Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/313
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.
Darmstadt den 12. August 1880.
Inhalt: Bekanntmachung, die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.
Bekanntmachung,
die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.
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Regierungsblatt.
die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom 4. d. Mts. zu verfügen geruht haben, daß an die Stelle der unter Ziffer 2 des § 26 der Allerhöchsten Verordnung vom 14. März 1876 (Regierungsblatt Nr. 17 von 1876) gegebenen Bestimmung:
2) | ein Abgangszeugniß von einer Universität, beziehungsweise in denjenigen Fällen, in welchen nach Nr. 1 das Maturitätszeugniß einer Realschule I. Ordnung genügt, auch das Abgangszeugniß einer« polytechnischen Schule über das vollendete akademische Triennium; |
die Bestimmung zu treten habe:
2) | das Abgangszeugniß der Universitäten beziehungsweise technischen Hochschulen, an welchen der Gesuchsteller als Studirender aufgenommen war. Will derselbe aus der Landes-Universität bis zur Absolvirung seines Examens noch an Vorlesungen (Uebungen) Theil nehmen, so ist statt des definitiven Abgangszeugnisses von der Landes-Universität ein provisorisches vorzulegen, welches |