bleyer in Aulowönen,
- ............?:
- .........1945: ?.
(*) Die Amtsdauer des Amtsvorstehers (Stellvertreter) endet am 31.10.1919. Bis zum 31.08.1919 haben die Kreistage Neuwahlen des Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewähltund vom Oberpräsidenten bestätigt.